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| RG, 14.11.1932 - III 746/32 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 66, 407
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 14.08.1986 - 4 StR 400/86
Strafbarkeit des Notars für inhaltlich unrichtige Beurkundung eines …
Daß der Angeklagte durch die Beurkundung eines Vertrages, mit dem ihm erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden, gegen seine Amtspflichten als Notar verstieß (§ 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG), ändert daran nichts; denn Schutzgut des § 348 StGB ist die Beweiskraft der öffentlichen Urkunden (RGSt 66, 407, 408). - BGH, 07.10.1954 - 3 StR 718/53 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 20.11.1961 - 2 StR 119/61 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- KG, 16.07.2008 - 1 Ss 86/08
D (A), Strafrecht, mittelbare Falschbeurkundung, Identitätstäuschung, …
Sein Tatbestand reicht deshalb nur soweit, wie die besondere Beweiskraft der jeweiligen öffentlichen Urkunde reicht (vgl. RGSt 66, 407, 408/409). - BayObLG, 31.10.1995 - 2St RR 80/95 Unter diese Vorschrift fallen vielmehr nur solche, denen "volle Beweiskraft für und gegen jedermann" zukommt (RGSt 66, 407, 409; BGHSt 6, 380, 381: 22, 201, 203; 34, 299, 300 f.; 37, 207, 209;… Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 271 Rn. 6 ff.;… Lackner StGB 21. Aufl. § 271 Rn. 2;… LK/Tröndle StGB 10. Aufl. § 348 Rn. 5, § 271 Rn. 4, 18, 28, Schönke/Schröder/Cramer StGB 24. Aufl. § 271 Rn. 8).
- BGH, 05.05.1954 - 1 StR 634/53
Rechtsmittel
Der Tatbestand des § 271 StGB setzt u.a. voraus, dass in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern eine Erklärung, Verhandlung oder Tatsache unrichtig beurkundet wird, und weiter, dass die Urkunde oder das Buch (Register) nach gesetzlicher Vorschrift gerade die Wahrheit dieser Erklärung (Verhandlung, Tatsache) für und gegen jedermann beweist (RGSt 59, 13, 19; 66, 407).
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