Rechtsprechung
| RG, 03.03.1931 - I 1346/30 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 65, 185
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 14.10.1952 - 2 StR 339/52
Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland - Gefährdung der …
Zutreffend geht die Strafkammer bei der Würdigung der Veröffentlichungen davon aus, wie sie auf einen unbefangenen und unverbildeten Leser wirken und von ihm verstanden werden konnten (RGSt 65, 185, 189).Es muss demnach genügen, dass die Bundesrepublik als der Achtung der Staatsbürger unwert bezeichnet und als unwürdig hingestellt wird, sei es, weil sie mit einem sittlichen Makel behaftet sei oder die Achtung aus einem anderen Grunde nicht verdiene (RGSt 65, 185, 190; Stenglein; Strafrechtliche Nebengesetze Bd. II S 890; Cohn-Schäfer-Wichards, Republikschutzgesetz 1930 § 5 C 1).
- BGH, 15.01.1965 - 3 StR 39/64
Freispruch vom Vorwurf der Zersetzung in Tateinheit mit Beleidigung - …
- BGH, 13.01.1965 - 3 StR 10/64
Strafbarkeit wegen des Haltens kommunistischer Reden und des Verbreitens von …
Gedankenäusserungen sind unter Berücksichtigung von Ort, Zeit, Anlass, Zusammenhang, ferner Persönlichkeit und Denkweise des Täters und des Empfängers zunächst daraufhin zu prüfen, was der Äussernde dem Sinne nach dem Empfänger gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, d.h. wie seine Erklärung auf unbefangene und unverbildete Zuhörer wirken und von ihnen verstanden worden konnte (RGSt 65, 185/189; BGHSt 3, 346, 347 [BGH 14.10.1952 - 2 StR 339/52]; 7, 110, 111 [BGH 07.01.1955 - 6 StR 185/54]; 3 [BGH 23.05.1952 - 4 StR 6/51]StR 64/63 vom 17. April 1964).
- BGH, 15.06.1956 - 2 StR 154/56
Rechtsmittel
Hiernach ist zunächst, unabhängig von dem Willen des Redners, zu beurteilen, was er dem Sinne nach seinen Zuhörern zum Ausdruck brachte und wie seine Ausführungen auf den unbefangenen und unverbildeten Zuhörer wirken und von ihm verstanden werden konnten (RGSt 65, 185, 189; BGHSt 3, 346 [BGH 14.10.1952 - 2 StR 339/52]). - BGH, 17.04.1964 - 3 StR 64/63
Rechtsmittel
Es hätte aber zunächst prüfen müssen, was er dem Sinne nach gegenüber seinen Zuhörern zum Ausdruck gebracht hat, d.h., von seinem Willen zunächst abgesehen, wie seine Erklärung auf unbefangene und unverbildete Zuhörer wirken und von ihnen verstanden werden konnte (BGHSt 7, 111 [BGH 07.01.1955 - 6 StR 185/54]; 3, 346, 347 [BGH 14.10.1952 - 2 StR 339/52]; RGSt 65, 185, 189). - BGH, 17.02.1959 - 1 StR 3/59
Rechtsmittel
Das Landgericht hätte sich in erster Linie mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie die Äußerung des Angeklagten von einem unbefangenen Zuhörer aufgefaßt und verstanden werden konnte (RGSt 65, 185 [189]).
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