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Rechtsprechung
   RG, 18.06.1920 - Rep. II. 65/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1920,286
RG, 18.06.1920 - Rep. II. 65/20 (https://dejure.org/1920,286)
RG, Entscheidung vom 18.06.1920 - Rep. II. 65/20 (https://dejure.org/1920,286)
RG, Entscheidung vom 18. Juni 1920 - Rep. II. 65/20 (https://dejure.org/1920,286)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz.

Papierfundstellen

  • RGZ 100, 39
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 12.01.1970 - VII ZR 48/68

    Teilweise Zulassung der Revision

    Das Reichsgericht (z.B. RGZ 100, 39; 104, 105; 106, 316) und auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 37, 363) haben besonders darauf abgestellt, ob das jeweilige Verbot sich nur gegen einen Vertragsteil oder gegen beide richtet.
  • BGH, 23.04.1968 - VI ZR 217/65

    Wirksamkeit eines Verkaufs von Futtermittel - Rechtliche Beurteilung von …

    Das gilt vor allem dann, wenn bei einem Vertrag das Verbot nur den einen Teil trifft: in der Regel ist der Vertrag nicht ungültig (BGHZ 46, 24, 26 [BGH 01.06.1966 - VIII ZR 65/64]; RGZ 60, 273, 277; 100, 39, 40; 106, 316, 317; 170, 155, 156).

    Der Vertrag hinderte ihn nicht daran, davon abzulassen, das "A." verbotenerweise rezept-, apotheken- und tierarztfrei zu vertreiben und es, den Verboten und Strafdrohungen des AMG gehorchend, unter Einschaltung der Tierärzte vertreiben zu lassen (vgl. RGZ 100, 39, 41/42).

  • BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 28/80

    Gewerbsmäßige Maklertätigkeit eines Steuerberaters

    Während Verbotsgesetze, die sich gegen beide Vertragspartner richten, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und schon des Reichsgerichts in der Regel zur Nichtigkeit des verbotenen Rechtsgeschäftes führen (BGHZ 46, 24, 26, 28; 71, 358, 360; RGZ 100, 39), ist das in der Regel nicht der Fall, wenn sich das Verbot - wie bei § 57 StBG - nur gegen einen Partner richtet.
  • BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 306/74

    Teilnichtigkeit des Erschließungsvertrages bei Nichtbeachtung kommunaler …

    Es ist seit langem in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, das nur einen der Vertragsbeteiligten betrifft, in der Regel das Rechtsgeschäft im ganzen nicht nichtig macht, wenn das gesetzliche Verbot nur die eine Seite der Beteiligten in ihren Handlungen beeinflussen und vom Abschluß eines Vertrags abhalten sollte (RGZ 60, 273, 275; 100, 39, 40; 104, 105, 107; 170, 155, 156).
  • OLG Köln, 10.11.1998 - 3 U 232/97

    Verstoß gegen die Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes

    Demgegenüber fehlt es nicht an der privatrechtlichen Wirksamkeit, wenn das gesetzliche Verbot nur eine der vertragschließenden Parteien betrifft (vgl. z.B.: RGZ 100, 39 ff. (40 f.) für § 12 NahrungsmittelG; RGZ 170, 155 ff. (156) für § 4 Nr. 2 LebensmittelG; BGHZ 46, 24 ff. (26) = NJW 1966, 1507 ff. (1508) für das Gesetz über die Arbeitsvermittlung; BGH, NJW 1968, 2286 f. (2286) für das Arzneimittelgesetz; BGH, NJW 1981, 1204 ff. (1205) für § 34b GewO; BGH, NJW 1984, 230 ff. (231) für die Handwerksordnung).

    Eine nachträgliche, nach dem Ermessen zulässige Einziehung macht ein Geschäft nicht rückwirkend von Anfang an nichtig (RGZ 100, 39 ff. (41)).

  • BGH, 01.06.1966 - VIII ZR 65/64

    Filmagent vermittelt Theatertournee

    Dementsprechend hat das Reichsgericht seit RGZ 60, 273 ff (Vereinigte Zivilsenate) in ständiger Rechtsprechung (RGZ 100, 39; 104, 105, 107; 170, 155 ff) angenommen, daß "der Regel nach das Rechtsgeschäft im ganzen nicht nichtig sei, wenn das gesetzliche Verbot nur die eine Seite der Beteiligten in ihren Handlungen beeinflussen und vom Abschluß eines Vertrages abhalten wolle, und nur nichtig werde, wenn sich das Verbot gegen beide Teile richte" (so: RGZ 100, 39, 40).
  • BGH, 30.10.1961 - VII ZR 138/60
    Das entspricht auch der Auffassung des Reichsgerichts, wonach § 139 BGB bei Verstoß gegen ein Gesetz, das den Schutz eines Vertragspartners zum Inhalt hat, nicht anwendbar ist, da sonst der Geschützte sein Recht aus dem Vertrag verlieren und sich damit der durch das Gesetz angestrebte Schutz vielfach in sein Gegenteil verkehren würde (RGZ 146, 116, 119 - Nichtigkeit eines Wettbewerbsverbots für einen Handlungsgehilfen - vgl. auch RGZ 100, 39, 40 und 104, 105, 107).
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