Rechtsprechung
| RG, 20.12.1930 - V 59/30 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 131, 97
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 09.02.2018 - V ZR 299/14
Feststellung der dinglichen Rechtslage durch ein Urteil über den …
Sie hat jedoch selbst keine konstitutive Wirkung (RGZ 131, 97, 99; vgl. auch Senat, Urteil vom 5. Februar 1971 - V ZR 91/68, WM 1971, 500, 502). - BGH, 05.02.1971 - V ZR 91/68
Voraussetzungen für die Bestellung eines Nießbrauchrechts - Notwendigkeit der …
Das Berufungsgericht hat sich dabei ohne Rechtsirrtum auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 131, 97, 99, 101 bezogen, nach der die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück eine wirksame Auflassung und eine wirksame Eintragung des Erwerbers erfordert, beide Voraussetzungen zeitlich zusammentreffen und gleichzeitig vorhanden sein müssen und, wenn die zur Wirksamkeit der Auflassung erforderliche Genehmigung erst nach dem Wegfall der Eintragung durch Grundbuchberichtigung erteilt wird, diese Beseitigung der Eintragung der Fiktion des § 184 Abs. 1 BGB, wonach die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt, entgegensteht. - OLG Hamm, 19.01.1981 - 15 W 124/80 Nach einhelliger Rechtsauffassung müssen das Recht und die Verfügungsmacht des Berechtigten iSd §§ 873 Abs. 1, 925 BGB zur Zeit der Einigung bestehen, und noch in dem Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also bei Eintragung im Grundbuch, fortdauern; rechtswirksame Einigung und rechtswirksame Eintragung müssen zeitlich zusammentreffen und gleichzeitig vorhanden sein, wenn der Erwerber Eigentümer werden soll (RGZ 131, 97, 99; 135, 378, 382; BGHZ 41, 18; OLG Frankfurt Rpfleger 1968, 355;… BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl. § 873 Rdn. 91 und 98;… Bassenge in Palandt, BGB 40. Aufl. § 873 Anm. 3 b).
- BayObLG, 01.02.1979 - BReg. 2 Z 38/78
Zur Möglichkeit der Nachholung einer irrtümlich unterbliebenen …
Mit der neuerlichen Auflassung des Grundstücks am 13.9.1977 hätte dann aber die Beteiligte zu 3 das Eigentum an dem Grundstück erworben ( RGZ 131, 97 /99; BGH LM § 873 BGB Nr. 1; KG JFG 4, 329/334), und zwar wegen der in der Auflassung vom 13.9.1977 gemäß § 1418 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative getroffenen Bestimmung als Vorbehaltsgut.
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