Rechtsprechung
| RG, 15.03.1937 - 2 D 126/37 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Papierfundstellen
- RGSt 71, 109
Wird zitiert von ... (2)
- BayObLG, 12.10.1960 - RReg. 1 St 458/60 Die gewaltsame Erzwingnng des Geschlechtsverkehrs durch den Ehemann ist daher auch dann, wenn die Ehefrau befugt ist, den Geschlechtsverkehr zu verweigern, grundsätzlich keine Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB , sondern nur einfache Nötigung nach § 240 StGB (RGSt 71, 109).
Vielmehr erfüllt der Ehemann den Tatbestand eines Verbrechens der Nötigung zur Unzucht, wenn er an seiner Ehefrau mit Gewalt eine Handlung vornimmt, die - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich um Ehegatten handelt - als unzüchtig angesehen werden muß (RGSt 71, 109 [111]; BGH bei Herlan MDR 1954, 656;… LK 8. Aufl., Vorbem. 3 vor § 174 und Anm. 3b zu § 176 StGB ;… Schönke-Schröder, 9. Aufl. Anm. II 1, Schwarz, 22. Aufl. Anm. 1 A, je zu § 176 StGB ).
Daß eine sexuelle Handlung auch dann, wenn sie zwischen Ehegatten vorgenommen wird, unzüchtig ist, kann sich nicht nur aus der Art der Handlung, sondern auch aus ihren Begleitumständen ergeben, wobei allerdings, wie das RG (RGSt 71, 109) zutreffend angenommen hat, die Tatsache der gewaltsamen Vornahme zumindest grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat.
- BGH, 26.10.1982 - 1 StR 537/82
Einbringen der Ergebnisse einer richterlichen Vernehmung eines in der …
Zwingt ein Ehegatte den anderen zum Geschlechtsverkehr, so kann das Nötigung sein (RGSt 71, 109, 110; BayObLGSt 1960, 249 = …
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