Rechtsprechung
| RG, 15.06.1933 - VI 65/33 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 141, 169
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 11.07.1972 - VI ZR 79/71
Haftung des Unfallverursachers eines Verkehrsunfalls für Nachfolgeschäden …
Insofern gilt, daß der, der gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat, auf Ersatz sämtlicher Schäden haftet, die dem Geschützten aus diesem Verstoß entstanden sind; darauf, ob der Schädiger auch diese Folgen hat voraussehen können, kommt es nicht an (RGZ 66, 251, 253; 141, 169, 172; Senatsurteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 211/69 - VersR 1971, 820). - BGH, 25.01.1972 - VI ZR 75/71
Bewertung eines Unternehmens bei unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit des Inhabers
Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung des Schädigers, wie hier, nur nach den Vorschriften der Gefährdungshaftung bestimmt (vgl. RGZ 141, 169, 172/173; 163, 40, 45;… Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. § 11 StVG Anm. 3).§ 842 BGB (= §§ 11, 10 Abs. 1 StVG) stellt klar, daß der Verletzte damit auch Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der aus der Minderung oder Aufhebung seiner Erwerbstätigkeit entsteht (BGHZ 27, 127, 143 [BGH 22.04.1958 - VI ZR 65/57] ; RGZ 141, 169, 172).
- BGH, 11.07.1972 - VI ZR 80/71 Insofern gilt, daß der, der gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat, auf Ersatz sämtlicher Schäden haftet, die dem Geschützten aus diesem Verstoß entstanden sind; darauf, ob der Schädiger auch diese Folgen hat voraussehen können, kommt es nicht an (RGZ 66, 251, 253; 141, 169, 172; Senatsurteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 211/69 - VersR 1971, 820).
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