Rechtsprechung
| RG, 16.12.1921 - Rep. III. 260/21 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Vorenthaltung der gemieteten Sache
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 103, 289
Wird zitiert von ... (3)
- OLG München, 13.03.2003 - 19 U 4540/02
Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung und Ersatz der Kosten für …
Nach der Rechtsprechung ist der Rücknahmewille des Vermieters für Ansprüche aus § 557 BGB a.F. bzw. aus § 546 a BGB , der inhaltlich dem § 557 BGB a.F. entspricht, zwingende Voraussetzung, da ein Vorenthalten der Mietsache begrifflich nur dann vorliegt, wenn der Vermieter diese entgegen seinem erkennbaren Willen nicht zurückerhält (vgl. RGZ 103, 289; BGH NJW 1960, 909, BGH NJW 1983, 113 ). - OLG München, 10.10.2002 - 19 U 3289/02 Nach der Rechtsprechung ist der Rücknahmewille des Vermieters für Ansprüche aus § 557 BGB a.F. zwingende Voraussetzung, da ein Vorenthalten der Mietsache begrifflich nur dann vorliegt, wenn Immobilien Vermieten diese entgegen seinem erkennbaren Willen nicht zurückerhält (vgl. RGZ 103, 289; BGH NJW 65, 909, 83, 113).
- BGH, 08.02.1956 - V ZR 124/54
Rechtsmittel
Muß schon deshalb davon ausgegangen werden, daß die Rückgabe im November 1946 unterblieben ist, so kommt es nicht darauf an, ob der PKW dem Kläger dann "vorenthalten" sein würde, wenn die Rückgabe an ihn in L. daran gescheitert wäre, daß er die Entgegennahme des PKW mangels Instandsetzung abgelehnt hätte, ob also die Rückgabe dann deshalb unterblieben sein würde, weil der Kläger sie etwa damit - wie die Revision meint - in dem in RGZ 103, 289 [290] entwickelten Sinn zu Unrecht nicht gewünscht hätte.
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