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Rechtsprechung
   RG, 01.06.1923 - III. 391/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1923,25
RG, 01.06.1923 - III. 391/22 (https://dejure.org/1923,25)
RG, Entscheidung vom 01.06.1923 - III. 391/22 (https://dejure.org/1923,25)
RG, Entscheidung vom 01. Juni 1923 - III. 391/22 (https://dejure.org/1923,25)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Teilweise Nichtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 107, 39
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 19.10.1971 - VIII R 84/71

    Keine Veräußerung i. S. § 23 Abs. 1 EStG bei Verpachtung eines Grundstücks in …

    Auch diese Verpflichtung des Klägers war unwirksam (§ 344 BGB), weil die Vereinbarung selbst nichtig war (vgl. auch RGZ 107, 39, 40).
  • BGH, 01.07.1970 - IV ZR 1178/68

    Form von Maklerverträgen mit Verkaufsverpflichtung

    Dem ist entgegenzuhalten, daß der Form des § 313 Satz 1 BGB auch ein Vorvertrag bedarf, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück zu verkaufen (RGZ 107, 39, 40; 169, 185, 189; BGH LM § 313 BGB Nr. 19), sowie ferner ein Vertrag, durch den die Verpflichtung übernommen wird, das Eigentum an einem Grundstück nicht auf den Vertragspartner, sondern auf eine andere Person zu übertragen (RGZ 50, 163; 68, 260, 261).
  • BGH, 11.02.1958 - VIII ZR 12/57

    Rechtsmittel

    Es kann jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Parteien damals die Teilnichtigkeit des Vertrages kannten (RGZ 122, 138, 140), und auch nicht davon, daß beide Teile den Bestand des Vertrages nicht von dem nichtigen Teil abhängig machen wollten (RGZ 118, 218, 222; 107, 39, 40).
  • BGH, 27.06.1988 - II ZR 143/87

    Treuepflicht des Gesellschafters im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit der …

    Der Einhaltung dieser gesetzlichen Formvorschrift bedarf auch ein Vorvertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück zu verkaufen (RGZ 107, 39, 40; 169, 185, 189; BGHZ 61, 48 [BGH 07.06.1973 - III ZR 71/71];… BGH, Urt. v. 1. Juli 1970 - IV ZR 1178/68, NJW 1970, 1915, 1916).
  • BGH, 09.01.1957 - V ZR 218/55

    Rechtsmittel

    Wenn somit der wegfallende Teil des Geschäfts nicht so wesentlich war, daß die Parteien bei vernünftiger Abwägung der in Betracht kommenden Verhältnisse das Rechtsgeschäft an der Unwirksamkeit des Teils nicht hätten scheitern lassen (RGZ 107, 39 [40]; 118, 218 [222];… Soergel 8. Aufl. 1952 Anm. II zu § 139 BGB;… BGB RGRK 10. Aufl. Anm. 2 zu § 139), so kann von der Beurteilung der Leistungen der Verkäuferin aus eine Unwirksamkeit des ganzen Geschäfts nicht abgeleitet werden.
  • BGH, 12.02.1957 - VIII ZR 30/56

    Rechtsmittel

    Dann entfällt aber die Anwendung der Regel des § 139 BGB (RGZ 107, 39 [40]).
  • BGH, 12.11.1957 - VIII ZR 403/56

    Rechtsmittel

    Diese von der Revision nicht angegriffene Auffassung ist nicht rechtsirrig (vgl. hierzu auch RGZ 107, 39, 40).
  • BGH, 09.04.1957 - VIII ZR 208/56

    Rechtsmittel

    Schon dann entfällt aber die Regel des § 139 BGB (BGB RGRK 10. Aufl § 139 Anm 2, RGZ 107, 39 [40]).
  • BGH, 19.09.1960 - II ZR 2/59

    Nichtigkeit eines im Mietvertrag eingeräumten Vorkaufsrechts wegen Formmangels - …

    Daß die Vereinbarung lediglich Teil eines Vor Vertrages ist, der durch einen endgültigen Vertrag hatte ersetzt werden sollen, ändert an der Formbedürftigkeit nichts (RGZ 107, 39;… BGB RGRK 11. Aufl. § 313 Anm. 1).
  • BGH, 02.02.1955 - VI ZR 201/53
    Vermietung eines Grundstücks und Vereinbarung eines Ankaufsrechts am Grundstück sind ihrem Gegenstande nach keine solchen Abreden, dass sie rechtlich nicht voneinander getrennt und selbständig für sich bestehen könnten, die Anwendbarkeit des § 139 BGB also in Frage gestellt wäre (RGZ 107, 39).
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