Rechtsprechung
| RG, 25.09.1922 - Rep. VI. 78/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Gedruckter Name statt Unterschrift
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 105, 183
- RGZ 183, 186
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95
Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens; …
Auch dann, wenn das Gesetz für eine Willenserklärung die Schriftform vorschreibt, kann sich die Partei eines Vertreters bedienen (§ 167 Abs. 2 BGB) oder die Unterschrift blanko erteilen und einen anderen ermächtigen, die Urkunde in dem erforderlichen Umfang zu ergänzen (zur rechtsdogmatischen Einordnung dieser Befugnis vgl. RGZ 105, 183, 185;… MünchKomm-BGB/Pecher, 2. Aufl. § 766 Rdnr. 13; Canaris, Die Vertrauenshaftung im Deutschen Privatrecht S. 55 f). - BGH, 11.07.1963 - VII ZR 120/62
Zurechenbarkeit des Rechtsscheins eines unterschriebenen Blanketts
Da eine Kraftloserklärung beim Blankett ausscheidet, führt die entsprechende Anwendung von § 172 Abs. 2 BGB zu folgendem Rechtssatz: Wer ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, muß auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen,(vgl. auch RGZ 105, 183; 138, 265, 269;… Enneccerus-Nipperdey BGB Allg. Teil 15. Aufl. 2. Halbband § 167 II 1 und Anm. 4 S. 1034;… BGRK BGB 11. Aufl. § 126 Anm. 6;… Staudinger BGB 11. Aufl. § 119 Rz 12). - BGH, 26.04.1973 - III ZR 116/71
Verpflichtung zur Rückzahlung eines Darlehens - Anforderungen an die Auslegung …
Diese Haftung aus verursachtem Rechtsschein, die im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs geboten ist, muß davon ausgehen, wie ein Dritter, der den Blankettmißbrauch nicht kennt, die Erklärung des Blankettgebers nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auffassen durfte und aufgefaßt hat (RGZ 105, 183, 185; BGHZ 40, 297, 304). - BGH, 25.11.1963 - II ZR 54/61
Kraftfahrzeug-Sicherungsschein
Hierbei folgt die Haftung des Ausstellers schon daraus, daß es allein darauf ankommt, wie der redliche Dritte, der den Blankettmißbrauch nicht kennt, die Erklärung des Blankettgebers nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auffassen durfte und aufgefaßt hat (RGZ 105, 183, 185).
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