Rechtsprechung
| RG, 17.11.1932 - VI 251/32 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 138, 320
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 22.03.1977 - VI ZR 80/75
Begriff des Führers des Kraftfahrzeugs; Schieben eines nicht betriebsbereiten Kfz
Das Berufungsgericht hat somit zu Unrecht von der Klägerin den von ihr gemäß § 18 StVG, wäre diese Vorschrift auf sie anzuwenden, zu erbringenden Entlastungsbeweis (vgl. RGZ 138, 320, 326) gefordert. - BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57 Diese Auffassung entspricht der durchaus herrschenden lehre und Rechtsprechung (…vgl. Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 7 StVG Anm. 33; Arndt/Guelde, Straßenverkehrsordnung Anm. 6 zu § 35; Walter, Schwarzfahrt, Halterhaftung, Erläuterungen 1 Bl. 3 ff im Kraftfahrzeugrecht von A bis Z; Maase, Parken, Erläuterungen 1 Bl. 10 ff ebenda;… Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. T. Z. 595; Hoheneiser, DAR 1958, 5 [6]; RGZ 135, 149 [155]; 138, 320 [323]; DAR 1934, 149; OLG Köln, VRS 5, 11 und NJW 1957, 346; OLG Celle, DAR 1954, 138; LG Köln, VersR 1955, 493; IG Stuttgart, VersR 1956, 526;… anderer Meinung: Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. S. 259, 260).
Wesentlich ist vielmehr nur, daß durch das Abschließen des Wagens dessen unbefugte Benutzung erheblich erschwert wird (RGZ 138, 320 [323]).
- BGH, 15.10.1962 - II ZR 25/60
Auslegung der Begriffe "Fahrer" bzw. "Führer eines Kraftfahrzeugs" - …
In ständiger Rechtsprechung hat auch das Reichsgericht angenommen, daß als Führer eines Kraftfahrzeugs i.S. des früheren KFG, des heutigen StVG, immer nur derjenige anzusehen ist, der das Fahrzeug im Augenblick des Unfalls tatsächlich gesteuert hat, niemals aber - auch nicht daneben - derjenige, der die Fahrtätigkeit hätte ausüben sollen, weil er dazu bestellt war, es jedoch nicht getan und dadurch zu einem früheren Zeitpunkt eine entferntere Ursache für den Unfall gesetzt hat (vgl. RGZ 90, 157; 138, 320, 326; ebenso RGZ 144, 301, 304/5 für den Führer in § 3 Nr. 2 AKB i.d.F. bis zum 30. Juni 1940).
- BGH, 06.12.1960 - 1 StR 520/60
Verurteilung wegen Einschleichdiebstahls - Gebrauchen eines nicht …
Wohl aber kann es sie hindern, daß § 7 Abs. 3 StVG denjenigen, der ein Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benutzt, jedenfalls im allgemeinen nicht selbst als Halter ansieht (RGZ 127, 174, 178; 138, 320; vgl. BGHZ 5, 269, 270 f) [BGH 10.03.1952 - III ZR 235/51], und ferner, daß dieser Begriff in § 1 PflVersG gleiche Bedeutung hat wie in § 7 StVG (BGHZ 13, 351, 356) [BGH 29.05.1954 - VI ZR 111/53]. - BGH, 10.03.1952 - III ZR 235/51
Vermietung eines Kraftfahrzeugs
Es bedarf somit keines weiteren Eingehens auf die zusätzliche, vom Oberlandesgericht unter Berufung auf RGZ 138, 320, gegebene Begründung, dass als Halter nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG, dessen Gegebenheit im vorliegenden Falle im angefochtenen Urteil an dieser Stelle ohne weiteres unterstellt wird, nicht diejenige Person anzusehen sei, die zur Zeit des Unfalls die Haltereigenschaft besitze, sondern diejenige, welche die Haltereigenschaft zu der Zeit besessen habe, als die Benutzung des Fahrzeuges ermöglicht worden sei. - BGH, 03.12.1952 - VI ZR 11/52 Örtlichen Gewohnheiten kann nur dann Bedeutung zukommen, wenn sie mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit in Einklang stehen (RGZ 128, 39 [44]; 138, 320 [325]; 148, 154 [162]).
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