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Rechtsprechung
   RG, 09.07.1923 - VI 1324/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1923,37
RG, 09.07.1923 - VI 1324/22 (https://dejure.org/1923,37)
RG, Entscheidung vom 09.07.1923 - VI 1324/22 (https://dejure.org/1923,37)
RG, Entscheidung vom 09. Juli 1923 - VI 1324/22 (https://dejure.org/1923,37)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Werklieferungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 107, 339
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (1)

  • RG, 18.03.1904 - VII 507/03

    Hat nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beim Werkvertrage der Besteller das Recht, …

    Auszug aus RG, 09.07.1923 - VI 1324/22
    VII 507/03, woselbst in dem nicht abgedruckten Teile der Begründung ausgeführt und darauf abgestellt wird, daß die Beklagte (Unternehmer) geliefert gehabt habe, wenn auch mangelhaft, während der Tatbestand der Abnahme im Sinne des § 640 BGB.

    Nach dem Sinne, in dem die Rechtsprechung späterhin den Begriff der Abnahme entwickelt hat (K b. RGR. § 640 Erl. 2), ergibt sich auch für die Entscheidung VII 507/03 der leitende Gedanke, daß von geschehener Abnahme an der Unternehmer wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 zur Neuherstellung des Werks nicht mehr genötigt werden kann, sondern nur Beseitigung der Mängel, eventuell Preisminderung, Wandelung oder Schadensersatz schuldet.

  • BGH, 20.11.1953 - I ZR 269/52

    Rechtsmittel

    Darin liegt noch keineswegs die Anerkennung des Werkes als eines völlig vertragsmäßigen (RGZ 107, 339 [343]; RG WarnRspr 1931 Nr. 20 S. 44 unter Ziff 4).
  • BGH, 08.07.1960 - I ZR 36/59

    Drogistenlexikon

    § 320 BGB seinerseits die Erfüllung, d.h« die Zahlung des Werklohnes verweigern kann (BGHZ 26, 337, 340$ vgl" auch RGZ 107, 339, 341} Ähnlich ist es beim Vex'lagsv ertrag« Auch hier ist der Verleger, wenn das ihm abgelieferte Werk "nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit" ist, nicht auf die in § 31 in Verbindung mit § 30 VerlG geregelten Rechte zum Rücktritt oder zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung beschränkt, sondern berechtigt, zunächst weiterhin ein Werk von vertragsmäßiger- Beschaffenheit zu verlangen und bis zur Beseitigung derjenigen Mängel, die er als der Vertragsmäßigkeit des Werkes entgegenstehend rügen kann, seine eigene Gegenleistung nach § 320 BGB zu verweigern (zur Anwendung des § 320 BGB im Verlagsvertragsrecht vgl. auch Bappert/Maunz aaO § 23 Anm" 2 und § 31 Anm. 13 mit § 30 Anm« 3 ff sowie BGHZ 2, 331, 335 und die Entscheidung HG GEHE 1937, 485 - JW 1937, 1318 Nr. 13).
  • BGH, 15.01.1968 - VII ZR 84/65

    Bauvertrag-Stillschweigende Abnahme u.Beweislast f. Ausschluß d. Gewährleistung

    Gleichzeitig geltend gemachte Mängelrügen und der Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen stehen der Abnahme nicht entgegen (RGZ 107, 339, 343; BGH VII ZR 40/63 vom 18. Februar 1965).
  • BGH, 18.02.1965 - VII ZR 40/63

    Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache - Abnahme als Billigung …

    Insbesondere war das Berufungsgericht nicht wegen der "Einschränkungen" genötigt, eine Abnahme zu verneinen, wie die Revision irrig meint; denn die Abnahme bedeutet nicht die Billigung des Werks in allen Punkten , sondern nur in der Hauptsache (vgl. RGZ 107, 339, 343; 110, 404, 406; sowie die Urteile des Senats VII ZR 26/57 vom 7. November 1957 und VII ZR 22/59 vom 7. März; 1960).
  • BGH, 10.01.1972 - VII ZR 134/70

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung - …

    An dieser unzulänglichen Auslegung von Prozeßerklärungen ist das Revisionsgericht nicht gebunden (vgl. RGZ 86, 377, 380; 107, 339, 344; 136, 206, 210).
  • BGH, 18.02.1960 - VII ZR 20/59

    Rechtsmittel

    Zwar setzt Abnahme nicht nur die bloße Hinnahme des Werks voraus, sondern erfordert außerdem, daß der Besteller dieses Werk als in der Hauptsache dem Vertrage entsprechend anerkennt; andererseits erfordert Abnahme aber keine Prüfung des Werks auf Mängel und kein Anerkenntnis des Werks als mängelfrei (RGZ 107, 339, 343; 110, 404, 406 f; Entscheidung des Senats vom 7. November 1957 - VII ZR 26/57 -).
  • BGH, 07.11.1957 - VII ZR 26/57

    Rechtsmittel

    Darunter ist aber nicht die Erfüllung schlechthin, sondern nur die Erfüllung als Hauptsache nach vertragsmäßiger Leistung zu verstehen (RGZ 107, 339, 343; 110, 404, 406).
  • BGH, 04.05.1956 - VI ZR 172/54

    Rechtsmittel

    Gerade in der vorbehaltlosen Zahlung des Werklohns kann die Abnahme liegen, das heißt die Erklärung, daß das Werk in der Hauptsache als zufriedenstellend angesehen werde (RGZ 107, 339, 343 und häufig).
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