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Rechtsprechung
   RG, 27.09.1927 - III 127/27   

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https://dejure.org/1927,185
RG, 27.09.1927 - III 127/27 (https://dejure.org/1927,185)
RG, Entscheidung vom 27.09.1927 - III 127/27 (https://dejure.org/1927,185)
RG, Entscheidung vom 27. September 1927 - III 127/27 (https://dejure.org/1927,185)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Schriftform beim Mietvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 118, 105
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 71/66

    Formmangel beim Mietverlängerungsvertrag

    Nach allgemeiner Meinung führt der Formmangel eines Änderungsvortrages zu einem Miet- oder Pachtvertrag dazu, daß der zunächst formgültig geschlossene ursprüngliche Vertrag nunmehr gleichfalls der Schriftform entbehrt und nach Maßgabe des § 566 Satz 2 BGB gekündigt werden kann (RGZ 118, 105; RG HRR 1931, 403; Senatsurteil vom 27. Mai 1964 - VIII ZR 45/63 [nicht veröffentlicht];… BGB RGRK 11. Aufl. § 566 Anm. 3;… Staudinger BGB 11. Aufl. § 566 Nr. 22; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearb. § 127 II 5;… Mittelstein. Die Miete, 4. Aufl. § 28 II 2 a;… Niendorff, Mietrecht, 10. Aufl. S. 84: Roquette. Das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 566 Nr. 51).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob diese Bestimmung nach dem Willen der Parteien für den Gesamtvertrag wesentlich ist und deshalb der Schriftform bedurfte (RGZ 118, 105; 123, 171; RG HRR 1931, 403;… BGH Urt. v. 23. Dezember 1953 - VI ZR 57/53 = NJW 1954, 425).

  • BGH, 23.12.1953 - VI ZR 57/53
    Unter dem Formzwang stehen alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien der zu schließende Vertrag zusammensetzen soll (RGZ 118, 105 [108]; 123, 171 [173]).

    Daß die Vereinbarung über den Pachtzins (§ 581 Abs. 1 Satz 2 BGB) ein wesentlicher Teil des Pachtvertrages ist, kann nicht zweifelhaft sein (RGZ 118, 105 [108]).

    Da ein schriftlich abgeschlossener Vertrag des nunmehr unter den Parteien maßgebenden Inhalts nicht vorhanden ist, entbehrt der ganze Vertrag der gesetzlichen Form (RGZ 118, 105 [108]; 123, 171 [173];… BGB RGR Komm 10. Aufl. 1953 § 566 Anm. 1).

  • BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 134/57
    2. Den Angriffen, die die Revision gegen diese rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts richtet, muß der Erfolg versagt bleiben« Die Annahme, daß die Pormvorschrift des § 566 BGB auch bei Abschluß eines Mietvertrages auf Lebenszeit an wendbar ist, begegnet keinen Bedenken (Planck, BGB 4.Aufl. § 566 Anm.3; Ennecoerus/Lehmann, Lehrbuch 11, 15"Bearbo § 127 II 2 So510; Mittelstein, Die Miete, 4.Aufl" § 26 So157; Niendorff, Mietrecht, 10"Auf1" S 68; Bettermann, MSchG § 1 Nr"58a mit Hinweis auf § 567 Satz 2 BGB; auch Staudinger BGB lloAufl" § 566 Anm.3; a.A. Roquette, Miet recht, 4aAufl. S"94)o Wird ein Grundstück auf Lebenszeit vermietet, so geschieht das in aller Regel mit dem beiderseitigen Willen, daß der Vertrag sich über einen längeren Zeitraum als ein Jabr erstrecken soll" Der Umstand, daß nicht feststeht, um welche Spanne Zeit die Zeitdauer eines Jahres überschritten werden wird, steht der Anwendung des § 566 BGB nicht entgegen« Unter Pormzwang stehen alle Vereinbarungen, die das abzuschließende Geschäft betreffen und aus denen sich nach dem Willen der Parteien der zu schließende Vertrag zusammensetzt; es muß also der gesamte Vertragsinhalt durch die Schriftform gedeokt sein (BGH Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 57/53 - LM BGB § 566 Nr. 2 = NJW 1954, 425; RGZ 118, 105,108; 123, 171,173)" Daran fehlt es bei der Vereinbarung vom 10. August 1947.
  • BGH, 21.01.1958 - VIII ZR 119/57

    Rechtsmittel

    Unter dem Formzwange des § 556 BGB stehen alle wesentlichen Bestandteile des Miet- und Pachtvertrages, zu denen auch die Vereinbarung des Entgelts gehört (RGZ 118, 105, 108; 123, 171, 173; BGH NJW 1954, 425, 426 a. E.;… Roquette Mietrecht 4. Aufl. S. 95).
  • BGH, 14.06.1963 - V ZR 211/61

    Rechtsmittel

    Unter Formzwang stehen alle Vereinbarungen, die das abzuschließende Geschäft betreffen, und aus denen sich nach dem Willen der Parteien der zu schließende Vertrag zusammensetzt (RGZ 51, 180, 181; 118, 105, 108; 123, 171, 173; JW 1929, 2872; BGH NJW 54, 429 = LM BGB § 566 Nr. 2; NJW 58, 2063 = LM § 567 Nr. 1; NJW 60, 475).
  • BGH, 27.05.1964 - VIII ZR 45/63

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat nämlich zu prüfen unterlassen, ob nicht der Mietvertrag in wesentlichen Punkten mündlich so weitgehend abgeändert worden ist (höhere Miete, Herausnahme der Räume P.), daß mangels Beachtung der Schriftform infolge dieser Änderungen nunmehr der ursprüngliche langfristige Vertrag zu einen für unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag geworden ist (RGZ 118, 105, 108;… BGB RGRK 11. Aufl. § 566 Anm. 3;… Palandt BGB 26. Aufl. § 566, Anm. 3 b), und ob er nicht deswegen nach § 566 Satz 2 2. Halbsatz BGB gekündigt werden konnte, was allerdings nicht der Fall wäre, wenn in einer Kündigung mit dieser Begründung eine unzulässige Rechtsausübung liegen würde.
  • BGH, 06.05.1964 - VIII ZR 21/63

    Rechtsmittel

    Bei einer Aufhebung werde er aufgelöst (RGZ 118, 105, 107;… Staudinger, 11. Aufl. BGB § 566 Anm. 29).
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