Rechtsprechung
RG, 15.12.1903 - Rep. I. 252/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Namensaktien. Einlage. Betrugseinrede.
Verfahrensgang
- RG, 15.12.1903 - Rep. I. 252/09
- RG, 15.12.1909 - I 252/09
Papierfundstellen
- RGZ 72, 290
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 17.03.2005 - 1 U 149/04
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Deliktische Haftung einer …
Das RG hat in Abkehr von früheren Entscheidungen (RGZ 54, 128, 132; 62, 29, 30; 72, 290, 293 f.), auf die sich die Beklagte stützt, seit 1909 (RGZ 71, 97, 99 ff.) danach differenziert, ob der Aktionär seine Beteiligung durch Zeichnung oder Übernahme des ursprünglichen oder des erhöhten Grundkapitals erworben hat - dann komme ein Anspruch des Aktionärs gegen die Gesellschaft wegen des Vorrangs der Kapitalerhaltung nicht in Betracht - oder ob er infolge eines auf den Erwerb des Wertobjektes Aktie gegen Entgelt gerichteten "Umsatzvertrages" Aktionär geworden sei - dann könne er die Gesellschaft in Anspruch nehmen (ebenso RGZ 88, 187, 188; 271, 272). - OLG Hamburg, 19.02.2003 - 13 U 21/02
Begründetheit einer Kaufpreisforderung aus der Veräußerung sämtlicher Anteile an …
Diese können sich jedoch nicht auf Entscheidungen des RG (RGZ 72, 290, 292), OLG Köln (ZIP 1982, 1424, 1427), LG Koblenz (ZIP 1982, 165, 166) und LG Nürnberg-Fürth (ZIP 1982, 164) beziehen.
Rechtsprechung
RG, 15.12.1909 - I 252/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Wird die für die Übertragung von Namensaktien statutarisch vorgeschriebene Zustimmung des Aufsichtsrats im Konkurse der Aktiengesellschaft durch die Zustimmung des Konkursverwalters ersetzt? 2. Kann der Käufer einer nicht vollgezahlten Namensaktie, der über den Rest ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 15.12.1903 - I 252/09
- RG, 15.12.1909 - I 252/09
Papierfundstellen
- RGZ 72, 290
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft …
aa) Allerdings lehnte das Reichsgericht in seiner frühen Rechtsprechung zunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 BGB in Fällen, in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien verleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum Schutze von Drittgläubigern der Gesellschaft den Vorrang vor den allgemeinen Haftungsnormen des BGB ein (vgl. RGZ 54, 128, 132; RGZ 62, 29, 31; ähnlich auch RGZ 72, 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des Aktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder in Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine allgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Prospekthaftung nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die Gesellschaften nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der Gesellschaft wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe (RGZ 71, 97 ff.; 88, 271, 272). - OLG Hamm, 16.06.2011 - 22 U 102/10
Urkunde, echt, Beweiswürdigung, Schriftsachverständigengutachten
- OLG Bamberg, 18.09.2013 - 3 U 27/13 Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Reichsgerichts vom 15.12.1909 - I 252/09, veröffentlicht in RGZ 72, 292-295) betraf eine grundlegend andere Fallgestaltung.