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| RG, 10.01.1933 - II 187/32 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 139, 172
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 258/81
Rechtswirkungen der Pfändung einer rechtshängigen Forderung
Ein sachlich-rechtlicher Verzicht durch einfache Erklärung, also ohne Zustellung, kann aber nach Lage des Falles ebenfalls genügen, weil § 843 ZPO nur den unbedingt formell gültigen Weg aufzeigt und die Möglichkeit von Beweisschwierigkeiten beseitigt (RGZ 139, 172, 175; RG JW 1935, 3541, 3542; BAG Betrieb 1963, 420;… Baumbach/Lauterbach. ZPO, 41. Aufl. § 843 Anm. 1;… zweifelnd: Stein/Jonas/Münzberg. ZPO, 19. Aufl. § 843 Anm. II;… a.A. Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl. § 843 Anm. 1;… Zöller, ZPO, 13. Aufl. Anm. zu § 843). - BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 189/57
- Fahrräder, Krafträder und Nähmaschinen -, Dispositionsfreiheit des U (VHV), …
Das Reichsgericht hat die Schätzung auch in einem Falle gebilligt, in dem die vollständige Aufklärung wie auch im vorliegenden Fall nicht nur mit Schwierigkeiten verknüpft, sondern überhaupt unmöglich war (RGZ 139, 172, 174). - BGH, 29.06.1961 - VII ZR 32/60 Schon das Reichsgericht (RGZ 139, 172, 174) hat die Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO in einem Falle gebilligt, in welchem das Berufungsgericht eine genaue Aufklärung der Höhe des Anspruchs als "völlig unmöglich" bezeichnet hatte (vgl. auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. März 1961 VII ZR 1/60).
- BGH, 03.11.1955 - II ZR 261/54
Rechtsmittel
Es fehlt daher im vorliegenden Fall weder an den Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. RGZ 139, 172 [175]) noch an einer ausreichenden Begründung der Schätzung durch das Tatsachengericht. - BGH, 05.07.1967 - VIII ZR 64/65
Eine die Erstattungspflicht begründende Vereinbarung durch eine in einem Satz …
§ 287 ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn der ganze Betrag der Forderung streitig ist (RGZ 139, 172, 174). - OLG Karlsruhe, 09.05.1985 - 2 UF 199/83 Aus der Verweisung auf Absatz 1 Satz 1, der auch bei Streit über das "ob« eines Schadens gilt, wird zu Recht gefolgert, daß Absatz 2 auch dann anwendbar ist, wenn die gesamte Forderung streitig ist (RGZ 139, 172, 174).
- BGH, 10.10.1966 - II ZR 71/64
Anspruch auf Auskunftserteilung - Umwandlung einer Aktiengesellschaft - …
So liegt es auch bei dem Anspruch auf angemessene Abfindung nach § 12 UmwG, denn dieser Anspruch steht dem Grunde nach fest, es wird nur über seine Höhe gestritten, und unter diesen Voraussetzungen greift § 287 ZPO nach seinem zweiten Absatz auch bei anderen vermögensrechtlichen Ansprüchen als Schadensersatzansprüchen ein (RGZ 139, 172, 174; Wieczorek, ZPO § 287 B II). - BGH, 13.04.1967 - VII ZR 289/64
Koppelung von Mietverträgen mit Möbelkäufen - Schadensersatz wegen entgangener …
§ 287 Abs. 2 ZPO ist auch dann anwendbar, wenn nicht nur ein Teil der Forderung, sondern die ganze Forderung streitig ist (RGZ 139, 172, 174). - BGH, 11.02.1971 - VII ZR 114/69
Schätzung eines Bereicherungsanspruchs durch ein Gericht - Anwendbarkeit des § …
§ 287 Abs. 2 ZPO ist nämlich nicht nur dann anwendbar, wenn eine vollständige Aufklärung schwierig, sondern auch dann, wenn sie unmöglich ist (RGZ 139, 172, 174; Urteile des Senats VII ZR 32/60 vom 29. Juni 1961 = JR 1961, 500 und VII ZR 289/64 vom 13. April 1967;… Stein-Jonas ZPO 19. Aufl. § 287 II 2). - BGH, 18.12.1964 - V ZR 127/62
Rechtsmittel
Die Rechtsprechung insbesondere auch des Bundesgerichtshofs (RGZ 139, 172, 174; BGH Urteil vom 29. Juni 1961, VII ZR 32/60, S 7 JR 1961, 500) hat jedoch die Vorschrift euch für den Fall für anwendbar erklärt, daß die vollständige Aufklärung sich als unmöglich erweist, wobei der Vergleich zwischen den Schwierigkeiten der Aufklärung und der Bedeutung der Forderung notwendig wegfallen muß. - BGH, 27.03.1961 - VII ZR 1/60
Rechtsmittel
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