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Rechtsprechung
   RG, 03.10.1932 - VI 157/32   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1932,462
RG, 03.10.1932 - VI 157/32 (https://dejure.org/1932,462)
RG, Entscheidung vom 03.10.1932 - VI 157/32 (https://dejure.org/1932,462)
RG, Entscheidung vom 03. Oktober 1932 - VI 157/32 (https://dejure.org/1932,462)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 137, 294
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 13.10.2000 - V ZR 430/99

    Personelle Beschränkung der Nutzung einer Eigentumswohnung

    Öffentlich-rechtliche Beschränkungen, die auf bauordnungs- oder planungsrechtlichen Bestimmungen beruhen, hat der Senat deshalb im Anschluß an das Reichsgericht in seinen späteren Entscheidungen (z.B. RGZ 131, 343, 348; 137, 294, 295) als Sachmängel angesehen, für die der Verkäufer nur unter den Voraussetzungen der §§ 459 ff BGB haftet (BGHZ 96, 385, 387 m.N.).
  • OLG Karlsruhe, 06.08.1998 - 12 U 289/97

    Feststellung der Deckungspflicht eines Versicherers aus einem …

    Insbesondere ist auch die Herabsetzung eines Kaufpreises zumindest dann formbedürftig (BGH NJW 82, 434), wenn sie nicht nur auf einem berechtigten Minderungsverlangen des Käufers beruht (RGZ 137, 294, 296).
  • BGH, 22.10.1971 - V ZR 133/70

    Anspruch eines Gesamtrechtsnachfolgers auf den Abschluss eines Kaufvertrages - …

    Bei ihrem Einwand in der Revisionsbeantwortung, auch ein formbedürftiges Rechtsgeschäft lasse sich durch einfache privatschriftliche Erklärung aufheben (unter Bezugnahme auf RGZ a.a.O., RGZ 137, 294 und BGH WM 1964, 509, sowie auf Soergel/Siebert/Schmidt, BGB 10. Aufl. § 313 Anm. 21), übersehen die Kläger, daß es sich hier nicht um Aufhebung eines Grundstücksveräußerungsvertrages, sondern um inhaltliche Änderung eines formbedürftigen, noch schwebenden Vertragsangebots handeln würde.
  • OLG Düsseldorf, 06.06.2005 - 9 U 141/04

    Aufhebungsvertrag: Formerfordernis bei Wandlungsbegehren

    Die Einigung der Parteien über die Geltendmachung eines Gewährleistungsrechts, aus dem sich als Rechtsfolge die Rückgewähr der erworbenen Sache ergibt, unterliegt aber nicht der Formvorschrift des § 313 BGB a.F. (vgl. RGZ 137, 294, 296; Soergel/Huber, BGB, § 462 RdN 46; MüKo/Westermann, BGB, § 465 RdN 5; Staudinger/Honsell, BGB, § 465 RdN 11).
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