Rechtsprechung
| RG, 27.02.1932 - V 279/31 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 135, 308
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 25.02.1959 - V ZR 176/57
Rechtsmittel
Eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit im Sinne von §§ 1090, 1027, 1004 BGB liegt nicht vor; ein Kostenerstattungsanspruch besteht weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (wegen unerlaubter Handlung, § 823 Abs. 1 und 2 BGB, oder anstelle eines durch die Gemeinnützigkeit der Straßen etwa ausgeschlossenen Beseitigungsanspruchs, wofür das Berufungsgericht zutreffend auf RGZ 135, 308, 312 hinweist) noch des Aufwendungsersatzes (etwa aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag). - BGH, 16.10.1952 - III ZR 180/50
Wohnungseinweisung II - Enteignungsgleicher Eingriff
Verpflichtet zur Zahlung ist also derjenige, in dessen Interesse die Enteignung vorgenommen worden ist (…vgl. Jellinek: Verwaltungsrecht 3. Aufl § 18 I 5 S 405; RGZ 112, 95, 98; 135, 308, 311 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51
Entnahme von Baustoffen aus beschädigtem Grundstück
Da der Entschädigungsanspruch wegen Enteignung wie der Grosse Senat a.a.O. S 278 ausgeführt hat, mit dem Aufopferungsanspruch auf denselben Grundgedanken zurückgeht, kann die zum Aufopferungsanspruch entwickelte Rechtsprechung hier herangezogen werden (RGZ 135, 308 [312]). - BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57
Rechtsmittel
Daß ein Entschädigungsanspruch sich gegen den Begünstigten richtet, hat im Jahre 1951 und ebenso im Jahre 1950 nicht ernstlich zweifelhaft sein können (vgl. hierzu RGZ 82, 77, 80 ff; 112, 95, 98 und insbesondere für Art. 153 Abs. 2 WeimVerf RGZ 135, 308, 311).
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