Rechtsprechung
| RG, 07.03.1931 - V 268/30 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 132, 81
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 27.09.1984 - IX ZR 53/83
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Anspruchs auf …
Aus der gleichen Erwägung hat es dem Erbschaftsbesitzer, auch einem Miterben, gegenüber einem nach § 2039 BGB verfolgten Miterbenanspruch die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Tilgung von Nachlaßverbindlichkeiten verwehrt (RGZ 132, 81, 83; WarnRspr. 1910 Nr. 141; Gruchot Beiträge Bd. 68, Seite 66; ebenso: KG OLGZ 1974, 17 selbst für den Fall, daß es sich nur um einen Erben handelt; kritisch zu dieser Rechtsprechung: Dütz NJW 1967, 1105). - BGH, 11.01.1966 - V ZR 160/65
Mißbrauch der Prozeßführungbefugnis
Der Nachlaßschuldner kann der von Miterben erhobenen Grundbuchberichtigungsklage nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen eines arglistigen Verhaltens entgegensetzen, das sich ein Miterbe zuschulden kommen ließ (Bestätigung von RGZ 132, 81 ff). - BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 75/83
Rückabwicklung einer Grundstücksschenkung nach Eintritt des Nacherbfalles
Einem Nachlaßschuldner wird deshalb ein Leistungsverweigerungsrecht nicht schon dann zugebilligt, wenn er seinerseits eine Forderung gegen einen oder einige von mehreren Miterben hat (BGH, Urteil vom 7.1.1960 - VII ZR 220/60 - RdL 1960, 100, 102; RGZ 132, 81, 84).
- BGH, 17.09.1954 - V ZR 35/54
Rechtsmittel
Mit einem gegen einzelne Miterben zustehenden Anspruch könnte der Beklagte weder gegen eine Nachlaßforderung aufrechnen, noch einem derartigen Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen (§ 2040 Abs. 2 BGB; RGZ 132, 81 [84]). - KG, 03.07.1984 - 1 W 561/84
Zur Abgeschlossenheit von Wohnungseigentum
Einem Nachlaßschuldner wird deshalb ein Leistungsverweigerungsrecht nicht schon dann zugebilligt, wenn er seinerseits eine Forderung gegen einen oder einige von mehreren Miterben hat (BGH, Urteil vom 7.1.1960 - VII ZR 220/60 - RdL 1960, 100, 102 [= DNotZ 1960, 601 ]; RGZ 132, 81, 84). - BGH, 14.03.1968 - III ZR 228/65
Grundbuchberichtigungsanspruch auf Eintragung in ungeteilter Erbengemeinschaft - …
Hierbei ist dem zur Herausgabe verpflichteten Miterben zur Sicherung der wirklichen Berichtigung seiner Forderungen ein Mittel durch den § 2038 BGB gegeben, wonach die Verwaltung des Nachlasses den Miterben gemeinschaftlich zusteht, jeder Miterbe dem anderen gegenüber verpflichtet ist, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind, und jeder Miterbe die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen kann (RG WarnRspr 1910 Nr. 141; RGZ 132, 81, 84;… RG RGRK, 11. Aufl., § 2040 Anm. 8; Staudinger-Lehmann § 2040 Anm. 22).Der Beklagten als Nachlaßschuldnerin ist vielmehr wegen ihres gegen die Klägerin gerichteten Bereicherungsanspruches ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Berichtigungsanspruch der Klage zuzugestehen (RGZ 132, 81, 86/87).
- BGH, 11.01.1966 - V ZR 16/65 Der Nachlaßschuldner kann der von Miterben erhobenen Grundbuchberichtigungsklage nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen eines arglistigen Verhaltens entgegensetzen, das sich ein Miterbe zuschulden kommen ließ (Bestätigung von RGZ 132, 81 ff).
Richtig ist zwar, daß der Berichtigungsanspruch den Miterben gemeinschaftlich zusteht, daß auch das den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung begründende Verhalten nur in der Person des Klägers, nicht aber auch der Miterbin behauptet wird, und dieser Umstand nicht genügt, um den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung oder gar einen Schadensersatzanspruch gegenüber allen Erben zu begründen oder auch nur ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Berichtigungsanspruch aller Miterben zuzubilligen (RGZ 132, 81, 87; JW 1936, 249).
- BGH, 13.07.1954 - V ZR 56/50
Nichtigkeitsklage. Aufnahme nach Unterbrechung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 14.02.1973 - IV ZR 125/71
Anspruch auf Bewilligung der Löschung eines Pfandvermerks im Grundbuch - …
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