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Rechtsprechung
   RG, 20.05.1931 - Vb 8/31   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1931,507
RG, 20.05.1931 - Vb 8/31 (https://dejure.org/1931,507)
RG, Entscheidung vom 20.05.1931 - Vb 8/31 (https://dejure.org/1931,507)
RG, Entscheidung vom 20. Mai 1931 - Vb 8/31 (https://dejure.org/1931,507)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 132, 419
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 27.05.1993 - IX ZR 66/92

    Prüfungs- und Hinweispflichten bei Grundstückskauf - Stellvertretung und …

    a) Zwar war die Bewilligung und Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung keine - einer Rechtsbelehrung gemäß § 17 BeurkG unterliegende - ungesicherte Vorleistung der Klägerin, weil die Vormerkung als solche nicht verkehrsfähig, sondern an den zu sichernden Anspruch gebunden ist (§ 883 BGB;… BGH, Urt. v. 31. Oktober 1980 - V ZR 95/79, NJW 1981, 446, 447), und dem Verkäufer trotz der Vormerkung die Verfügungsmacht über sein Grundstück verbleibt (RGZ 132, 419, 424).
  • BGH, 15.12.1972 - V ZR 76/71

    Löschung einer Auflassungsvormerkung

    Dieser Auffassung ist jedoch bereits das Reichsgericht entgegengetreten; es hat das Hinfälligwerden einer Vormerkung durch ihre Löschung verneint für den Fall, daß die Löschung ohne Rechtsgrund erfolgte (RGZ 129, 184; 132, 419).
  • BGH, 20.10.2000 - V ZR 194/99

    Eigentum an Grundstück aus der Bodenreform

    Seine Verfügung ist im Grundbuch zu vollziehen (RGZ 132, 419, 424).
  • OLG München, 27.11.2007 - 34 Wx 107/07

    Grundbuchamt muss Ausschluss d. gemeindlichen Vorkaufsrechts prüfen

    Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2 steht im Übrigen nicht in Frage; denn diese hätte, falls die Löschung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Berichtigungsanspruch, so dass zu ihren Gunsten der Widerspruch gebucht werden müsste (RGZ 132, 419; BayObLG NJW 1983, 1567/1568;… Demharter § 71 Rn. 69).
  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 7/82

    Anfechtungsankündigung

    Andererseits hätte aber der Kläger als Gläubiger eine grundbuchmäßige Sicherung seiner Forderung erhalten; denn die Rückauflassungsvormerkung bewirkte keine Grundbuchsperre (RGZ 132, 419, 424), sondern wahrte nur für das Rücktrittsrecht der Mutter des Schuldners bei dessen berechtigter Ausübung den Rang (…Soergel/Baur, BGB, 11. Aufl. § 883 Rdn. 35 ff).
  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 154/62

    Rechtsmittel

    Denn auch im ersteren Fall wäre die Vormerkung, da sie mit Rücksicht auf die noch eingetragene Grundschuld nicht nach § 19 Abs. 2 GBVerf hätte gerötet worden dürfen und die Rötung deshalb durch ein Versehen erfolgte, nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß hat, nicht hinfällig geworden; die Löschung hätte vielmehr lediglich zur Folge gehabt, daß für die von der relativen Unwirksamkeit betroffene Grundschuld eine mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang stehende Änderung eingetreten wäre (RGZ 129, 184, 186; 132, 419, 423).
  • BGH, 15.09.2000 - V ZR 194/99
    Seine Verfügung ist im Grundbuch zu vollziehen (RGZ 132, 419, 424).
  • LG Frankenthal, 23.08.1984 - 1 T 233/84
    Da eine Vormerkung nach § 883 BGB keine Grundbuchsperre bewirkt (RGZ 132, 419, 424), wird das Grundbuch durch die Eintragung eines dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksamen Rechts nicht unrichtig i. S. des § 894 BGB .
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