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Rechtsprechung
   RG, 24.03.1931 - VII 322/30   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1931,552
RG, 24.03.1931 - VII 322/30 (https://dejure.org/1931,552)
RG, Entscheidung vom 24.03.1931 - VII 322/30 (https://dejure.org/1931,552)
RG, Entscheidung vom 24. März 1931 - VII 322/30 (https://dejure.org/1931,552)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 132, 273
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 09.11.1989 - IX ZR 269/87

    Kontrolle einzelner Klauseln der von einem Dachverband empfohlenen "Allgemeinen …

    (1) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 253, 258; 132, 273, 276; 133, 388, 392; 148, 326, 334) kann eine Abschlußpflicht für Monopolbetriebe dann angenommen werden, wenn die Verweigerung des Abschlusses zu den für alle geltenden oder zu den angemessenen Bedingungen nach den Umständen des Einzelfalls eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstellt.
  • LG Oldenburg, 16.01.1991 - 9 S 510/90

    Zwangsverwaltung über ein Grundstück; Abschluss von Energielieferungsverträgen; …

    Das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg stützt sich im wesentlichen auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 132, Seite 273 f.

    Dem gegenüber hat das Reichsgericht entschieden, das Energieunternehmen nutze seine Monopolstellung in sittenwidriger Weise aus, wenn es dem Zwangsverwalter gegenüber die Weiterlieferung von elektrischem Strom von der Bezahlung ihrer rückständigen Stromforderung abhängig mache (RGZ 132, Seite 273, 276).

    Die Weigerung ist als eine zum Schadensersatz verpflichtende sittenwidrige Handlung im Sinne von § 826 BGB anzusehen (RGZ 132, Seite 273, 276).

    Die Beklagte konnte jedoch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen, daß sich aus ihrer Monopolstellung gemäß § 6 EnGW eine Pflicht zum Abschluß eines Versorgungsvertrages mit dem Zwangsverwalter ergab, zumal diese Frage in der Literatur behandelt wird und seit der Entscheidung des Reichsgericht (RGZ 132, 273 ff) überwiegend und mit überzeugenden Gründen in dem Sinne beantwortet worden ist, daß das Versorgungsunternehmen den Abschluß eines Versorgungsvertrages mit dem Zwangsverwalter nicht verweigern und nicht von der Bezahlung etwaiger Rückstände des Schuldners abhängig machen darf.

  • OLG Koblenz, 28.09.1999 - 1 U 1044/96

    Verpflichtung eines Energieversorgungsunternehmens zur Abnahme der von einer …

    Unzulässig und mit dem Kontrahierungszwang in § 2 StromEG unvereinbar wäre es nur, wenn das Energieversorgungsunternehmen eine Vertragsdurchführung schlechthin verweigern oder einen Vertragsschluss von unbilligen oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig machen würde (vgl. RGZ 103, 82; RGZ 106, 386; 132, 273).
  • OLG Karlsruhe, 26.03.1996 - U 5/96
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl, RGZ 48, 114 ff; 115, 253 (258); 132, 273, (276), 133, 388 (392); 148, 326 (334) kann eine Abschlußpflicht für Monopolbetriebe dann bestehen, wenn die Verweigerung des Abschlusses zu den für alle geltenden oder zu den angemessenen Bedingungen nach den Umständen des Einzelfalls eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB darstellt.
  • BGH, 19.10.1960 - VIII ZR 206/59

    Verpflichtung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Lieferung von Strom …

    Auch dieses hat bereits eine sittenwidrige Ausnutzung der Monopolstellung durch das Versorgungsunternehmen im Blick auf den Kontrahierungszwang eines solchen Monopolunternehmens angenommen, wenn es die weitere Versorgung der Konkursmasse davon abhängig macht, daß der Konkursverwalter in den Versorgungsvertrag eintritt, d.h. also die rückständigen Stromschulden zu Masseschulden werden läßt (RGZ 132, 273, 276; 142, 85;… ebenso Jaeger, 8. Aufl. KO § 17 Anm. 18 b, Epsilon;… Mentzel-Kuhn KO 6. Aufl. § 17 Anm. 21).
  • OLG Koblenz, 07.10.1985 - 5 W 366/85
    Daß dies möglich ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGZ 132, 273, 275; BGH LM § 826 [Fa] BGB Nr. 9; MDR 1959, 637; OLG Stuttgart NJW 1985, 2275).
  • BGH, 25.05.1959 - II ZR 231/58

    Rechtsmittel

    Aber auch dann, wenn dieser Fall, bei dem das Merkmal der Täuschung im Vordergrund steht, nicht gegeben ist, kann eine Partei den Titel sittenwidrig erwirkt haben; diese Voraussetzung kann z.B. vorliegen, wenn eine Partei eine Zwangs- oder Notlage der anderen Partei ausgebeutet hat (vgl. RGZ 39, 142; 132, 273).
  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 54/54

    Rechtsmittel

    § 6 EWG, der die Anschluß- und Versorgungspflicht und die zulässige Befreiung hiervon wegen Unzumutbarkeit regelt, faßt im wesentlichen die Ergebnisse der früheren Rechtsprechung zusammen, die bei sittenwidrigem Mißbrauch einer Monopolstellung einen Abschlußzwang anerkannt hatte (…Eiser-Riederer a.a.O. I § 6 Anm. 3; RGZ 132, 273 [276] und 133, 388 [391]).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.1986 - 6 W 62/86
    Die Rechtsprechung zur Durchbrechung der Rechtskraft gilt nicht nur für Urteile, die auf eine Verhandlung zur Sache ergangen sind, sondern auch für Versäumnisurteile und die ihnen gem § 700 I ZPO gleichstehenden Vollstreckungsbescheide (vgl. RGZ 132, 273; BGHZ 13, 71; BGH WM 65, 277; OLG Hamburg WM 85, 691; aA. OLG Köln NJW 86, 1350, 1352).
  • BGH, 24.06.1965 - III ZR 252/64

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil - Mögliche …

    Insoweit war der hier gegebene Sachverhalt mit dem, der der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 132, 273 zugrunde liegt, nicht zu vergleichen.
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