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Rechtsprechung
   RG, 22.10.1929 - VII 147/29   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1929,364
RG, 22.10.1929 - VII 147/29 (https://dejure.org/1929,364)
RG, Entscheidung vom 22.10.1929 - VII 147/29 (https://dejure.org/1929,364)
RG, Entscheidung vom 22. Oktober 1929 - VII 147/29 (https://dejure.org/1929,364)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 126, 50
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 29.11.1967 - Ib ZR 165/65

    Scheckbestätigung unter Kreditinstituten

    Aus einer derartigen Verbindung und dem durch sie begründeten Vertrauensverhältnis kann jedenfalls die Neben verpflichtung erwachsen, eine richtige und vollständige Auskunft zu erteilen (RGZ 126, 50, 52; BGHZ 137 198, 200 [BGH 20.11.1997 - IX ZR 136/97]; BGH LM Nr. 3 zu § 157 Ga BGB; BGH WM 1956, 1056).
  • BGH, 28.04.1954 - II ZR 279/53

    Freizeichnung für Bankauskünfte

    Denn die Freizeichnung der Bank von einer Haftung wegen unrichtiger Auskunftserteilung greift nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dann nicht durch, wenn ein Leiter einer Zweigniederlassung, der verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne von § 30 BGB ist, oder ein diesem gleichzustellender leitender Angestellter vorsätzlich unrichtige Auskunft erteilt (…RG Urt. vom 20.8.1937 VII 5/37 in Bank-A 37, 85;… RG Urt. vom 3.7.1934 in WarnRspr. 1934, 156 = Bank-A 34, 189 [190]; vgl. ferner RGZ 126, 50 [52]; RG Bank-A 32, 228; RGZ 157, 228 [232]).
  • BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53
    Im übrigen war bereits aus der laufenden Geschäftsbeziehung der Parteien die Vertragspflicht der Beklagten herzuleiten, wenn sie dem Kunden eine erbetene Auskunft erteilte, hierbei die erforderliche Sorgfalt anzuwenden und jedenfalls täuschende Angaben zu unterlassen (RGZ 126, 50 [52]).
  • BGH, 26.10.1953 - I ZR 156/52

    Rechtsmittel

    Sie ist seit langem als selbstverständlicher Bestandteil des Bankvertrages allgemein anerkannt (RGZ 126, 50 [52]; 139, 103).
  • BGH, 26.11.1973 - II ZR 117/72

    Zahlung auf Grund eines Schecks - Verletzung von Pflichten aus einem Bankvertrag …

    Die Rechtsprechung hat die Möglichkeit der Entstehung eines rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses, abgesehen von dem Sonderfall der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, stets nur im Zusammenhang mit einer Vertragsbeziehung, insbesondere bei laufender Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde anerkannt (vgl. unter anderem RGZ 126, 50, 52; BGHZ 13, 198, 200; 49, 167, 168).
  • BGH, 07.06.1956 - II ZR 52/55

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht verkennt, daß bereits aus der laufenden Geschäftsbeziehung der Parteien die Vertragspflicht der Beklagten zu 1 herzuleiten ist, bei einer im Rahmen dieser Geschäftsverbindung dem Kunden erteilten Auskunft die erforderliche Sorgfalt anzuwenden und jedenfalls täuschende Angaben zu unterlassen (RGZ 126, 50 [52], RG WarnRspr 1934 Nr. 156).
  • BGH, 03.12.1968 - VI ZR 213/66

    Begründetheit einer zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung aus einer …

    Hier kann die Wahrung von Treu und Glauben in erhöhtem Maße und in weiterem Umfange als im Verkehr zwischen einander fremd gegenüber stehenden Personen zur notwendigen Übung werden und eine Haftung nach Vertragsgrundsätzen infolgedessen auch für Handlungen begründet sein, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung stehen, ohne unmittelbar die Erfüllung einer eigentlichen Vertragspflicht zu betroffen (RGZ 27, 118, 121; 65, 134, 141; 67, 394, 395; 122, 351, 355; 126, 50, 52; BGH Urteil vom 7. Juni 1956 - II ZR 52/55 - BB 1956, 770;… Palandt BGB 26. Aufl. § 676 Anm. 5).
  • BGH, 24.05.1967 - Ib ZR 170/64

    Handeln eines Finanzinstitutes in Vertretung des Bankkunden - Umschuldung unter …

    Mit diesen Ausführungen befindet sich das Berufungsgericht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die der Bundesgerichtshof fortgeführt hat, wonach die Bank nach Vertragsgrundsätzen, demnach für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen hat (§ 347 HGB), wenn sich die Ratserteilung als Nebenleistung eines anderen Vertrages darstellt oder wenn sich bei einer bestehenden Geschäftsverbindung ein Vertrauensverhältnis herausgebildet hat, in dem die Wahrung von Treu und Glauben in erhöhtem Maße und in weiterem Umfang als im Verkehr zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen zur Übung wird; dabei kommt es nicht auf die Dauer der Geschäftsbeziehungen an; denn das sich aus der Geschäftsverbindung ergebende Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden läuft schon von Beginn der Geschäftsverbindung an (RG JW 1930, 2927, 2928; RGZ 126, 50, 52; BGHZ 13, 198, 199) [BGH 28.04.1954 - II ZR 279/53].
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