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Rechtsprechung
   RG, 27.03.1930 - VIII 560/29   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,561
RG, 27.03.1930 - VIII 560/29 (https://dejure.org/1930,561)
RG, Entscheidung vom 27.03.1930 - VIII 560/29 (https://dejure.org/1930,561)
RG, Entscheidung vom 27. März 1930 - VIII 560/29 (https://dejure.org/1930,561)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 128, 191
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 21.02.1983 - VIII ZR 4/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung; Anforderungen an die Führung …

    Nach heute ganz überwiegender Ansicht, der sich auch der Senat angeschlossen hat (urteil vom 17. Januar 1968 - VIII ZR 207/65 = LM BGB § 196 Nr. 18 = WM 1968, 281 = Warn 1968 Nr. 15), endet die Verjährungsunterbrechung bei einem Ruhen des Verfahrens, gleichviel, ob es auf einer richterlichen Anordnung oder einem tatsächlichen Stillstand beruht (z.B. RGZ 145, 239, 241 f; 157, 379, 382;… Johannsen a.a.O. § 211 Rdn. 4;… Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 211 Rdn. 6;… MünchKomm-von Feldmann a.a.O. § 211 Rdn. 6;… Soergel/Augustin a.a.O. § 211 Rdn. 3, 6;… Erman/Hefermehl, BGB, 7. Aufl., § 211 Rdn. 3; a.A. RGZ 128, 191, 196).
  • BGH, 24.03.1977 - III ZR 19/75

    Verjährungsvorschriften für Amtshaftungsansprüche - Gründe für die Unterbrechung …

    In diesem Fall endet die Unterbrechung nicht dadurch, daß Säumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu einer Verzögerung der Erledigung führen (BGH VersR 1976, 36, 37; für das gerichtliche Beweisaufnahmeverfahren RGZ 97, 126; OLG Köln VersR 1970, 1022, 1024; für das gerichtliche Sühneverfahren RGZ 128, 191, 196;… BGB-RGRK 12. Aufl. § 211 Rdn. 8;… Erman/Hefermehl BGB 6. Aufl. § 211 Rdn. 1, 5;… Palandt/Danekelmann BGB 36. Aufl. § 211 Anm. 2;… Soergel/Augustin BGB 10. Aufl. § 211 Bern. 3, 8;… Staudinger/Coing BGB 11. Aufl. § 211 Bern. 5).
  • BGH, 17.10.1975 - I ZR 3/75

    Enden der Unterbrechung der Verjährung durch den Stillstand des Verfahrens - …

    Soweit die Leitung des Verfahrens beim Gericht liegt, führt Untätigkeit der Parteien nie zu einem Stillstand im Sinne des § 211 Abs. 2 BGB (vgl. RGZ 97, 126; 128, 191, 197; OLG Hamburg OLGZ 15, 320; Köln, VersR 70, 1022, 1024).
  • BGH, 28.05.1957 - VIII ZR 205/56

    Rechtsmittel

    Danach stellt das Gesetz auf den Zeitpunkt ab, in dem der Vermieter von Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache sichere Kenntnis erlangt oder doch erlangen kann und von der ab er in der Lage ist, seine Rechte wahrzunehmen (RGZ 128, 191, 194).
  • BGH, 19.09.1978 - VI ZR 141/77

    Förderung des Prozesses bei Nichterfüllung einer gerichtlichen Auflage im Rahmen …

    Es verkennt auch nicht, daß dies an sich stets mit dem Eintritt in eine Beweisaufnahme zu bejahen ist, weil das Gericht bei dieser von Amts wegen darüber zu befinden hat, ob und in welcher Weise der Beweisbeschluß durchzuführen ist (so schon RGZ 97, 126, 127; 128, 191, 197;… Johannsen in RGRK-BGB 12. Aufl. Rdn. 9 und Soergel/Augustin, BGB 10. Aufl. Rdz. 8, beide zu § 211 m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.07.1961 - III ZR 96/60
    lung vorgenommen noch eine weitere Sachaufklärung k unternommen noch ein Vergleichsgespräch eröffnet noch die Sache sonstwie ge£\ fördert- Der Auffassung, die Klägerin habe den Rechtsstreit damals zum Stillstand gebracht, kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der Richter nach § 216 ZPO gehalten gewesen wäre, von Amts wegen Termin zu bestimme®!? und daß daher der Klägerin nach den in RGZ 128, 191 ff herausgestellten Rechtsgrundsätzen der Stillstand nicht zuzurechnen sei; da nämlich der Richter, wenn er Termin bestimmt hätte, mit Rücksicht auf die Erklärung der Klägerin vom 24/25. November 1955 nach § 227 ZPO zumindest berechtigt gewesen wäre, den Termin mit der Wirkung des § 211 Abs. 2 BGB ohne weitere Tätigkeit von Amts wegen wieder aufzuheben, gab die erwähnte Erklärung der Klägerin ihm auch berechtigten Anlaß, von vornherein von der Terminsbestimmung und jeder anderen prozeßfördernder Tätigkeit Abstand zu nehmen.
  • BAG, 07.05.1980 - 4 AZR 401/78
    Auch ist es zutreffend, daß in den Fällen, in denen die Leitung des Verfahrens beim Gericht liegt, die Untätigkeit der Parteien grundsätzlich nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S. des § 211 BGB führen kann (vgl. RGZ 97, 126; 128, 191 C1973; OLGZ 15, 320; OLG Köln, VersR 1970, 1022 [10243).
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