Rechtsprechung
| RG, 19.09.1922 - Rep. III. 625/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Pacht; Rücktritt nach § 326 BGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 105, 167
- RGZ 167, 169
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 10.07.1968 - VIII ZR 120/66
Rücktritt vom Mietvertrag
Die Rechtsprechung, nach der bei Mietverträgen auch nach Überlassung der Mietsache ein auf § 326 BGB gestützter Rücktritt zulässig ist, geht auf die Entscheidung RGZ 105, 167 zurück.In diesem Zusammenhang verweist schon die Entscheidung RGZ 105, 167 auf die Rechtslage auf dem Gebiet des Dienstvortrags- und des Gesellschaftsrechts, wo in den §§ 626, 723 BGB ein allgemeines Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde gegeben ist.
- BGH, 07.04.1960 - II ZR 143/58
Auskunftsanspruch des Aktionärs
Denn eine so beschränkte Auskunftspflicht würde von vornherein nur von einem sehr zweifelhaften Wert sein., Aus diesen Gründen hat bereits das Reichsgericht dargelegt, daß die Auskunftspflicht des Vorstands auch solche Fragen umfasse, zu deren Beantwortung sich der Vorstand die notwendigen Unterlagen unschwer und ohne wesentliche Verzögerung der Hauptversammlung beschaffen kann (RGZ 167, 169). - BGH, 28.10.1955 - I ZR 188/54
Rechtsmittel
In Verkennung des Umstandes, daß es sich bei den Vertragsbeziehungen der Parteien um ein auf vertrauensvoller Zusammenarbeit beruhendes Dauerschuldverhältnis handelt, hat das Berufungsgericht die fristlose Kündigung, die die Beklagte im Brief vom 6. März 1952 unter Vorbehalt ihrer Schadensersatzansprüche (vgl. RGZ 89, 398 [400]) ausgesprochen, im Schreiben vom 4. April 1952 aufrechterhalten und die der Kläger im Brief vom 13. Juni 1952 - allerdings mit Wirkung zum 15. April 1952 - angenommen hat, in eine Rücktrittserklärung umgedeutet und damit nicht nur gegen den Wortlaut und Sinn dieser Erklärung, sondern auch gegen die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grunde bestehenden Rechtsgrundsätze (RGZ 105, 167 [169]; 142, 212 [218]; vgl. BGH NJW 1951, 836 [BGH 15.06.1951 - V ZR 86/50] ; Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1955 I ZR 87/53 mit weiteren Nachweisen) verstoßen. - BGH, 13.11.1956 - VIII ZR 3/56
Verkehrssicherungspflicht für Fahrstühle in Bezug auf fehlende Bodenbündigkeit - …
Es kann auch der zum Teil vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, daß nach Beginn des Mistverhältnisses der Rücktritt ausgeschlossen sei (…so Roquette Mietrecht 3. Aufl S 233, 4. Aufl, S 264, 265) oder anders 0 ausgedrückt, daß für die Präge, ob ein Rücktritt noch erfolgen könne, bei der Miete (oder Pacht) darauf abzustellen sei, ob die Überlassung der Mietsache schon er folgt, das Mietverhältnis mithin schon.verwirklicht ist oder nicht (…so Mittelstein 3. Aufl, S 171)- Diese mit Recht schon vom Reichegericht in RGZ 105, 167 /T697 ab gelehnte Meinung ist nicht haltbar- Mitteilstein, dessen 5. Auflage in der genannten Entscheidung des Reichsgerichts angeführt war, hat im übrigen inzwischen seine Auffassung in seiner 4. Auflage 8 222 aufgegeben. - BGH, 23.01.1961 - VIII ZR 97/60
Rechtsmittel
Die Verletzung einer solchen Verpflichtung von wesentlicher Bedeutung (z.B. in RGZ 105, 167, 168 f Nichterfüllung der Verpflichtung zur Stellung eines Bürgen), die dem Kläger das Recht geben könnte, den Mietvertrag durch Erklärung des Rücktritts rückwirkend zu lösen, kommt hier jedoch nicht in Betracht.
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