Rechtsprechung
| RG, 28.06.1932 - III 293/31 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 137, 83
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 12.02.1981 - IVa ZR 103/80
Umfang einer Garantiezusage - Einstandspflicht für die Einhaltung eines …
Nach ständiger Rechtsprechung liegt das Wesen des gesetzlich nicht geregelten selbständigen Garantieversprechens darin, daß eine Verpflichtung zur Schadloshaltung übernommen wird, falls der gewünschte Erfolg nicht eintritt (RGZ 137, 83, 84; BGH: Urteile vom 16. Dezember 1960 - II ZR 137/59 - WM 1961, 204, vom 21. Februar 1968 - Ib ZR 132/66 - WM 1968, 680). - BGH, 26.11.1962 - VII ZR 81/61
Rechtsmittel
Sie hält sich im Rahmen der von der Rechtsprechung für derartige Fälle herausgearbeiteten Grundsätze (BGH LM Nr. 4 zu § 765 BGB; RGZ 137, 83).Die Revision bittet um Nachprüfung, ob an den Grundsätzen der Entscheidungen RGZ 137, 83 und BGH LM Nr. 4 zu § 765 BGB festzuhalten ist.
Wird dieses durch nachträgliche Sonderwünsche des Bauherrn geändert, so sind die dadurch verursachten Mehrkosten von der Garantiezusage des Architekten grundsätzlich nicht umfaßt (RGZ 137, 83, 88).
- BGH, 24.06.1971 - VII ZR 254/69
Beginn der Verjährung bei fristloser Kündigung des Architektenvertrages
Es geht vielmehr rechtsfehlerfrei davon aus, daß ein solcher nur vorliegt, wenn neben der Übernahme der sonstigen Architektenverpflichtungen der Kläger eine selbständige Garantiezusage dahin gegeben hätte, die von ihm genannten Baukosten nicht zu überschreiten, und er sich verpflichtet hätte, im Falle der Überschreitung den Mehrbetrag der tatsächlichen Baukosten selbst zu tragen (vgl. BGH NJV 1960, 1567; RGZ 137, 83, 85).
- BGH, 16.12.1960 - II ZR 137/59
Rechtliche Natur des Garantievertrages - Umfang der Verpflichtung zur …
Das Wesen der Garantie, wie sie auch hier vereinbart worden ist, liegt darin, daß eine Verpflichtung zur Schadloshaltung übernommen wird, falls der garantierte Erfolg nicht eintritt (RGZ 137, 83, 85). - BGH, 21.02.1968 - Ib ZR 132/66
Garantieversprechen eines dem Vertragspartner in unanfechtbarer Weise …
Denn das Wesen der Garantie liegt darin, daß eine Verpflichtung zur Schadloshaltung übernommen wird, falls der garantierte Erfolg nicht eintritt, so daß auf den Umfang der Verpflichtung die Grundsätze des Schadensersatzrechts anwendbar sind (BGH WM 1961, 204, 206; RGZ 137, 83, 85). - BGH, 16.02.1956 - II ZR 141/54
Rechtsmittel
- BGH, 09.12.1963 - VIII ZR 253/62
Rechtsmittel
In diesem Falle greift die Vorschrift des § 287 Abs. 2 ZPO ein, deren Voraussetzungen hier nach der Sachlage gegeben sind und die nach Sinn und Wortlaut der Bestimmung nicht nur auf Schadenersatzansprüche, sondern auch auf Ansprüche anderer Art anzuwenden ist (vgl. RGZ 137, 83, 88;… BGH Urt. v. 14. November 1955 - II ZR 129/54 -). - BGH, 01.04.1955 - I ZR 123/53
Rechtsmittel
Daß aus einer Gewährleistungszusage auch ein Erfüllungsanspruch entstehen kann, hat das Reichsgericht ausdrücklich in RGZ 137, 83 [85] ausgesprochen (betr. Zusage eines Architekten, daß der von ihm übernommene Bau eine bestimmte Bausumme nicht überschreiten werde).
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