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| RG, 23.10.1928 - II 54/28 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Gesellschaft mbH
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 122, 159
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 29.03.1971 - III ZR 255/68
Mehrheitsbeschluß in der Erbengemeinschaft
Gesetz schließen zwar das Stimmrecht stets aus, wenn das Mitglied, der Gesellschafter oder Genosse unmittelbar auf der Gegenseite am Vertrage beteiligt ist, auch wenn dies der Form nach nur mittelbar geschieht, z.B. durch Einschaltung eines Treuhänders (vgl. RGZ 104, 128, 130; 108, 322, 326; 122, 159, 160). - BGH, 12.06.1989 - II ZR 246/88
Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung; …
Die Frage ist umstritten (…bejahend Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 181;… ders. in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 47 Rdnr. 73;… Scholz/K. Schmidt aaO § 47 Rdnr. 173;… Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO § 47 Rdnr. 9;… Flume, Die juristische Person, 1983, S. 225; verneinend mit Ausnahme von Maßnahmen aus wichtigem Grund gegen den Gesellschafter: Immenga/Werner GmbHR 1976, 55, 59; Hachenburg/Schilling;… GmbHG 7. Aufl. § 47 Rdnr. 78;… Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 1985, § 47 Rdnr. 68;… insgesamt verneinend Meyer-Landrut in Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG 1987, Rdnr. 33; U. H. Schneider ZHR 150 (1986), 614; die Entscheidungen RGZ 89, 367, 383 und RGZ 122, 159, 162, die scheinbar insgesamt auf § 45 Abs. 2 GmbHG verweisen, betrafen Fälle des Selbstkontrahierens). - BGH, 29.03.1973 - II ZR 139/70
Anforderungen für einen wirksamen Gesellschafterbeschluss - Teilnahme an der …
Ebenso wird mit Recht die Auffassung vertreten, daß der Gesellschafter einer GmbH über ein Geschäft mit einer anderen juristischen Person, deren sämtliche Anteile er innehat und die wirtschaftlich ausschließlich als sein Unternehmen zu betrachten ist, im allgemeinen nicht mitstimmen darf (…Baumbach/Hueck a.a.O. § 47 Anm. 5 C a. E.;… Zöllner a.a.O. S. 279 f m.w.N.; vgl. auch BGHZ 56, 47, 53; anders RGZ 115, 246, 252 f mit krit. Anm. Kußbaum, JW 1927, 673; bedenklich auch RGZ 122, 159, 162). - BGH, 08.12.1954 - II ZR 291/53
Sittenwidrigkeit eines Gesellschafterbeschlusses
Inhaltliche Sittenwidrigkeit hat das Reichsgericht nach anfänglichem Schwanken (vgl. Brodmann Aktienrecht Erl 1 II b 3 zu § 271 HGB; RGZ 122, 159 [163]) im allgemeinen dann angenommen (so seit der Entscheidung RGZ 131, 141 [145]), wenn der Inhalt des Beschlusses "für sich allein betrachtet" gegen die guten Sitten verstößt; es hat weiter ausgesprochen, daß ein "sittlich indifferenter" Beschluß, bei dem lediglich der Beweggrund oder der Zweck unsittlich ist oder bei dem die Sittenwidrigkeit in der Art des Zustandekommens liegt, bloß anfechtbar sei (RG DR 1942, 276 9 ; RGZ 166, 129 [132]).
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