Rechtsprechung
| RG, 04.07.1932 - VI 137/32 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 138, 1
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern
Zwar ist die nach § 426 BGB (in Verbindung mit § 254 BGB) oder nach den Sonderbestimmungen der §§ 840 Abs. 2 und 3 BGB 17, 18 Abs. 3 StVG, § 9 b HaftpflG, § 8 SHaftpflG sich vollziehende Ausgleichung grundsätzlich an das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Schädigern gebunden, da die Ausgleichung eine Wirkung der gemeinsamen Schadensersatzpflicht ist (RGZ 84, 415 [421, 431]; 123, 164 [165]; 138, 1 [4]; 153, 38 [43]; JW 1929, 918; Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52 -, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).Ebenso wie sich die Ehefrau bei Stellung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten nicht das für die Schadensentstehung ursächliche Verschulden ihres Ehemannes anrechnen zu lassen braucht (RGZ 138, 1 [4]; KG VAE 1937, 250 Nr. 274), kann auch der Schadensausgleich nicht deshalb nach anderen Grundsätzen vorgenommen werden, weil einer der Schädiger der Ehegatte der Geschädigten ist.
- BGH, 21.12.1978 - VII ZR 91/77
Ersatzfähigkeit von Aufwendungen für Besucher eines Unfallverletzten durch die …
Gem. § 843 IV BGB, der sich auf alle Heilungkosten bezieht, bleibt der Ersatzanspruch des Verletzten davon unberührt, inwieweit die Angehörigen solche Aufwendungen selbst getragen haben, gleichviel ob sie zum Unterhalt verpflichtet sind oder nicht (RGZ 132, 223 (224) m.w. Nachw.; 138, 1 (3); vgl. auch BGHZ 22, 72 (77)=NJW 1957, 138).Den Angehörigen kann aber ein Anspruch auf Ersatz der von ihnen getragenen Kosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen (h. M., vgl. BGH, VersR 1961, 272; RGZ 138, 1 (2); RG, LZ 1919, 695 m. w. Nachw.;… a. A. z. B. Soergel-Zeuner, BGB 10. Aufl., § 843 Rdnr. 24).
- OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
Zum Mitverschulden des nichtangegurteten Insassen zum Haftungsverzicht bei …
Indessen passen derartige Konstruktionen auf das regelmäßig nicht von Vertragsbindungen geprägte Verhältnis zwischen Ehegatten (vgl. hierzu RGZ 138, 1 ff., 5 - für Personenbeförderung - ;… Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 13. Aufl. 1985, Rdn. 1382) nicht.
- BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54
Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche
Es läßt sich also weder aus § 426 Abs. 2 BGB noch aus der entsprechenden Anwendung anderer Vorschriften entnehmen, daß der Versorgungsgeber unabhängig von Parteierklärungen in die Stellung des Gläubigers der Schadensersatzforderung eingerückt ist, Ob ein Rückgriffsanspruch des Versorgungsgebers aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet werden kann (vgl zu Rechtsbeziehungen mit in etwa verwandten Zügen: RGZ 82, 206 [214]; 138, 1 [3]; WarnRspr 1909 Nr. 86; RG JW 1920, 639), ist immerhin zweifelhaft und wird jeweils einer genauen Untersuchung des Einzelfalles bedürfen, wobei der Gesichtspunkt Berücksichtigung finden muß, daß der Schädiger nicht der Gefahr doppelter Inanspruchnahme ausgesetzt sein darf. - BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56
Schadensersatzpflicht des Vormunds
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Ersatzanspruch des Verletzten im Falle des § 843 BGB oder in anderen Fällen, in denen der Abs. 4 dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden ist, bestehen bleibt, auch soweit der Unterhalt von dem Unterhaltsverpflichteten bereits geleistet worden ist (RGZ 47, 211 [212]; 65, 162; 92, 57 [59]; 138, 1 [2]; RG Warn 1909 Nr. 86; RG Recht 1918 Nr. 370; RG LZ 1919, 695 [696];… ebenso RGRK BGB 10. Aufl. § 843 Anm. 8 [864];… Staudinger BGB 9. Aufl. § 843 Anm. 5 [1965]). - BGH, 12.04.1957 - VI ZR 87/56
Rechtsmittel
Wie die Rechtsprechung wiederholt entschieden hat, geht es in solchen Fällen nicht an, daß der Unterhaltspflichtige die erst in Zukunft durch seine Leistungen entstehenden Rückgriffsansprüche neben dem unmittelbar Geschädigten gerichtlich geltend macht (RGZ 84, 390; 138, 1 [2]; RG JW 1920, 639; BGHZ [GSZ] 13, 360 [367]). - BGH, 15.01.1957 - VI ZR 48/56
Rechtsmittel
Ist dagegen der Verstorbene wegen schuldhafter Unfallverursachung den Beklagten zur Ausgleichung verpflichtet gewesen, so ist diese Verpflichtung auf die Kläger als seine Erben übergegangen (BGH NJW 1952, 1015; RGZ 138, 1 [4]; 160, 148 [151]).
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