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   RG, 21.09.1920 - Rep. III. 143/20   

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https://dejure.org/1920,267
RG, 21.09.1920 - Rep. III. 143/20 (https://dejure.org/1920,267)
RG, Entscheidung vom 21.09.1920 - Rep. III. 143/20 (https://dejure.org/1920,267)
RG, Entscheidung vom 21. September 1920 - Rep. III. 143/20 (https://dejure.org/1920,267)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann unter besonderen Umständen beim Fortbestand eines gegenseitigen Vertrags der eine Teil die Erhöhung der Gegenleistung fordern, wenn seine eigene Leistung unter der Veränderung der Verhältnisse wirtschaftlich zu einer völlig anderen geworden ist? Ausgleich der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht zur Forderung einer erhöhten Gegenleistung bei Veränderung der eigenen Leistung auf Grund von Veränderungen der Verhälnisse

  • opinioiuris.de

    Erhöhung der Gegenleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 100, 129
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

    Hinzu kommt, dass das Reichsgericht die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage, über die ein interessengerechter Ausgleich zwischen den Mietvertragsparteien bei Einschränkung der Nutzbarkeit der Mietsache infolge von höherer Gewalt wie Kriegsereignissen oder einer weltweiten Pandemie erreicht werden kann, erst zu einem späteren Zeitpunkt entwickelt hat (vgl. RGZ 100, 129, 132 f.; MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 23 mwN; Streyl NZM 2020, 817, 819).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Zu diesem Zeitpunkt war für die am Gesetzgebungsvorhaben Beteiligten nicht vorauszusehen, daß das Reichsgericht ein Jahr später durch Urteil vom 21. September 1920 (RGZ 100, 129, 131) mit Hilfe der clausula rebus sic stantibus unter Rückgriff auf "§§ 242 (157) und § 325 BGB" das Problem des Währungsverfalls materiellrechtlich angehen und durch eine richterliche Rechtsfortbildung lösen werde.
  • OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08

    Unterlassungsanspruch eines ehemaligen RAF-Terroristen zur Verbreitung seines

    Dabei sind nicht nur die Interessen des Schuldners, sondern auch die des Gläubigers mit dem Ziel eines beiderseitigen Ausgleichs der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen (RGZ 100, 129 [133]).
  • RG, 22.10.1920 - III 138/20

    Befreiung des Käufers von seiner Lieferpflicht durch infolge der Steigerung des

    Etwas anderes ist auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. September 1920 III 143/20 (oben S. 129) zu entnehmen.
  • BGH, 18.11.1958 - V ZR 40/57

    Rechtsmittel

    Daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht notwendig zu einer vollständigen Beendigung des Vertragsverhältnisses führt, sondern in derartigen Fällen jeweils geprüft werden muß, ob ein dem Grundsatz von Treu und Glauben gerecht werdendes Ergebnis sich nicht bereits durch Anpassung dieses Verhältnisses an die veränderte Sachlage erreichen läßt, hat der erkennende Senat schon in seinem früheren Urteil in diesem Rechtsstreit hervorgehoben, und dieser Gedanke entspricht der allgemein in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. z.B. RGZ 100, 129, 132; 153, 356, 359; BGH LM § 242 (Bb) BGB Nr. 18; § 779 BGB Nr. 2).
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