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Rechtsprechung
   RG, 25.01.1927 - II 210/26   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1927,279
RG, 25.01.1927 - II 210/26 (https://dejure.org/1927,279)
RG, Entscheidung vom 25.01.1927 - II 210/26 (https://dejure.org/1927,279)
RG, Entscheidung vom 25. Januar 1927 - II 210/26 (https://dejure.org/1927,279)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Zulässigkeit des Rechtswegs; Unlauterer Wettbewerb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 116, 28
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (1)

  • RG, 28.11.1882 - II 372/82

    Vereinbarung der Entscheidung über das Rechtsverhältnis durch ein Schiedsgericht …

    Auszug aus RG, 25.01.1927 - II 210/26
    Für ihre Geltendmachung ist daher der Rechtsweg zulässig (…RGUrt. vom 15. Januar 1902 bei Gruch. Bd. 46 S. 917; RGZ. Bd. 8 S. 347 und 397, Bd. 10 S. 367, Bd. 16 S. 335 und 370).
  • BGH, 20.12.1955 - I ZR 24/54

    Bad Ems

    Der Anspruch ist somit bürgerlichrechtlicher Natur und kann daher im ordentlichen Rechtswege verfolgt werden (RGZ 116, 28; RG GRUR 1932, 882 [837]).
  • BGH, 22.09.1972 - I ZR 19/72

    Neues aus der Medizin

    Die Werbungtreibende haftet folglich auch für Wettbewerbsverstöße der Werbeagentur bei Gestaltung und Durchführung ihrer Werbung nach § 13 Abs. 3 UWG; aus einem gegen die Werbungtreibende ergangenen Verbot kann - allerdings nur bei Verschulden (BVerfG GRUR 1967, 213, 215, 216 = NJW 1967, 195) - auch wegen Verletzungshandlungen der Beklagten als Werbeagentur vollstreckt werden (RGZ 116, 28, 34 - öffentliche Feuerversicherungsanstalt).
  • BVerfG, 28.05.1996 - 1 BvR 927/91

    Haftung des Unternehmers für Urheberrechtsverstoß eines Angestellten

    Daher muß es genügen, wenn dem Unternehmen nur der nach außen tretende Wettbewerbs- bzw. Urheberrechtsverstoß untersagt wird und es dem Unternehmer überlassen bleibt, die nach Lage der Dinge erforderlichen und zumutbaren internen Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen (…Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl. 1995, § 13 UWG Rn. 72; RGZ 116, 28 ).
  • BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57

    Irreführende Werbung

    Das Berufungsgericht wird nunmehr zu erörtern haben, ob die von der Klägerin behaupteten Werbeverstöße von den Werbern der Betreuungsfirmen begangen worden sind und ob die Gefahr der Wiederholung dieser Verstöße besteht (vgl. zu letzterem auch RGZ 116, 28, 33 und RGZ 151, 287, 295).
  • LG München I, 25.01.2006 - 21 O 4177/04

    Unberechtigtes Downloaden vom Inhalt einer Internet-Domain ist …

    Deshalb läßt sie wegen der dort aufgeführten unzulässigen Handlungen, soweit diese in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten vorgenommen werden, die Unterlassungsklage auch gegen den Inhaber des Betriebes zu, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Inhaber von diesen Handlungen Kenntnis gehabt hat oder Kenntnis hätte haben müssen und ohne ihm die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises einzuräumen; das Handeln der Angestellten oder Beauftragten wird ihm als eigenes angerechnet (RGZ 116, 28 [33] ).
  • BGH, 17.11.1987 - IVa ZR 105/86

    Kündigung der Feuerversicherung wegen Eintritts mehrerer Großschäden

    Demgemäß findet auf die mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge nach § 192 Abs. 2 VVG das Versicherungsvertragsgesetz subsidiär in dem Sinne Anwendung, daß die öffentlichen Anstalten in der Lage bleiben, in ihrer Satzung sowie in den Versicherungsverträgen, die sie aufgrund der Satzungen schließen, die ihren Bedürfnissen entsprechenden Sonderbestimmungen zu treffen (vgl. RGZ 116, 28, 31;… Sieg in Bruck/Möller/Sieg/Johannsen, VVG 8. Aufl. Feuerversicherung Anm. B 29, B 32;… Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 192 Anm. 3 a;… Büchner, VVG und öffentlich-rechtliche Pflichtversicherung, Festgabe für Erich Prölss 1957, S. 21 unter Hinweis auf die dort zitierte amtliche Begründung zu § 192 Abs. 2 VVG).
  • BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62

    Unterkunde

    Da dem Betriebsinhaber die Wettbewerbsverstöße seiner Beauftragten nach den genannten Vorschriften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ohne Entlastungsmöglichkeit als eigene Verstöße zuzurechnen sind, der Anspruch gegen die Beklagte also in den Verstößen der "Hauptkunden" selbst, nicht dagegen etwa nur in der Versäumung einer sorgfältigen Auswahl oder ausreichenden Belehrung der "Hauptkunden" durch die Beklagte seine Grundlage hat, ist die Wiederholungsgefahr nicht nur aus der Person der in Betracht kommenden "Hauptkunden" zu beurteilen, sondern es ist auch zu prüfen, ob das eigene Verhalten der Beklagten weitere Rechtsverletzungen besorgen läßt (RGZ 116, 28, 33; RGZ 151, 287, 295).
  • BGH, 04.12.1970 - I ZR 96/69

    Erwerbswirtschaftliche Betätigung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - …

    Beteiligt sich die öffentliche Hand am privatwirtschaftlichen Wettbewerb, dann ist sie dabei den für alle geltenden wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen unterworfen und darf insbesondere nicht versuchen, durch Mißbrauch ihrer hoheitlichen Machtstellung einen Vorsprung vor privaten Mitbewerbern zu erlangen (RGZ 116, 28, 32 -Feuerversicherung;… RG aaO - Haus der Jugend; BGHZ 19, 299, 304 ff [BGH 20.12.1955 - I ZR 24/54] - Kurverwaltung; BGH GRUR 1959, 244, 246 -Versandbuchhandlung; 1964, 210, 213 - Landwirtschaftsausstellung) .
  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 8/56

    Heilmittelvertrieb

    Dies entspricht der einhelligen, auch vom erkennenden Senat gebilligten Auffassung von Rechtslehre und Rechtsprechung (BGH Lind-Möhr Nr. 22 zu § 1 UWG - Zahl 55; RGZ 116, 28 [33];… Reimer, Wettbewerbe- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. 107. Kap, Bem. 27 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung;… Baumbach-Hefermehl Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. Anm. 24 zu § 13 UWG).
  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 16/53

    Rechtsmittel

    Deshalb läßt sie wegen der dort aufgeführten unzulässigen Handlungen, soweit diese in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten vorgenommen werden, die Unterlassungsklage auch gegen den Inhaber des Betriebes zu, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Inhaber von diesen Handlungen Kenntnis gehabt hat oder Kenntnis hätte haben müssen und ohne ihm die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises einzuräumen; das Handeln der Angestellten oder Beauftragten wird ihm als eigenes angerechnet (RGZ 116, 28 [33]).
  • BGH, 04.11.1964 - Ib ZR 3/63
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