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Rechtsprechung
   RG, 25.01.1924 - II 286/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1924,133
RG, 25.01.1924 - II 286/23 (https://dejure.org/1924,133)
RG, Entscheidung vom 25.01.1924 - II 286/23 (https://dejure.org/1924,133)
RG, Entscheidung vom 25. Januar 1924 - II 286/23 (https://dejure.org/1924,133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 108, 58
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 02.06.1981 - VI ZR 28/80

    Kauf eines Rittergutes unter der Bedingung des Verkaufs eines alten Grundstücks …

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger im Wege des Schadensersatzes (vgl. RGZ 108, 58, 59) die Löschung der ihrem Grundstückserwerb entgegenstehenden Rechte der Beklagten nach § 826 BGB deshalb nicht verlangen, weil sie der Beklagten keinen Verstoß gegen die guten Sitten vorwerfen können.
  • OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vereitelung der Erfüllung eines …

    Gerade weil dies durch die Veräußerung wissentlich verhindert wurde, ist der Geschädigte in einer derartigen Situation nicht darauf angewiesen, anstatt etwaigen Geldersatzes lediglich Rückgewähr an den - sodann von ihm in Anspruch zu nehmenden früheren Berechtigten - zu begehren, sondern kann den Schädiger unmittelbar auf Rechtsübertragung in Anspruch nehmen (siehe bereits RGZ 108, 58, 59; heute etwa BGH NJW 1992, 2152, 2153;… vgl. auch Staudinger-Oechsler (2003), Rn. 228 zu § 826 BGB).
  • BGH, 11.12.1959 - 4 StR 492/59

    Rechtsmittel

    Denn dieser Revisionssenat besteht nicht mehr (vgl. BGHSt 11, 15, 17 [BGH 04.10.1957 - 2 StR 330/57], ferner RGSt 58, 383, 425; 60, 178, 411; 61, 79, 341, 367; 63, 250; 65, 338, 352; RGZ 108, 58).
  • BGH, 25.09.1952 - IV ZR 11/52

    Rechtsmittel

    Es bedarf aber keiner Entscheidung, ob bei Bejahung einer unerlaubten Handlung die Kläger nicht die Auflassung des Hausgrundstücks auf Grund des § 249 BGB als Herstellung des Zustandes verlangen könnten, der ohne das Dazwischentreten der Beklagten zu 2) und 3) bestehen würde (vgl. RGZ 108, 58).
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