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Rechtsprechung
   RG, 30.04.1924 - I 540/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1924,41
RG, 30.04.1924 - I 540/23 (https://dejure.org/1924,41)
RG, Entscheidung vom 30.04.1924 - I 540/23 (https://dejure.org/1924,41)
RG, Entscheidung vom 30. April 1924 - I 540/23 (https://dejure.org/1924,41)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 108, 158
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 305/51

    Schiedsklausel durch Bezugnahme auf AGB in kfm. Bestätigungsschreiben vereinbart

    Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts würde eine solche Vereinbarung ein Fixgeschäft darstellen (RGZ 108, 158) und die Klägerin hätte dann allerdings nicht damit rechnen können, daß die Beklagte mit der durch das Bestätigungsschreiben eingefügten Klausel "glückliche, rechtzeitige Ankunft des Importdampfers vorbehalten" sowie mit der Vis-major-Klausel der Verkaufsbedingungen einverstanden sei.
  • BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86

    Schadenersatz bei rechtswidrigem Streik

    Das Rücktrittsrecht entsteht mit dem Ausbleiben der Leistung; Verzug oder Verschulden des Schuldners sind nicht erforderlich (RGZ 108, 158, 159; RGRK-Ballhaus, aa0, § 361 Rz 6).
  • BGH, 27.10.1982 - VIII ZR 190/81

    Auslegung eines Vertrages als "Fixgeschäft" - Verwendung des Zusatzes "fix" durch …

    Das Reichsgericht hat seine Rechtsprechung zur eingeschränkten Annahme von Fixgeschäften an Fällen entwickelt, in denen die Verträge keine "fix-Klausel" enthielten (vgl. RGZ 51, 347; 101, 361, 364; 108, 158; RG JW 1917, 42 Nr. 9; "Recht" 1925, 31 Nr. 9).
  • BGH, 26.04.1990 - III ZR 56/89

    Einwendungen gegen einen Schiedsspruch - ordre public - rechtliches Gehör

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer eines nur der Gattung nach bestimmten Gegenstandes sein Unvermögen nach deutschem Recht (§ 279 BGB) unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu vertreten hat, etwa wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse entstanden sind, daß dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann (RGZ 57, 116; 88, 172; 108, 158; BGH NJW 1972, 1703).
  • BGH, 18.11.1969 - VI ZR 298/67

    Klage auf Schadensersatz infolge von Nichtabnahme gelieferter Blumenzwiebeln - …

    Daher kann hier nicht davon gesprochen werden, daß das Geschäft mit Innehaltung oder Versäumung eines genau bestimmten Zeitpunktes haben stehen oder fallen sollen (so RGZ 108, 158; Senatsurteil vom 8. Juli 1969 - VI ZR 43/68).
  • BGH, 08.07.1969 - VI ZR 43/68

    Zustandekommen eines Kaufvertrages durch Schweigen - Auslegung der Vereinbarung …

    Dann aber kann nicht davon gesprochen werden, daß das Geschäft mit Innehaltung oder Versäumung dieses Zeitpunkts habe stehen oder fallen sollen (vgl. RGZ 54, 347, 348; 108, 158).
  • BGH, 24.03.1958 - II ZR 273/56

    Rechtsmittel

    Es ist - unter Berufung auf die für ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB ergangene Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 108, 158 - der Meinung, eine Unmöglichkeit ( § 275 BGB ) könne nur angenommen werden, wenn die Terminsfestlegung ebenso wie beim eigentlichen Fixgeschäft einen derart wesentlichen Bestandteil des Geschäftes darstellt, daß dieses mit ihrer Einhaltung stehen oder fallen soll; nicht genüge eine genaue Festlegung der Erfüllungszeit.
  • AG Düsseldorf, 07.08.2014 - 40 C 17987/13

    Voraussetzungen eines Fixgeschäfts

    Das Reichsgericht hat seine Rechtsprechung zur eingeschränkten Annahme von Fixgeschäften an Fällen entwickelt, in denen die Verträge keine "fix-Klausel" enthielten (vgl. RGZ 51, 347; 101, 361, 364; 108, 158; RG JW 1917, 42 Nr. 9).
  • BGH, 13.04.1956 - I ZR 186/55

    Rechtsmittel

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt ein Fixgeschäft nur vor, wenn die Erfüllungszeit nach dem Willen der Vertragsparteien einen so wesentlichen Bestandteil der Leistung darstellt, daß eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr als vertragliche Erfüllung gelten, vielmehr mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der vereinbarten Erfüllungszeit der Vertrag stehen und fallen soll (RGZ 51, 347 [348]; 108, 158).
  • BGH, 10.11.1953 - I ZR 202/52

    Rechtsmittel

    Vielmehr müssen beide Teile darüber einig sein, daß die Festsetzung der Leistungszeit oder Lieferfrist ein so wesentlicher Bestandteil des Geschäfts ist, daß der ganze Vertrag mit ihrer Einhaltung oder Nichteinhaltung steht oder fällt (RGZ 108, 158; 51, 347).
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