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Rechtsprechung
   RG, 11.04.1933 - III 187/32   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1933,516
RG, 11.04.1933 - III 187/32 (https://dejure.org/1933,516)
RG, Entscheidung vom 11.04.1933 - III 187/32 (https://dejure.org/1933,516)
RG, Entscheidung vom 11. April 1933 - III 187/32 (https://dejure.org/1933,516)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 140, 276
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Diesen Bestrebungen folgend hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 11. April 1933 (RGZ 140, 276) dem Grundstückseigentümer, der durch die rechtswidrige Ablehnung eines Baugesuches einen Vermögensnachteil erlitten hat, einen Entschädigungsanspruch zuerkannt und zur Begründung ausgeführt, dem Wortlaut wie dem Sinn und Zweck des § 75 EinlALR werde "nur die Auffassung gerecht, daß dem rechtmäßigen Eingriff in die Rechte des einzelnen zum allgemeinen Wohl der unrechtmäßige solange gleichzuachten ist, als er von dem Betroffenen hingenommen werden muß, dieser also gezwungen worden ist, etwas aus seinem Vermögen zum Besten des gemeinen Wohles aufzuopfern" (…a.a.O. S. 285).
  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Es kann insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 140, 276 [283] hingewiesen werden, mit denen das Reichsgericht die Notwendigkeit einer entsprechenden Anwendung des § 75 EinlALR bei unrechtmäßigen Eingriffen dargelegt hat, und die in gleicher Weise bei unrechtmäßigen Eingriffen mit Enteignungscharakter auch die Notwendigkeit einer entsprechenden Anwendung des Art. 153 WeimVerf und des Art. 14 GrundG begründen und damit zu Gunsten des Betroffenen die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs nach Art. 153 WeimVerf und nach Art. 14 GrundG erfordern.
  • BGH, 27.05.1963 - III ZR 48/62

    Prüfingenieur für Baustatik

    Wenn die ungerechtfertigte Versagung einer Bauerlaubnis (RGZ 140, 276, 279) oder die schuldhaft verzögerte Bearbeitung eines Baugesuchs (BGHZ 11, 193 [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52] ) als Verletzung von Amtspflichten gegenüber dem Bauwilligen gewertet werden, so beruht dies auf der Erwägung, daß die Baugenehmigung als eine "gebundene Erlaubnis" (vgl. § 2 Abs. 2 LBauO) dem Eigentümer erteilt werden muß, sofern ein gesetzlicher Versagungsgrund nicht vorliegt (BGHZ 26, 10 [BGH 28.10.1957 - III ZR 74/56] ), und der Bauwillige - wie jeder Antragsteller - ein Recht auf Prüfung und Bescheidung seines Gesuchs in angemessener Zeit hat.
  • BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51

    Aufopferungsanspruch bei Impfschäden

    Rn. 5 Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung ohne weiteres davon ausgegangen, daß es sich bei der Geltendmachung von Aufopferungs- und Entschädigungsansprüchen, die aus hoheitlichen Eingriffen hergeleitet werden, um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG handelt, für die der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, und zwar gleichgültig, ob die Ansprüche aus §§ 74, 75 EinlALR, ihrer entsprechenden Anwendung oder aus einem gewohnheitsrechtlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz hergeleitet werden (RGZ 173, 183 [189]; 140, 276 [285]; 145, 107 [109]; 156, 305 u.a.; vgl. ferner Boehmer, Grundlagen der Bürgerlichen Rechtsordnung, 1. Buch 1950 S. 253).
  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

    Der Große Senat hat in Übereinstimmung mit den Darlegungen des Reichsgerichts in RGZ 140, 276 [285] den tragenden Grundgedanken, der zu einer entschädigungsrechtlichen Gleichbehandlung von rechtmässigen und rechtswidrigen Eingriffen von hoher Hand in die Rechtssphäre des Einzelnen zwingt, darin erblickt, daß beide Eingriffe den Betroffenen in ganz der gleichen Weise mit einem Sonderopfer belasten (BGHZ 6, 270 [290]).

    In seiner Entscheidung in RGZ 140, 276, mit der die Abkehr von der sog. Rechtmässigkeitslehre ihren Abschluß fand, indem das Reichsgericht die rechtswidrigen Hoheitsakte hinsichtlich der Entschädigungspflicht ausdrücklich den rechtmäßigen gleichstellte, handelte es sich nach dem festgestellten Sachverhalt um einen unverschuldeten Eingriff.

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB; Art. 5 Abs. 5 MRK, Verjährung

    Dementsprechend wurde er zunächst auch nur bei rechtmäßigen hoheitlichen Eingriffen gewährt, und erst die spätere reichsgerichtliche Rechtsprechung hat auch bei rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffen eine Entschädigung zugebilligt (vgl. RGZ 140, 276, 283; Kreft in DÖV 1955, 517).
  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

    Bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit kann neben dem Ausgleich der Vermögenseinbuße weder ein Schmerzensgeld noch eine besondere geldliche Entschädigung für sonstige immaterielle Nachteile verlangt werden (RGZ 140, 276; BGHZ 7, 331; 9,83 [93]; 9,209 [218]; 14, 363; 20, 61).
  • BGH, 30.09.1954 - III ZR 134/54

    Wahlweiser Haftungsgrund

    Zu § 75 EinlALR hat aber bereits das Reichsgericht (RGZ 140, 276 [288/90]) ausgeführt, dass dieser Anspruch im Gegensatz zu dem auf vollen Ersatz gehenden Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nur auf einen Ausgleich für das von dem Einzelnen bei vorhandenem oder vermeintlichem Interessenwiderstreit zum Nutzen der Allgemeinheit Aufgeopferte geht.

    Dass darunter u.U. auch eine Entschädigung für die aufgegebene Nutzung fallen kann, hat bereits das Reichsgericht (RGZ 140, 276 [290]) dargetan; dies trifft insbesondere dann zu, wenn es nicht zur endgültigen Aufopferung eines Rechts kommt, sondern der Eigentümer nur zeitweilig gehindert wurde, eine sonst mögliche Benutzungsart auszunutzen.

  • BGH, 28.02.1955 - III ZR 136/54

    Schädlingsbekämpfung und Bienen

    Damit ist aber noch nicht ohne weiteres auch ein - öffentlich-rechtlicher - Aufopferungstatbestand verneint, der durch unmittelbare Eingriffe von hoher Hand in die Rechtssphäre des Einzelnen verwirklicht werden kann und eine Entschädigungspflicht auslöst, die sich entweder aus unmittelbarer Anwendung der §§ 74, 75 EinlALR oder aus dem Gewohnheitsrecht ergibt, das sich aus der erweiternden Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen entwickelt hat (vgl. u.a. RGZ 140, 276 [282-285]; BGHZ 9, 83 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] [88]).
  • BGH, 06.06.1966 - III ZR 167/64

    Mutter des Pockenschutz-Erstimpflings - öffentlich-rechtlicher …

    Das Reichsgericht hat eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung, die auf das Recht des Schadensersatzes zugeschnitten sei, im Aufopferungsrecht in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. RGZ 126, 356, 361; 140, 276, 288; 167, 14, 26;… BGB RGRK 11. Aufl. zu § 254 Anm. 21).
  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 231/51

    Streitwert eines Rentenanspruchs aus Aufopferung

  • BGH, 14.07.1952 - III ZR 95/51

    Polizeiliche Beschlagnahme. Schadensersatz

  • BGH, 28.03.1955 - III ZR 24/54

    Vorbereitende Baupläne keine Enteignung

  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 4/83

    Voraussetzungen für das Entfallen der Selbstbindung eines Gerichts an ein …

  • BGH, 28.09.1953 - III ZR 352/51

    Entschädigungspflichtiger bei Aufopferungsanspruch

  • BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53

    Ersatzpflicht der Gemeinde bei Enttrümmerung

  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 1/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.11.1951 - III ZR 103/51

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 28.10.1958 - 2 BvL 2/57

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Bay KfzBG

  • BGH, 29.11.1962 - III ZR 110/61
  • BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.02.1964 - V ZR 152/61

    Rechtsmittel

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