Rechtsprechung
RG, 08.01.1926 - III 32/25 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Rechtsnatur und Umfang der Verpflichtungen einer Stadtgemeinde unbemittelten Kranken gegenüber, welche in ihren Krankenhäusern unentgeltliche ärztliche Behandlung, sei es allein, sei es neben freier Wohnung und Kost erhalten. 2. Haftet eine Stadtgemeinde für den ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Öffentliche Krankenhäuser; Gemeindehaftung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 112, 290
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50
Rechtsmittel
Hinwiederum wird durch die unentgeltliche Aufnahme unbemittelter Kranker in das Krankenhaus einer Stadtgemeinde ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründet, auf welches der Rechtsgedanke des § 278 BGB Anwendung findet (RGZ 112, 290 [293]).Für ein Verschulden ihrer Hilfspersonen bei dieser Behandlung haftet sie aber in entsprechender Anwendung des Rechtsgrundsatzes des § 278 BGB (RGZ 112, 290 [293];… Baath, Verordnung über die Fürsorgepflicht 10. Aufl. S. 58), nicht jedoch wegen Amtspflichtverletzung.
- BGH, 23.11.1995 - IX ZR 213/94
Haftung des Notars für das Verschulden von Hilfspersonen bei der …
Der Rechtsgedanke des § 278 gilt - über § 62 S. 2 VwVfG - grundsätzlich auch im öffentlichen Recht (RGZ 112, 290, 293; 130, 96, 98 f; 152, 129, 132; RG DR 1943, 854 f; BGHZ 4, 138, 152; BVerwGE 13, 17, 22;… Palandt/Heinrichs aaO. § 278 Rdn. 4 i.V.m. § 276 Rdn. 130). - LG Bielefeld, 29.10.2009 - 6 O 262/09
Vermieter haftet nicht für Personenschäden durch Stromschlag
§ 844 BGB ist nicht auf dem Gebiet des Vertragsrechts anzuwenden (vgl. RGZ 112, 290 (296); OLG Saarbrücken, NJW-RR 1995, 986;… Erman/Schiemann, BGB, § 844 Rdn. 4;… Palandt/Sprau, BGB, § 844 Rdn. 2).
- BGH, 19.05.1969 - VII ZR 9/67
Ersatz des bei Hilfeleistung im Notfall dem Helfer erwachsenen Schadens
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56
Schadensersatzpflicht des Vormunds
Soweit die genannten Vorschriften dem mittelbar Geschädigten einen Ersatzanspruch gewähren, hat die Rechtsprechung sie in rechtsähnlichen Fällen, etwa bei gewissen Werkverträgen, bei auftragloser Geschäftsführung und in öffentlich-rechtlichen Verhältnissen für anwendbar erklärt (RGZ 111, 22; 112, 290 [297]; 159, 268 [271]; 167, 85 [89]; BGHZ 5, 62 [65]; 18, 286 [289]). - BGH, 05.02.1952 - GSZ 4/51
Schutz des Unternehmers vor Schädigung in den Räumen des Bestellers
- BGH, 29.10.1959 - III ZR 160/58
Amtspflichten der Arbeitsämter bei Arbeitsvermittlung
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat nicht allgemein eine Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Entscheidung der Streitigkeiten aus allen im öffentlichen Recht wurzelnden Fürsorgepflichten in Anspruch genommen; sondern nur bei ganz bestimmten Rechtsverhältnissen (öffentlichrechtliche Verwahrung - BGHZ 1, 369; 3; 162 mit weiteren Nachweisen - öffentlichrechtliches Unterbringungsverhältnis eines zwangsweise in einer staatlichen Heil- und Pflegeanstalt untergebrachten Geisteskranken - RG DR 1943, 854 - Krankenhausaufnahme auf Grund öffentlicher Fürsorge - RGZ 112, 290; BGHZ 4, 138 - u.a.m.). - KG, 12.02.1998 - 8 U 3313/97
Anspruch eines körperbehinderten Mieters auf Schmerzensgeld bei schuldhafter …
Dementsprechend kann auch eine Schmerzensgeldverpflichtung gemäß § 847 BGB wegen einer Verletzung der genannten Rechtsgüter nicht allein aus der Verletzung einer Vertragspflicht hergeleitet werden (…vgl. Staudinger-Schäfer, BGB , 12. Aufl., § 847 , Rn 16; RGZ 65, 17, 21; RGZ 112, 290, 294). - BSG, 26.11.1965 - 8 RV 801/62 Mithin zu prüfen, ob im öffentlichen Recht ebenso wie im bürgerlichen Recht (55 164, 166 BGB) der Vertretene das vorsätzliche Handeln des Vertreters zu vertreten hato Der allgemeine Rechtssatz, daß die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung des Vertreters nicht diesem, sondern der Person des Vertretenen zuzurechnen sind (@ 166 Abso 1 BGB), findet in EUR 278 BGB eine Konkretisierung auf Schuldverhältnisse dahin, daß der Schuldner das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters im gleichen Umfange zu vertreten hat wie eifenec Verschulden" Hierbei es sich um eine der rTrhandelt folgshaftung verwandte Rechtsfigur (vgl° Palandt, BGB 24° Aâ- flage % 278 Anno 1)c Wenn auch 5 278 BGB nicht unmittelbar im öffentlichen Recht gilt, so ist doch der dieser Vorschrift zugrunde liegende Rechtsgedanke auf das öffentliche Recht anwendbar (Palandt, BGB @ 278 Ann° 5), sofern nicht die Eigenart des öffentlichen Rechtsverhältnisses die Anwendung ausschließt (RGZ 112, 290; 150, 98)0 Das LSG hat die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die Haftung des Vertretenen (@ 166 Abs° 1 BGB) nicht auf das öffentliche Recht für anwendbar gehalten, weil dieses zu sehr von den privatrechtlichen Rechtsverhältnissen verschieden sei, so daß es im öffentlichen Recht an einem allgemeinen, den Vorschriften über die Vertretung im BGB nachgebildetcn Rechtssatz fehle, eine Lücke, die von der Rechtspre: chung nicht ausgefüllt werden dürfe° Dieser Ansicht kann in ihrer Allgemeinheit nicht gefolgt werden" Denn ebenso wie für das bürgerliche Rechtsverhültnis besteht im öffentlichen Recht das unabweisbare Bedürfnis der Stellvertretung für unmündige Rechtsträger° Um Mißbrauch zu verhindern, muß auch die grundsätzliche Haftpflicht des Vertretenen für Vorsatz und Fahrlässigkeit des Vertreters bestehen bleiben° Der vom LSG gezogenen ...7.
- BGH, 16.06.1952 - III ZR 172/51
Rechtsmittel
Mit dieser Begründung lässt sich nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts ein Anspruch aber lediglich aus § 844 BGB, nicht aber aus einem dem Verstorbenen Rechte gewährenden Vertrage herleiten (RGZ 112, 290 [296]). - BGH, 15.02.1955 - I ZR 45/54
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