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Rechtsprechung
   RG, 12.11.1923 - VI 1286/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1923,49
RG, 12.11.1923 - VI 1286/22 (https://dejure.org/1923,49)
RG, Entscheidung vom 12.11.1923 - VI 1286/22 (https://dejure.org/1923,49)
RG, Entscheidung vom 12. November 1923 - VI 1286/22 (https://dejure.org/1923,49)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Unmöglichkeit der Leistung. Geldentwertung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 107, 156
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 11.03.1982 - VII ZR 357/80

    Restwerklohn trotz nicht ausführbarer Montage - Iran-Fall

    Diese Dispositionen können schon durch eine zeitweilige Unmöglichkeit der Leistung so nachhaltig gestört werden, daß ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar erscheint (BGHZ 47, 48, 50 f [BGH 31.01.1967 - V ZR 125/65] m.N.; vgl. auch BGH Urteil vom 15. Dezember 1975 - II ZR 49/74 = WM 1976, 248; RGZ 107, 156, 158 f;… Emmerich in MünchKomm, BGB, § 275 Rdn. 45, 48).
  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 342/81

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel

    Die Klausel würde auch in den Fällen eingreifen, in denen ein Preiserhöhungsvorbehalt gemäß § 11 Nr. 1 AGBG nicht wirksam vereinbart werden könnte und auch die dem Verkäufer zumutbare "Opfergrenze", die etwa bei einer Unerschwinglichkeit des Preises für die Beschaffung der Ware eingriffe (vgl. z.B. RGZ 57, 116, 119; 88, 172, 174; 107, 156.158), nicht erreicht wird.
  • BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92

    Voraussetzungen der Befreiung des Verkäufers von der Einstandspflicht für die …

    Anknüpfend an das zitierte Senatsurteil und drei grundlegende Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 57, 116; 88, 172 und 107, 156) kann als gesichert und praktisch handhabbar gelten, daß nach den Regeln, wie sie für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt worden sind, die Haftung des Verkäufers aus § 279 BGB dann entfällt, wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse eingetreten sind, daß dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65

    Vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung

    Er ist jedoch der Ansicht, es liege einer jener Fälle vor, in denen ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ebenso behandelt werden müsse wie ein dauerndes, weil die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt sei und der Kläger sich deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr an den Vertrag zu halten brauche (unter Bezugnahme auf RGZ 89, 203, 206; 105, 387, 388; 107, 156, 158 f; 146, 60, 66; BGH MDR 1951, 153, 154 [BGH 19.12.1950 - I ZR 7/50]; 1954, 733; LM BGB § 275 Nr. 3, 4 und 7).
  • BGH, 26.10.1994 - VIII ZR 150/93

    Zulässigkeit der Revision des Beklagten gegen einen in erster Instanz zuerkannten …

    Die Beklagte hat in Kenntnis der selektiven Vertriebsbindung von BMW und Daimler-Benz und des damit verbundenen Beschaffungsrisikos die Kaufverträge mit dem Kläger abgeschlossen, hierdurch zum Ausdruck gebracht, ihr sei auch als Außenseiter die Beschaffung möglich, und damit eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für den Fall eines Scheiterns der Beschaffung übernommen (vgl. dazu RGZ 107, 156, 158).
  • BGH, 30.10.1953 - V ZR 76/52

    Rechtsmittel

    Dabei handelt es sich um eine Anwendung des allgemeinen Gedankens, daß das zeitweilige Unterbleiben der Leistung eine vertragsmäßige Erfüllung nicht mehr zuläßt, wenn es zur Folge hat, daß der Vertragszweck nicht mehr in der vorgesehenen Weise erreicht werden kann (BGH MDR 1951, 153) Aus demselben Gedanken ist bei Geschäften des Warenhandels vielfach ein vorübergehendes Leistungshindernis als schuldbefreiend angesehen worden; der Handel pflegt kurzfristig zu disponieren und diese Dispositionen werden schon durch zeitweilige Unmöglichkeit der Lieferung in der Regel so gestört, daß ein Festhalten am Vertrage nicht zumutbar ist (RGZ 107, 156 [158 f.]).
  • BGH, 18.12.1951 - I ZR 94/50

    Steckengebliebene Ost-West-Überweisung

    Die frühere Rechtsprechung hatte sich regelmässig nur mit der Frage zu befassen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Überweisungs- oder Auszahlungsauftrag noch widerrufen werden kann, oder, was dasselbe ist, bis zu welchem Zeitpunkt die Vertragsbank des Kunden den Widerruf noch beachten muß oder darf (vgl. RGZ 82, 95; 107, 156 [139]; RG SeuffA 59, 447; RG LZ 1933, 770 f).
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