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Rechtsprechung
   RG, 16.06.1930 - VI 775/29   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,488
RG, 16.06.1930 - VI 775/29 (https://dejure.org/1930,488)
RG, Entscheidung vom 16.06.1930 - VI 775/29 (https://dejure.org/1930,488)
RG, Entscheidung vom 16. Juni 1930 - VI 775/29 (https://dejure.org/1930,488)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 129, 224
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 01.06.2017 - IX ZR 204/15

    Zurückverweisung an das Berufungsgericht: Umfang der Bindung an die rechtliche …

    Rn. 11 a) Stellt das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung andere Tatsachen fest als diejenigen, welche der ersten Revisionsentscheidung zugrunde lagen, kommt eine Bindung nach § 563 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 242/98, BGHZ 145, 316, 319; RGZ 129, 224, 226;… MünchKomm-ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 563 Rn. 13;… Prütting/Gehrlein/Ackermann, ZPO, 9. Aufl., § 563 Rn. 8;… Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 563 Rn. 13).

    Verschiebt sich die tatsächliche Grundlage des Urteils in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, so ist aus dem Inhalt und dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung nichts zu entnehmen, was dazu führen könnte, die frühere rechtliche Beurteilung einem Sachverhalt aufzuzwingen, für den sie nicht gegeben war und nicht gegeben werden konnte (RGZ 129, 224, 226).

  • BGH, 21.03.1961 - I ZR 88/60

    Rechtsmittel

    Mit dieser Auslegung des § 565 Abs. 2 ZPO und den daraus gezogenen Folgerungen setzt sich das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, in Widerspruch zu der ständigen und zuletzt einhelligen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. z.B. RGZ 91, 11, 14 m.w.Nachw.; RG JW 1926, 1806 Nr. 9; RGZ 129, 224, 225; RG DR 1942, 1237 Nr. 15), zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH NJW 1951, 524; BGHZ 3, 321, 325 f [BGH 06.11.1951 - I ZR 61/51] ; LM Nr. 3 zu § 675 BGB; BGHZ 6, 76, 79 [BGH 08.05.1952 - IV ZR 208/51] ; BGHZ 22, 370, 373 f) [BGH 17.12.1956 - II ZR 274/55] und zu der dem Reichsgericht und dem Bundesgerichtshof folgenden herrschenden Meinung im Schrifttum (…vgl. z.B. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 143 III 1 b m.w.Nachw.;… Stein/Jonas/Schönke/Pohle ZPO 18. Aufl. § 565 II 1 und II 2 b und d;… Baumbach/Lauterbach ZPO 25. Aufl. § 565 Anm. 2 A - C; Wieczorek ZPO § 565 Anm. C II - C II b 1 und C III c 2, - teilweise abweichend C III - C III b 5).

    Im übrigen aber wird die Sache durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor dem ersten Berufungsurteil befand; die Parteien sind frei in ihrem Sachvortrag, sie können neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen sowie neue Beweise antreten, und das Berufungsgericht muß das neue Tatsachenvorbringen beachten, soweit nicht im einzelnen Falle die Voraussetzungen der Zurückweisung wegen Verspätung gegeben sind (RGZ 91, 11, 14; RGZ 129, 224, 225; BGH NJW 1951, 524).

    Verschiebt sich in der neuen Berufungsverhandlung die tatsächliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung, so kann dadurch sogar die Bindung des Berufungsgerichts an die der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde gelegte Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gegenstandslos werden, weil die Bindung nur die Anwendung der Rechtsansicht des Revisionsgerichts auf den Tatbestand, wie er diesem vorlag, zum Gegenstand hatte (RGZ 91, 11, 14; RGZ 129, 224, 226).

    Denn alle diese weiteren Ausführungen im ersten Revisionsurteil konnten nur unter der Voraussetzung gelten, daß sich auch in der erneuten Berufungsverhandlung keine tatsächliche Grundlage für die Offenkundigkeit der Zeichnungen in dem vom ersten Revisionsurteil gekennzeichneten Sinne ergeben sollte (vgl. dazu auch die Ausführungen des Reichsgerichts zu einem ähnlichen Fall in JW 1926, 1806 Nr. 9, bestätigt in RGZ 129, 224, 226 f).

  • BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84

    Abänderungsklage hinsichtlich Unterhalt nach Aufhebung und Zurückverweisung im …

    Indessen ist anerkannt, daß die Bindungswirkung nicht eingreift, wenn sich in der Tatsacheninstanz ein neuer Sachverhalt ergibt, für den die bisherige rechtliche Beurteilung nicht zutrifft (RGZ 129, 224, 226; BAG AP § 565 ZPO Nr. 12 m.w.N.;… Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 43. Aufl. § 565 Anm. 2 A und C;… Zöller/Schneider a.a.O. § 565 Rdn. 5, 6;… Wieczorek ZPO § 565 Rdn. C III c 2; allgemeine Meinung).
  • BGH, 05.12.1997 - V ZR 256/96

    Umfang der Bindungswirkung des Revisionsurteils

    Denn die Bindungswirkung des § 565 Abs. 2 ZPO greift nicht ein, wenn sich in der Tatsacheninstanz ein neuer Sachverhalt ergibt, für den die bisherige rechtliche Beurteilung nicht zutrifft (…BGH, Urt. v. 3. April 1985, IVb ZR 18/94, NJW 1985, 2029; vgl. auch RGZ 129, 224, 226; BGHZ 3, 321, 325; Senatsurt. v. 7. Februar 1969, V ZR 115/65, NJW 1969, 661).
  • BVerwG, 12.10.1962 - IV C 288.61

    Rechtsmittel

    Hebt ein Rechtsmittelgericht das bei ihm angefochtene Urteil auf und verweist die Sache an das untere Gericht zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurück (§§ 130, 141 VwGO; zu vgl. § 565 ZPO, § 170 SGG), so ist dieses zwar gehalten, die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde lag, seiner erneuten Entscheidung zugrunde zu legen; dies hindert aber die Parteien nicht, in dem so wiedereröffneten Rechtszug andere Sachanträge zu stellen, neue Tatsachen vorzubringen, neue Beweismittel zu benennen usw.; das untere Gericht hat dies alles, soweit sich dies überhaupt in dem für ein bei ihm anhängiges Verfahren gegebenen Rahmen hält, zu berücksichtigen, baut seine erneute Entscheidung also unter Umständen auf ganz anderen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen als seine frühere auf (zu vgl. statt aller: RGZ 129, 224, Baumbach-Lauterbach. ZPO, 26. Aufl., 1961, Anm. 2 C zu § 565).
  • BGH, 16.12.1966 - Ib ZR 153/64

    Prüfung neuen Tatsachenvorbringens durch das Berufungsgericht - Gewährung eines …

    Der Revision ist zuzugeben, daß nach Zurückverweisung der Sache das Berufungsgericht neues Tatsachenvorbringen zu prüfen hat, soweit nicht im Einzelfall die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 ff ZPO gegeben sind (BGH LM ZPO § 565 Abs. 2 Nr. 1; RGZ 129, 224, 225 f; RG LZ 1919, 486 Nr. 18 a.E.).
  • BGH, 11.07.1966 - VII ZR 230/64

    Erfüllung einer Forderung - Anfechtung einer Erfüllungshandlung wegen arglistiger …

    Auch wegen dieser Verschiedenheit der Sachverhalte gibt es hier keine Bindung nach § 565 Abs. 2 ZPO (RGZ 129, 224, 226; vgl. auch die Urteile des erkennenden Senats VII ZR 244/56 vom 13. Februar 1958 und VII ZR 170/57 vom 18. September 1958 = WM 1959, 25).
  • BGH, 23.01.1953 - V ZR 100/51

    Rechtsmittel

    Die übrigen Zivilsenate sind dieser Rechtsprechung nicht gefolgt (RG in JW 1926, 2435; NJW 1929, 509; RGZ 129, 224 [225] = JW 1930, 2956 und die dort Zitierten; RG in HRR 1934 Nr. 1405).
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