Rechtsprechung
| RG, 30.04.1930 - V 84/29 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 128, 241
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 05.05.1969 - VII ZR 176/66
Klage einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz aus einem …
Die Teilungsabkommen sind als Verträge unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartner und der Verkehrssitte als Ganzes nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen (§ 157 BGB; vgl. RGZ 79, 434; 128, 241; BGHZ 20, 109). - OLG Saarbrücken, 11.08.1999 - 1 U 867/98
Unterschied einer Haftung beim Verkauf einer nicht vorhandenen Sache einerseits …
In diesem Fall rechtlicher Unmöglichkeit ist § 306 BGB mit der Nichtigkeitsfolge des Vertrages einschlägig (RGZ 128, 241, 246; 90, 240, 244; 68, 292, 293 f.;… Staudinger/Honsell a.a.O. § 437 Rdnr. 7;… Münchner Kommentar/Westermann § 437 Rdnr. 1).Als Beispiel eines Rechts, dessen Entstehen seiner Art nach unmöglich ist, sind der Verkauf eines rechtlich unzulässigen Grundpfandrechts (RGZ 128, 241, 246;… Münchner Kommentar/H.P. Westermann a.a.O. § 437 Rdnr. 8), eine vom Gesetz missbilligte Art der Rechtsübertragung (BGH NJW 1970, 556 f.;… Soergel/Huber, BGB, 12. Auflage, § 437 Rdnr. 31) wie auch die Abtretung eines Kraft gesetzlicher Anordnung erloschenen Schornsteinfegerrealrechts (…BGHR, GG Art. 14 Abs. 3, Rechtsposition 6) zu nennen.
- BGH, 10.05.1954 - III ZR 45/53
Amtshaftungsansprüche von Ausländern
Selbst wenn man aber der Bekanntmachung keine sachlich-rechtliche Bedeutung für die Entstehung des Ersatzanspruches beimessen wollte, müßte ihr doch mindestens verfahrensrechtliche Bedeutung für die Geltendmachung des Anspruchs insofern zugesprochen werden, als sich ihr Fehlen als ein Hindernis für die Durchführung des Anspruches darstellt (RGZ 128, 241), das den Richter der Pflicht enthebt, die Frage der Verbürgung der Gegenseitigkeit seinerseits nachzuprüfen und das zur Abweisung der Klage führen muß (RGZ 149, 81 [85]). - BGH, 20.03.1953 - I ZR 169/52
Rechtsmittel
Die Erforschung des wirklichen Willens erfordert eine Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Erklärenden einschließlich aller Nebenumstände, insbesondere des erkennbaren wirtschaftlichen Zweckes der Erklärung, wobei bei einer urkundlichen Erklärung auch Umstände außerhalb der Urkunde bedeutsam sind (RGZ 128, 241 [245]; 136, 422 [424]; BGHZ in Lindenmaier-Möhring BGB § 133 B Nr. 1). - BGH, 14.03.1956 - IV ZR 262/55
Rechtsmittel
Damit besteht aber kein Anlaß, in diesen Fällen auf das Gesamtverhalten der Beteiligten zurückzugehen, wie das nach ständiger Rechtsprechung (vgl. RG SeuffArch 86 Nr. 65 S. 112; RGZ 128, 241 [245]; 136, 422 [424]; 154, 41 [44 f]; BGH LM § 133 (B) BGB Nr. 1 und 3) bei auslegungsbedürftigen Erklärungen notwendig ist.
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