Rechtsprechung
| RG, 12.09.1935 - 3 D 602/35 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 69, 313
Wird zitiert von ... (18)
- BGH, 04.12.1958 - 4 StR 417/58
Rechtsmittel
Die Rechtsprechung verneint sogar ein Handeln aus Not bereits dann, wenn der Dieb auch nur die Möglichkeit zu redlichem Erwerb hatte (vgl. RGSt 69, 313)".Er hat aber selbst nicht geltend gemacht, daß er nicht mit dem verbliebenen Betrag sich anderswo, z.B. in der Werkskantine, etwas zu essen besorgen und damit seiner Bedrängnis, sofern sie bestand, auf redliche Weise hätte abhelfen können (RGSt 69, 313; BGHSt 5, 263, 264) [BGH 08.10.1953 - 3 StR 436/53].
- BGH, 15.11.1968 - 4 StR 451/68
Mundraub bei geringfügigem Diebstahl zur Befriedigung eines unmittelbaren …
Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es zwar im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts bedeutungslos, ob eine Notlage selbst verschuldet ist oder nicht (vgl. RGSt 69, 313; BGHSt 5, 263, 264) [BGH 08.10.1953 - 3 StR 436/53]. - BGH, 08.10.1953 - 3 StR 436/53 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 23.11.1954 - 1 StR 563/54
Rechtsmittel
Diese Notlage hätte er als Folge der früheren Straftat zwar verschuldet, jedoch schliesst dies die Anwendung des § 264 a StGB nicht aus (RGSt 69, 313). - BGH, 03.04.1952 - 5 StR 312/52
Rechtsmittel
Indessen handelt nicht "aus Not", wer seine Bebensbedürfnisse auch in redlicher Weise befriedigen kann (RGSt 69, 313). - BGH, 08.08.1956 - 3 StR 240/56
Rechtsmittel
Ein Täter, dem es bei entsprechendem Bemühen und gutem Willen möglich gewesen wäre, seine Mittellosigkeit zu beseitigen, kann sich nicht auf Handeln aus Not berufen (RGSt 69, 313; BGH 4 StR 506/53 vom 3.12.1953; BGHSt 5, 263 [264]). - BGH, 19.03.1953 - 5 StR 885/52
Rechtsmittel
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter die Notlage selbst verschuldet hat (vgl. RGSt 69, 313). - BGH, 10.04.1959 - 4 StR 102/59
Rechtsmittel
Schon daraus ergeben sich Bedenken gegen die Annahme einer Notlage im Sinne des § 264 a StGB (vgl. dazu RGSt 69, 313 und BGHSt 5, 263, 264) [BGH 08.10.1953 - 3 StR 436/53]. - BGH, 13.02.1958 - 4 StR 739/57
Rechtsmittel
Von einem Handeln aus Not kann dann keine Rede sein, wenn der Täter seine wirtschaftliche Bedrängnis auf redliche Weise, z.B. durch Arbeit oder die Hilfe eines Dritten, abwenden kann (RGSt 69, 313; BGHSt 5, 263, 264) [BGH 08.10.1953 - 3 StR 436/53]. - BGH, 06.12.1955 - 5 StR 530/55
Rechtsmittel
Wenn hier auch nur von einer "gewissen" Not die Rede ist, so dürften die wiedergegebenen Ausführungen des Urteiles in allen Fällen dahin deuten, daß die Angeklagte stets aus Not im Sinne der §§ 248 a, 264 a StGB gehandelt hat, nämlich daß sie keine Mittel in Händen hatte, um ihr Leben zu fristen, und sich diese auch nicht in redlicher Weise, insbesondere durch eigene Arbeit verschaffen konnte (RGSt 69, 313). - BGH, 03.12.1953 - 4 StR 506/53
Rechtsmittel
- BGH, 07.07.1964 - 5 StR 245/64
Rechtsmittel
- BGH, 14.09.1956 - 5 StR 297/56
Rechtsmittel
- BGH, 22.04.1955 - 1 StR 48/55
Rechtsmittel
- BGH, 05.01.1955 - 4 StR 581/54
Rechtsmittel
- BGH, 12.10.1954 - 5 StR 308/54
Rechtsmittel
- BGH, 02.07.1953 - 3 StR 254/53
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- BGH, 27.09.1951 - 4 StR 489/51
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