Rechtsprechung
| RG, 20.06.1933 - III 5/33 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 141, 385
Wird zitiert von ... (8)
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2008 - 2 A 11288/07
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Dieses hat in Fortentwicklung des Rechtsgedankens, dem § 618 Bürgerliches Gesetzbuch zugrunde liegt, eine öffentlichrechtliche Fürsorgepflicht des Staates sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegenüber ihren Beamten bejaht (vgl. RGZ 97, 43 [44]; 141, 385 [389]; 155, 227 [232];… Fürst, GKÖD § 79 BBG Rn. 4). - BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51
Unfallansprüche eines Beamten
Die Möglichkeit, sich von der Haftung gemäss § 831 BGB zu befreien, besteht für den Dienstherrn gemäss des auch für öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse als allgemeine Rechtsregel geltenden Grundsatzes des § 278 BGB nicht (RGZ 102, 6 ff; 141, 385 ff;… Brand, DBG Aufl. 4 § 23 Anm. B I 5; Nadler-Wittland § 36 DBG Anm. 18). - BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52
Rechtsmittel
Dass ein Beamter gegen seinen Dienstherrn einen Schadensersatzanspruch sowohl aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG (früher Art. 131 WeimVerf) als auch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 36 DBG) geltend machen kann und beide Ansprüche nebeneinander bestehen können, ist in der Rechtslehre und Rechtsprechung unbestritten anerkannt (Brand, DBG 1942 S. 248; Fischbach, 1951 S. 508/509; RGZ 111, 178; 141, 385; 146, 35; 158, 235).Dieser hat seinen Grund in dem Beamtenverhältnis, so dass er als vermögensrechtlicher Anspruch hieraus der Vorentscheidung des § 143 DBG bedarf und der hier normierten Ausschlussfrist unterliegt (Brand, DBG 1942 S. 249 und 257; Fischbach, DBG 1951 S. 507/508; RGZ 141, 385; 146, 35).
Im übrigen besteht aus dem Treueverhältnis des Beamten gegenüber dem Staat auch eine Verpflichtung, seinerseits alles zu tun, um seine eigenen Belange rechtzeitig und unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen gegenüber seinem Dienstherrn zu fördern (vgl. RGZ 141, 385 [390]).
- BGH, 07.07.1983 - III ZR 182/82
Auslösen von Schadensersatzansprüchen nach Amtshaftungsgrundsätzen durch …
Nichts anderes folgt daraus, daß der zu ernennende Beamte aufgrund seiner Treuepflicht gehalten ist, selbst alles zu tun, um seine eigenen Belange zu fördern (vgl. dazu RGZ 141, 385, 390). - BGH, 17.01.1952 - III ZR 148/50
Rechtsmittel
Der Senat hat bereits früher und gerade im Falle eines Schleswig-Holsteinischen Landesbeamten die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten gegen ihren Dienstherrn geprüft und bejaht (BGHZ 2, 273 ff [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50]; hinsichtlich der Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung vgl. auch RGZ 137, 81 und 141, 385 [388]).Im übrigen hat der einen Schadensersatzanspruch auslösende Anspruch eines Beamten aus Fürsorgepflichtverletzung über die bürgerlich-rechtliche Bestimmung des § 618 BGB hinaus und unabhängig von dessen Inhalt seine Wurzel in dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis (RGZ 111, 178 [181]; 141, 385 [389]; 145, 182 [185]).
- BGH, 26.06.1952 - III ZR 305/51
Entlassung aus politischem Grunde
Der öffentliche Dienstherr ist verpflichtet, die Rechte und Belange der Beamten auch ihm selbst gegenüber zu berücksichtigen und zu wahren und insbesondere alles zu vermeiden, was für das Weiterkommen des Beamten von Nachteil sein könnte (RGZ 141, 385; 145, 182 [186]; 146, 40 und 369 [373] und jetzt auch BGHZ 2, 198 [204]). - BGH, 12.07.1956 - III ZR 39/55
Beförderung von Beamten
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 15.12.1955 - III ZR 144/54
Rechtsmittel
In Fällen dieser Art kann die Zustellung angesichts des Interesses des beklagten Dienstherrn an alsbaldiger Klarstellung jedenfalls dann nicht mehr als demnächst erfolgt angesehen werden, wenn sie durch ein nachlässiges Verhalten des klagenden Beamten selbst nennenswert verzögert worden ist, zumal es auch zu den sich aus dem Treueverhältnis gegenüber dem Staat ergebenden Pflichten des Beamten gehört, seinerseits alles zu tun, um seine eigenen Belange rechtzeitig und unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen gegenüber seinem Dienstherrn zu fördern (S. 17 des Urteils des Senats vom 19. März 1953 - III ZR 155/52 - im Anschluß an RGZ 141, 385 [390]).
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