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Rechtsprechung
   RG, 17.11.1938 - 2 D 624/38   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1938,23
RG, 17.11.1938 - 2 D 624/38 (https://dejure.org/1938,23)
RG, Entscheidung vom 17.11.1938 - 2 D 624/38 (https://dejure.org/1938,23)
RG, Entscheidung vom 17. November 1938 - 2 D 624/38 (https://dejure.org/1938,23)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 72, 402
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 10.04.1951 - 2 StR 103/51

    Rechtsmittel

    Die rechtliche Beurteilung der leiten durch das engefochtene Urteil ist jedoch insoweit irrig, als sie in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in RGSt 72, 402 und RGSt 74, 21 von der umstrittenen Ansicht ausgeht, dass die Tat der Schwangeren als sogenannte Eigenabtreibung und die Tat der Abtreiberin als Fremdabtreibung zwei verschiedene, von einander unabhängige Straftaten im Sinne des § 218 Abs. 1 und Abs. 3 StGB seien.
  • BGH, 28.04.1953 - 1 StR 755/52

    Rechtsmittel

    Insoweit unterfällt sein Verhalten aber entgegen der Ansicht des Landgerichts ebenfalls dem § 218 Abs. 3 (in Verb. mit § 49) StGB, denn die mildere Vorschrift des § 218 Abs. 1 ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäss § 50 Abs. 2 StGB nur auf die Schwangere selbst anwendbar (BGHSt 1, 139; 1, 249; 3, 228); die Rechtsprechung des Reichsgerichts, auf die das Landgericht sich beruft (RGSt 72, 402; 74, 21), ist dadurch überholt.
  • BGH, 25.09.1952 - 3 StR 718/51

    Rechtsmittel

    Für die neue Hauptverhandlung sei allerdings bemerkt, dass die Tat des Angeklagten S. - im Falle ihres Nachweises - nur als Anstiftung zur Fremdabtreibung des Dr. T. zu beurteilen wäre, nicht auch noch als tateinheitlich begangene Beihilfe zur Eigenabtreibung der W. (vgl BGHSt 1, 140, 249 [BGH 10.04.1951 - 2 StR 103/51] gegen RGSt 72, 402; 74, 21).
  • BGH, 20.11.1952 - 4 StR 434/52

    Rechtsmittel

    Sie beruht auf der vom Reichsgericht (RGSt 72, 402; 74, 21)zuletzt vertretenen, vom Bundesgerichtshof nicht übernommenen Auffassung, die Tat der Schwangeren und die der Abtreiberin, zu denen die Angeklagte Beihilfe geleistet hat, bildeten zwei rechtlich von einander unabhängige Straftaten im Sinne des § 218 Abs. 1 und Abs. 3 StGB.
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