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Rechtsprechung
   RG, 16.03.1933 - VI 19/33   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1933,540
RG, 16.03.1933 - VI 19/33 (https://dejure.org/1933,540)
RG, Entscheidung vom 16.03.1933 - VI 19/33 (https://dejure.org/1933,540)
RG, Entscheidung vom 16. März 1933 - VI 19/33 (https://dejure.org/1933,540)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 140, 415
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 15.03.1954 - III ZR 333/52

    Zur Aufsichtspflicht der Lehrer über minderjährige Schulkinder und zur …

    Der Kläger verweist demgegenüber in der Revisionsbeantwortung auf die schon vom Berufungsgericht angezogene Entscheidung RGZ 140, 415, wonach die Haftungsregelung des § 18 KfzG neben § 839 BGB zu berücksichtigen sei und auf BGHZ 3, 321, wonach der Staat sich hinsichtlich seiner Haftung gemäss Art. 7 EGHGB nicht einschränkenderweise auf § 839 BGB berufen könne.

    Bei der Haftung des Kraftfahrzeugführers nach § 18 KfzG (RGZ 140, 415) handelt es sich um einen Fall der Gefährdungshaftung und um die Regelung auf einem Sondergebiet.

  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 87/50

    Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis

    Das Reichsgericht hat beim Vorliegen mehrerer Klagegründe, von denen für den einen die Revision ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig ist und für den anderen nicht, für diesen anderen unter Aufgabe seiner anfänglichen Rechtsprechung eine Nachprüfung für unzulässig erklärt, weil es dem Zwecke des § 71 Abs. 2 GVG, § 547 Ziff 2 ZPO widerspreche, bei einem einheitlichen Tatbestande bloß aus dem Grunde des Zusammenhangs eines nach Zuständigkeit und Revisibilität bevorrechtigten Anspruchs mit einen nichtbevorrechtigten diesen mitnachprüfen zu müssen, und weil auch schon die Feststellung einer an sich möglichen restlosen Übereinstimmung in den Tatbeständen beider Klaggründe vielfach zu Schwierigkeiten führe (RGZ 130, 401; 140, 415 [418]; 156, 303; 164, 341 [345]).
  • BGH, 24.02.1958 - III ZR 184/56

    Amtshaftung und persönliche Haftung des Fahrers bei Teilnahme am allgemeinen …

    Das hat das Reichsgericht (RGZ 112, 98; 140, 415 [418]) bereits für die Staatshaftung aus Art. 131 Weimarer Verfassung ausgesprochen; Gleiches muß auch für die inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 34 GG gelten.
  • BGH, 24.02.1959 - VI ZR 66/58

    Rechtsmittel

    Nichts spreche dafür, daß bei einer Haftung aus vermutetem Verschulden die grundlegenden Vorschriften des Beamtenhaftungsrechts nicht gelten sollten (RGZ 125, 98; 139, 149; 140, 415, 418; 145, 177, 182; JW 1930, 2848; JW 1931, 3317 mit zustimmender Anmerkung von Jellinek; in gleichem Sinne OLG München, HRR 1940 Nr. 1017; OLG Dresden, DAR 1939 S. 230; ferner Fischer: Amtshaftung, Erl.
  • BGH, 27.10.1954 - VI ZR 156/53

    Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einer Eisenbahn auf einem …

    Das Reichsgericht hat die von ihm vertretene Auffassung darauf gegründet, daß zwischen den beteiligten Fahrzeughaltern durch die beiderseitige Verursachung des Unfalls bei einem Schaden, der ihnen selbst erwachsen ist, ebenso ein Gemeinschaftsverhältnis entstehe, wie dies nach § 426 BGB der Fall ist, wenn ein Dritter Schaden erleidet, für den die mehreren Fahrzeughalter gesamtschuldnerisch haften (RG HRR 1935, Nr. 1159; RGZ 92, 143 [153]; 140, 415 [419]).
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