Rechtsprechung
| RG, 05.07.1923 - VI. 1137/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Geldentwertung; Rücktritt vom Vertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 107, 106
Wird zitiert von ... (9)
- LG Kleve, 08.03.2016 - 4 O 44/15
Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrages i.R.d. Widerrufsfrist; …
Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des deutschen Rechts, dass auch zeitlich grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte in angemessener Zeit ausgeübt werden müssen, weil es treuwidrig ist, den Vertragspartner allzulange im Ungewissen zu lassen, ob man am Vertrag festhalten will oder nicht (RGZ 107, 106, 109).Wird das Recht nicht binnen angemessener Frist ausgeübt, darf der Vertragspartner berechtigt davon ausgehen, es sei ein Verzicht auf das Recht erfolgt (RGZ 107, 106, 110).
Trotz § 350 BGB kann daher ein vertragliches Rücktrittsrecht auch ohne vorherige Fristsetzung nicht mehr geltendgemacht werden, wenn es nicht binnen angemessener Frist ausgeübt worden ist (RGZ 107, 106, 109).
Das ist nicht mehr innerhalb angemessener Zeit, ohne dass dabei vorliegend entschieden werden müsste, ob der angemessene Zeitraum grundsätzlich mit "Jahr und Tag" zu bestimmen ist, wie das Reichsgericht es für das vertragliche Rücktrittsrecht angenommen hat (vgl. RGZ 107, 106, 110).
- LG Kleve, 15.03.2016 - 4 O 114/15 Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des deutschen Rechts, dass auch zeitlich grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte in angemessener Zeit ausgeübt werden müssen, weil es treuwidrig ist, den Vertragspartner allzulange im Ungewissen zu lassen, ob man am Vertrag festhalten will oder nicht (RGZ 107, 106, 109).
Wird das Recht nicht binnen angemessener Frist ausgeübt, darf der Vertragspartner berechtigt davon ausgehen, es sei ein Verzicht auf das Recht erfolgt (RGZ 107, 106, 110).
Trotz § 350 BGB kann daher ein an sich zeitlich unbeschränktes vertragliches Rücktrittsrecht auch ohne vorherige Fristsetzung nicht mehr geltendgemacht werden, wenn es nicht binnen angemessener Frist ausgeübt worden ist (RGZ 107, 106, 109).
Das ist nicht mehr innerhalb angemessener Zeit, ohne dass dabei vorliegend entschieden werden müsste, ob der angemessene Zeitraum grundsätzlich mit "Jahr und Tag" zu bestimmen ist, wie das Reichsgericht es für das vertragliche Rücktrittsrecht angenommen hat (vgl. RGZ 107, 106, 110).
- LG Kleve, 01.03.2016 - 4 O 123/15
Verbraucherdarlehen; Förderdarlehen; Widerruf; Widerrufsbelehrung; …
Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des deutschen Rechts, dass auch zeitlich grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte in angemessener Zeit ausgeübt werden müssen, weil es treuwidrig ist, den Vertragspartner allzulange im Ungewissen zu lassen, ob man am Vertrag festhalten will oder nicht (RGZ 107, 106, 109).Wird das Recht nicht binnen angemessener Frist ausgeübt, darf der Vertragspartner berechtigt davon ausgehen, es sei ein Verzicht auf das Recht erfolgt (RGZ 107, 106, 110).
Trotz § 350 BGB kann daher ein vertragliches Rücktrittsrecht auch ohne vorherige Fristsetzung nicht mehr geltendgemacht werden, wenn es nicht binnen angemessener Frist ausgeübt worden ist (RGZ 107, 106, 109).
Das ist nicht mehr innerhalb angemessener Zeit, ohne dass dabei vorliegend entschieden werden müsste, ob der angemessene Zeitraum grundsätzlich mit "Jahr und Tag" zu bestimmen ist, wie das Reichsgericht es für das vertragliche Rücktrittsrecht angenommen hat (vgl. RGZ 107, 106, 110).
- OLG Hamm, 26.04.2002 - 34 U 188/00 Rn. 34 Was die Frage der Verwirkung von Gestaltungsrechten betrifft, gilt kein allgemeiner Grundsatz, daß eine Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt; Treu und Glauben können es allerdings bei Gestaltungsrechten verlangen, dass der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, seine Rechte auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig, wobei die Umstände des Einzelfalles letztlich entscheidend sind (vgl. BGH WM 1969, 721, 723; NJW 2002, 670, 671; RGZ 107, 106, 109; 91, 108; 88, 143, 145;… MünchKomm, a.a.O., Rn. 471).
- BGH, 29.09.1960 - VIII ZR 135/59 Unter diesem Gesichtspunkt könne, wenn der Berechtigte in illoyaler Weise lange mit der Rücktrittserklärung warte, auf einen Verzicht auf das vertragliche Rücktrittsrecht geschlossen werden (RGZ 107, 106,109; vgl. auch RGZ 91, 108; 88, 143,146).
- OLG München, 07.06.2001 - 29 U 1954/01
Zulässigkeit der Berufung ; Abschluss eines Verlagsvertrags; Rücktritt vom …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 03.07.1953 - V ZR 25/52
Rechtsmittel
Insbesondere steht ihr nicht entgegen, daß das Gesetz in § 355 BGB dem anderen Teile die Möglichkeit gibt, dem Berechtigten für seinen Rücktritt mit Ausschlußwirkung eine angemessene Frist zu setzen (RGZ 107, 106 [109]). - BGH, 12.12.1956 - V ZR 265/56
Rechtsmittel
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die von ihm angezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 88, 143; 91, 108; 107, 106 [109]) geht fehl. - BGH, 13.04.1956 - I ZR 186/55
Rechtsmittel
Treu und Glauben erfordern im kaufmännischen Leben, daß in der Regel von dem Rücktritt in angemessener Frist Gebrauch gemacht wird (RGZ 107, 106 [108 f]).
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