Rechtsprechung
| RG, 20.06.1932 - VI 67/32 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 137, 50
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74
Begriff der Vermögensübernahme
Zwar steht es nach allgemeiner Ansicht im Ermessen des Prozeßgerichts zu prüfen, ob das übernomnene Vermögen eine Vollstreckungsmöglichkeit bietet oder nicht (BGH NJV 1954, 635; BGH WM 1958, 460, 462; RGZ 137, 50, 54; s. auch RGZ 162, 298, 300).Der Übernehmer, der zunächst persönlich und unbeschränkt haftet, kann seine Haftung vielmehr nur auf dem Wege über §§ 419 Abs. 2, 1990, 1991 BGB beschränken, indem er das übernommene Vermögen, wenn es zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht, diesen im Wege der Zwangsvollstreckung herausgibt (BGHZ 30, 267, 270 [BGH 14.07.1959 - VIII ZR 187/58]; BGH NJW 1972, 719, 720 [BGH 16.02.1971 - VIII ZR 189/70]; RGZ 137, 50, 53, 55).
Sie allein schafft eine objektive Grundlage dafür, daß das gesamte haftende Vermögen zur Befriedigung des Gläubigers herangezogen wird, und läßt ihm einen Wertzuwachs des Vermögens zugute kommen (vgl. auch BGH NJW 1974, 943, 944 f [BGH 28.02.1974 - VII ZR 75/73] RGZ 137, 50, 54 f).
- BGH, 29.04.1993 - IX ZR 215/92
Außergerichtliche Vermögensübertragung auf Treuhänder nach Liquidationsvergleich
Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger gilt jedenfalls für die Befriedigung einer titulierten Forderung nicht (vgl. RGZ 137, 50, 56; BGHZ 16, 184, 187) [BGH 31.01.1955 - II ZR 234/53]. - BVerwG, 14.06.2011 - 8 B 74.10
Dürftigkeit; Dürftigkeitseinrede; Erbe; Erbanteil; Erbauseinandersetzung; …
Dadurch sollen etwa vorgehende Rechte weiterer Gläubiger gesichert werden (grundlegend RG, Urteil vom 20. Juni 1932 - VI 67/32 - RGZ 137, 50 ;… Küpper, in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, § 1990 Rn. 16).
- BGH, 13.07.1989 - IX ZR 227/87
Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen der …
Macht der Erbe in einem Rechtsstreit über eine Nachlaßverbindlichkeit die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß geltend, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es über diesen Einwand im anhängigen Prozeß sachlich entscheidet und damit den Einwand endgültig erledigt oder ob es lediglich den förmlichen Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO in sein Urteil aufnimmt und den Streit über die Haftungsbeschränkung in einen späteren Rechtsstreit nach § 785 ZPO verweist (RGZ 137, 50, 54 ff; 162, 298, 300;… BGH, Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53, NJW 1954, 635 ff; v. 29. Mai 1964 - V ZR 47/62, NJW 1964, 2298, 2300; v. 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378, 2379). - BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99
Haftungsbeschränkung bei Erbschaft einer Eigentumswohnung
(1) Macht ein Erbe gegenüber einem Nachlaßgläubiger die Einrede des § 1990 BGB geltend, so steht es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob er die Frage des Haftungsumfangs bereits sachlich aufklärt und entscheidet oder ob er sich mit dem Ausspruch des Vorbehalts gemäß § 780 Abs. 1 ZPO begnügt und die sachliche Klärung dem Zwangsvollstreckungsverfahren und den dortigen Rechtsbehelfen überläßt; in diesem Fall muß der verurteilte oder verpflichtete Erbe, wenn der Gläubiger in einen anderen als einen Nachlaßgegenstand vollstreckt, die Unzulässigkeit der Vollstreckung in einen nachlaßfremden Gegenstand gemäß §§ 781, 785 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage oder des Vollstreckungsabwehrantrags nach § 767 ZPO geltend machen und gegebenenfalls beweisen (vgl. RGZ 137, 50/53 f.; BGH LM 1975 BGB Nr. 1; BGH NJW 1964, 2298/2300; NJW 1983, 2378 f.;… BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 1990 Rn. 10;… Stein/Jonas/Münzberg § 780 Rn. 4, 7). - BGH, 28.02.1974 - VII ZR 75/73
Übertragung des einzigen wesentlichen Vermögenswert in Form eines …
So hatte schon das Reichsgericht entschieden (vgl. etwa RGZ 137, 50; 162, 298, 300).Denn auf diesem Wege wird in aller Regel eine einwandfreie Grundlage dafür geschaffen, welcher Bestand des Vermögens der Befriedigung des Gläubigers zugrunde zu legen ist (RGZ 137, 50, 54/55).
Das Berufungsgericht durfte vielmehr diese Frage dem Vollstreckungsverfahren überlassen, das, wie dargelegt, ohnehin der Sicherung sachdienlicher Befriedigung des Gläubigers dient (RGZ 137, 50, 54/55).
- BGH, 14.07.1959 - VIII ZR 187/58
"Übertragung" von Güterverkehrsgenehmigungen
Wenn § 419 Abs. 2 BG-B für die von dem Vermögensübernehmer in Anspruch genommene Beschränkung seiner Haftung "auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche" bestimmt, daß die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 und 1991 BGB entsprechende Anwendung finden, so muß eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschriften und die des Auftragsrechts, auf die durch den in § 1991 Abs. 1 in Bezug genommenen § 1978 Abs. 1 BGB verwiesen ist, sich in den Grenzen halten, die durch Sinn und Zweck der beschränkten Haftung des Übernehmers gezogen sind, Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 69, 283; 137, 50; 139.199) beruht die Vorschrift des § 419 BGB auf dem deutschrechtlichen Gedanken, daß die Schulden eine Last des Vermögens bilden.Die entsprechende Anwendung der für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 BGB ergibt, wie das Reichsgericht in RGZ 137, 50, 52, 53 ausgeführt hat, folgendes: "Nach § 1975 BGB beschränkt sich die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten auf den Nachlaß, wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet ist.
- BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 129/69
Mangelnde Bestimmtheit der Bezeichnung von Sicherungsgegenständen - …
Sollte hier eine Vermögensübernahme durch die Beklagte zu bejahen sein, so hätte diese jedenfalls das Recht gehabt, wegen ihrer im Zeitpunkt der Vermögensübernahme bestehenden Forderungen gegen die KG sich aus dem übernommenen Vermögen vorweg zu befriedigen (RGZ 137, 50, 56; 139, 199, 202; BGH IV ZR 164/53 vom 4. Februar 1954 = JZ 1954, 387). - LG Neuruppin, 15.11.2016 - 5 O 78/14
Erbenhaftung: Anspruch eines Apothekers gegen Erben auf Erstattung von Arznei- …
Wenn der Gläubiger gleichwohl in einen anderen als einen Nachlassgegenstand vollstreckt, muss der unbeschränkt zur Leistung verurteilte Erbe die Unzulässigkeit der Vollstreckung in einen nachlassfremden Gegenstand gemäß §§ 781, 785 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen und gegebenenfalls beweisen (vgl. RGZ 137, 50, 53 f.; BGH, LM 1975 BGB Nr. 1 und Urteile vom 29. Mai 1964 - V ZR 47/62, NJW 1964, 2298, 2300 …sowie vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, juris Rn. 22). - OLG Düsseldorf, 15.09.1995 - 7 U 282/92
Abgrenzung Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis
Dies führt insoweit zur Abweisung seiner Klage (vgl. RGZ 137, 50, 54). - BGH, 13.07.1960 - V ZR 19/59
Vermögensübernahme
- BGH, 26.11.1957 - VIII ZR 301/56
- AG Kassel, 31.01.1992 - 862 (903) C 3137/91
Rückforderungsanspruch einer Versicherung von irrtümlich nach dem Tode des …
- BGH, 08.05.1954 - II ZR 192/53
Vergütungsanspruch gegen eine in Insolvenz geratene Gesellschaft - Haftung unter …
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