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Rechtsprechung
   RG, 04.04.1932 - VI 14/32   

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https://dejure.org/1932,588
RG, 04.04.1932 - VI 14/32 (https://dejure.org/1932,588)
RG, Entscheidung vom 04.04.1932 - VI 14/32 (https://dejure.org/1932,588)
RG, Entscheidung vom 04. April 1932 - VI 14/32 (https://dejure.org/1932,588)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 136, 15
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 73/78

    Haftung des Verkäufers eines Kfz bei Veräußerung an einen Erwerber ohne …

    Dies hat die Rechtsprechung insbesondere zu § 7 Abs. 3 StVG entwickelt, nämlich dann, wenn das Verschulden des Halters sich nicht in der Ermöglichung der unbefugten Fahrt erschöpft, sondern sich darüberhinaus darauf bezogen hat, daß das Kraftfahrzeug in verkehrsgefährlicher Weise benutzt worden ist (so schon RGZ 135, 149, 155; 136, 15, 17; Senatsurteile v. 31. Januar 1961 - VI ZR 52/60 = VersR 1961, 417 und v. 2. Februar 1962 - VI ZR 131/61 = VersR 1962, 333 - jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.10.1970 - VI ZR 56/69

    Haftung - Geschäftsherr - Anhänger

    Richtig ist zwar, daß der Halter eines Kraftfahrzeugs für "Schwarzfahrten", die sein Fahrer gegen seinen Willen ausgeführt hat, nicht einzustehen braucht: grundsätzlich haftet er weder nach § 7 StVG noch nach § 831 BGB (vgl. RGZ 136, 4, 14 und 136, 15, 16).
  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50

    Amtshaftung. Dienstwagen der Polizei

    Deshalb hat das Reichsgericht mit Recht die Heranziehung des § 831 BGB für derartige Fälle abgelehnt (RGZ 136, 15 ff).
  • BGH, 02.02.1962 - VI ZR 131/61

    Ersatzpflicht des Kfz-Halters für die Folgen einer Schwarzfahrt

    Voraussetzung ist jedoch, daß sich das Verschulden des Halters nicht auf die Ermöglichung einer unbefugten Fahrt beschränkt, sondern daß ihm weiter vorzuwerfen ist, er habe schuldhaft durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht eine adäquate Ursache für die durch die unbefugte Benutzung des Wagens eingetretene Schädigung eines Verkehrsteilnehmers gesetzt (RGZ 136, 4; 136, 15;… Urt. vom 12. April 1960 - VI ZR 65/59 - = VersR 1960, 736).
  • BGH, 19.10.1965 - VI ZR 116/64

    Haftung des Fahrzeughalters für die Folgen eines von einem Schwarzfahrer …

    Voraussetzung einer neben die unbestrittene Haftung aus § 7 Abs" 3 StVG tretenden Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs0 1 BGB (vglo § 16 StVG) ist, daß die Kläger durch sein schuldhaftes Verhalten körperlich verletzt worden sind" Er forderlich ist demnach, daß sich das Verschulden nicht auf die Ermöglichung der unbefugten Fahrt beschränkt, sondern daß dem Beklagten weiter vorzuwerfen ist, er habe durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht schuldhaft eine adäquate Ursache für die durch die Schwarzfahrt eingetretene Schädigung der Kläger gesetzt (RGZ 136, 4; 136, 15; BGH Urteil vom 12= April I960 - VI ZR 65/59 - VersR 1960, 736)= Biese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannto.
  • BGH, 12.04.1960 - VI ZR 65/59

    Rechtsmittel

    Jedoch tritt nach § 16 StVG die Schadensersatzpflicht aus §§ 823 ff BGB neben die Haftung des Halters nach dem Straßenverkehrsgesetz, wenn sein Verschulden sich nicht in der Ermöglichung einer Schwarzfahrt erschöpft, sondern, darüber hinausgehend, eine fahrlässige Verletzung der ihm als Halter obliegenden Verkehrssicherungspflichten darstellt und die Schadensverursachung mitumfaßt (RGZ 136, 4, 14; 136, 15; BGH, Urteil vom 12. April 1951 - III ZR 99/50 - BAR 1951, 141; Urteil vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VRS 14, 417; Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. § 7 Abs. 3 StVG, Bem.
  • BGH, 26.01.1955 - VI ZR 253/53
    Dabei brauchte aber wiederum nicht vorhersehbar gewesen zu sein, wie sich der Schadenshergang im einzelnen abspielen und welcher Schaden eintreten werde; es genügte, wenn der Beklagte, objektiv betrachtet, bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolges seiner Unterlassung im allgemeinen hätte erkennen müssen (RGZ 136, 4 [9 ff.]; 136, 15 [17]; RG JW 1934, 1647 = JRPV 1934, 89).
  • BGH, 12.04.1951 - III ZB S9/50
    Deshalb hat das Reichsgericht mit Recht die Heranziehung des § 831 BGB für derartige Fälle abgelehnt (RGZ 136, 15 ff).
  • BGH, 13.01.1964 - III ZR 150/62
    Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre, daß sich das Verschulden des Halters nicht im Ermöglichen der Schwarzfahrt erschöpft hätte, ihm vielmehr darüber hinaus eine Verletzung der ihm als Halter obliegenden Verkehrssicherungspflicht zum Vorwurf gemacht werden könnte und sein Verschulden die hier erfolgte Schadensverursachung mit umfaßt haben würde (vgl. RGZ 136, 15 sowie die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 12.April I960 VI ZB 65/59 - VersH I960, 736/7).
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