Rechtsprechung
| RG, 20.12.1929 - III 83/29 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 126, 401
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 10.07.2024 - VIII ZR 184/23
Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der …
Der Anspruch auf Geldersatz - als besondere Ausprägung des einheitlichen Schadensersatzanspruchs auf Vermögensausgleich (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2016 - V ZR 124/16, NJW-RR 2017, 527 Rn. 30; vom 26. Februar 1991 - XI ZR 331/89, WM 1991, 1002 unter II 2 a; vom 8. Februar 1952 - V ZR 122/50, BGHZ 5, 105, 109; RGZ 126, 401, 403; 71, 212, 214; Staudinger/Höpfner, BGB, Neubearb. - BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58
Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt
Für beide Alternativen des § 249 BGB gilt gleichermaßen, daß die Herstellung des früheren Zustandes die Versetzung des an seinem Vermögen Beschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage bedeutet, wie sie ohne den Eintritt des zum Ersatze verpflichtenden Umstandes bestanden haben würde (RGZ 91, 104, 106; 126, 401, 403). - BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87
Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines …
Das aber ist jedenfalls erforderlich, um eine Naturalrestitution (bzw. die Geldmittel für sie) verlangen zu können, die ein wirklich fortbestehendes Erhaltungsinteresse des Geschädigten voraussetzt (RGZ 126, 401, 403; BGHZ 30, 29, 31; 92, 85, 90 [BGH 09.07.1984 - KRB 1/84];… Schmidt aaO;… Westermann aaO).
- LG Cottbus, 19.10.2023 - 6 O 107/22
Keine messbare Vermögensmehrung: Kein Abzug "neu für alt"!
Im Rahmen von § 249 Abs. 1 BGB gilt, dass die Herstellung des früheren Zustandes die Versetzung des an seinem Vermögen Geschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage bedeutet, wie sie ohne den Eintritt des zum Ersatze verpflichtenden Umstandes bestanden haben würde (RGZ 91, 104, 106; 126, 401, 403). - BGH, 26.02.1991 - XI ZR 331/89
Verjährung eines aus einem Freistellungsanspruch hervorgegangenen …
Für § 249 Satz 1 und 2 BGB haben das Reichsgericht (RGZ 126, 401, 403 m.w.Nachw.) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGHZ 5, 105, 109 f.) entschieden, daß die rechtskräftige Abweisung einer Klage auf Naturalrestitution wegen Fehlens einer Ersatzpflicht auch für den Anspruch auf Geldersatz Rechtskraft schafft. - BGH, 02.10.1981 - V ZR 147/80
Aushubarbeiten für Tiefgarage - §§ 823 Abs. 2, 909, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, …
aa) Der Zahlungsanspruch nach § 249 S. 2 BGB ist nur eine besondere Form des Herstellungsanspruchs gem. § 249 S. 1 BGB (RGZ 71, 212 (214); 126, 401 (403); BGHZ 5, 105 (109) = NJW 1952, 619; BGHZ 30, 29 (30) = NJW 1959, 1078 und daher nach der Konzeption des Gesetzes von der Möglichkeit einer Wiederherstellung der beschädigten Sache abhängig (RG, HRR 1933 Nr. 1405; JW 1937, 3223 (3224); für den Regelfall wohl ebenso BGH, LM § 251 BGB Nr. 11 = MDR 1965, 456 - im entscheidenden Punkt dort nicht abgedruckt; Bötticher, VersR 1966, 305 f.;… Staudinger-Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdnrn. 214, 219 ff. m. w. Nachw.; Schiemann, Argumente und Prinzipien bei der Fortbildung des SchadensR, S. 205 ff., 214 f.;… RGRK, 12. Aufl., § 249 Rdnr. 14). - LG Wuppertal, 28.08.2014 - 9 S 22/14
Regenwasserleitung im Gebäude verlegt: Von der Wohngebäudeversicherung umfasst?
Die rechtskräftige Abweisung des Anspruchs des § 249 I BGB hat folgerichtig Rechtskraft auch für den Anspruch nach § 249 II 1 BGB, wenn nicht die Abweisung gerade damit begründet worden ist, es könne nur Geldersatz verlangt werden (…Medicus in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2005, § 249, Rn. 215; RGZ 126, 401, 403).Vorliegend hat das Amtsgericht den Freistellungsanspruch zwar in erster Linie deshalb abgewiesen, weil wegen der zwischenzeitlichen Bezahlung kein Anspruch mehr bestünde, von dem frei gestellt werden könnte. - BGH, 21.01.1965 - II ZR 49/63
Kollision mehrerer Schiffe auf dem Rhein - Regulierung des Schadens auf der …
Durch die Vergütung in Geld wird der Gläubiger entsprechend der Regelung in § 249 S. 1 BGB zwar nicht tatsächlich, aber wirtschaftlich in den Zustand versetzt, in dem er sich vor der Beschädigung seiner Sache befand (RGZ 126, 401, 403; BGHZ 30, 29, 31 ff) [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58]; ob er das vom Schuldner gezahlte Geld zur Beseitigung des Sachschadens verwendet oder nicht, ist ausschließlich seine Angelegenheit. - BGH, 16.12.1954 - IV ZR 118/54
Rechtsmittel
Die Anwendung des Grundsatzes in dieser Form ist in Rechtslehre und Rechtsprechung auch unbedenklich bejaht worden, wenn es sich bei der zerstörten oder entzogenen Sache um eine vertretbare Sache oder eine Handelsware handelt (RGZ 93, 281 [284]; 106, 86 [88]; 126, 401 [403]). - BGH, 25.03.1954 - IV ZR 157/53
Rechtsmittel
In einem solchen Fall muß die Rechtskraftwirkung des früheren Urteils für den jetzt geltend gemachten Anspruch angenommen werden (vgl. RGZ 126, 401; 125, 159), weil die Verurteilung zur Abtretung des Herausgabeanspruchs nur eine besondere Form der Verurteilung zur Herausgabe darstellt. - BAG, 24.11.1970 - 1 AZR 238/70
Streitgegenstände - Gleichartige Ansprüche - Hineinziehung eines Dritten - …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".