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Rechtsprechung
   RG, 11.10.1921 - VII 63/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1921,231
RG, 11.10.1921 - VII 63/21 (https://dejure.org/1921,231)
RG, Entscheidung vom 11.10.1921 - VII 63/21 (https://dejure.org/1921,231)
RG, Entscheidung vom 11. Oktober 1921 - VII 63/21 (https://dejure.org/1921,231)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Verzug. Berechnung nach dem Kalender

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 103, 33
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 25.10.2000 - VIII ZR 326/99

    Kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit durch genehmigungsbedürftigen Vertrag

    Zwar trifft es zu, daß der Leistungszeitpunkt nicht mehr kalendermäßig bestimmt ist im Sinne von § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn zu seiner kalendermäßigen Berechnung auf ein ungewisses noch in der Zukunft liegendes Ereignis abgestellt wird (z.B. Senat in BGHZ 96, 313, 315: "60 Tage nach Rechnungsstellung"; vgl. auch RGZ 103, 33, 34; BGH, Urteil vom 9. April 1962 - VII ZR 162/60, BB 1962, 543 m.w.N.).
  • BGH, 01.06.1973 - V ZR 134/72

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines vertraglichen Rücktrittsrechts - …

    Die kalendermäßige Berechenbarkeit von einem unbestimmten Ereignis ab genügt nicht der Zeitbestimmung "nach dem Kalender" (RGZ 103, 33, 34; RG JW 1932, 1052, 1053 unter I).
  • BGH, 11.02.1971 - VII ZR 170/69

    Verzögerte Herstellung von Programmen für die Datenverarbeitung

    Kalendermäßig bestimmt ist eine Leistung i.S. von § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB nur, wenn ein Kalendertag unmittelbar oder wenigstens mittelbar bezeichnet ist (vgl. u.a. RGZ 103, 33, 34; BGH VII ZR 162/60 vom 9. April 1962).
  • BGH, 16.12.1994 - V ZR 114/93

    Annahmeverzug hinsichtlich des Kaufpreises bei einem Grundstückskaufvertrag

    Für § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB ist allgemein anerkannt, daß eine Bestimmung nach dem Kalender auch dann gegeben ist, wenn der Schuldner die Leistung zwar innerhalb eines Zeitraumes erbringen kann, dessen Ende aber eindeutig festgelegt ist; wenn also der Kalendertag wenigstens mittelbar bezeichnet ist (vgl. RGZ 103, 33, 34;… BGH, Urt. v. 10. Februar 1982, VIII ZR 27/81, LM BGB § 326 Ea Nr. 8;…Urt. v. 19. September 1983, VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48, 49;… Erman/Battes, BGB, 9. Aufl., § 284 Rdn. 32;… MünchKomm/Walchshöfer, BGB, 2. Aufl., § 284 Rdn. 38;… Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 Rdn. 36).
  • BGH, 19.04.1962 - VII ZR 162/60

    Öffentliches Kollisionsrecht: Österreichische Devisenvorschriften - Fälligkeit …

    Anders ist es dagegen, wenn die kalendermäßige Rechnung ihrerseits an ein Ungewisses künftiges Ereignis anzuknüpfen hat (vgl. RGZ 103, 33, 34).
  • KG, 04.03.2008 - 2 W 226/07

    Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters für die Beschwerde gegen die …

    Jedoch stellt eine bloße Leistungsaufforderung keine "Kündigung" dar und § 284 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. lässt sich nicht analog auf Leistungsaufforderungen anwenden (ebenso RGZ 103, 33 [34f.];… Heinrichs in Palandt, 61. Aufl. 2002, § 284 Rdnr. 22).
  • BVerwG, 21.04.1972 - VII C 80.70

    Zahlung von Verzugszinsen - Entscheidung über einen Widerspruch nach Ablauf der …

    Da die Beklagte die Zinsen nur als Verzugszinsen verlangt hat und ein Verzug nach den allenfalls entsprechend anwendbaren bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, kann die Beklagte die Zinsen nicht beanspruchen (siehe RGZ 103, 33;… Soergel-Siebert, Komm, zum BGB, 10. Aufl., § 284 RdNr. 8;… Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Aufl., § 51 II 3, S. 220).
  • BGH, 12.11.1962 - VII ZR 259/61

    Verzinsung von Rückgewähransprüchen des Unternehmers

    Nach dem Kalender bestimmt (vgl. § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist der Fälligkeitstag mir, wenn er unmittelbar bezeichnet ist (RGZ 103, 33, 34).
  • OLG Köln, 18.02.1994 - 19 U 147/93

    Darlehenshingabe zum Nachweis von Eigenkapital bei der Erlangung von …

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  • BGH, 24.03.1958 - VII ZR 92/57

    Verzugsbeginn ohne Mahnung

    Ohne eine Mahnung des Gläubigers tritt der Verzug nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB nur ein, wenn für die Leistung - sei es unmittelbar, sei es mittelbar - eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, und zwar vertragsmäßig von beiden Teilen (RGZ 60, 84; 103, 33 f).
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