Rechtsprechung
| RG, 20.09.1933 - V 153/33 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 141, 406
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 06.07.1976 - VI ZR 177/75
Tierhalterhaftung für Deckakte
Sowohl das Reichsgericht als auch der Bundesgerichtshof haben deshalb außer dem Kausalzusammenhang zwischen einem tierischen Verhalten und dem Schaden immer geprüft, ob der Schaden auf eine "spezifische" Tiergefahr (so RGZ 60, 65, 69; Senatsurteil vom 13. Februar 1975 - VI ZR 92/73 - VersR 1975, 522) oder auf eine "eigentliche" (so RGZ 141, 406, 407) bzw. "typische" Tiergefahr (so Senatsurteile vom 28. September 1965 - VI ZR 94/64 = VersR 1965, 1102, 1103 und vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72 = VersR 1974, 356) zurückzuführen ist.Ob allerdings auch Schäden aus gewissem natürlichem oder artspezifischem Verhalten von Tieren, wie sie RGZ 80, 237 ff (Ansteckung eines Pferdes durch ein anderes beim Beschnuppern) oder RGZ 141, 406 (Ausscheidung von Wachs und anderen Stoffen aus dem Körper von Bienen) zugrunde lagen, noch als durch eine Tiergefahr i. S. des § 833 BGB hervorgerufen angesehen werden können, mag zweifelhaft sein, doch kann dies für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen.
Nichts anderes war der Sache nach gemeint, wenn der erkennende Senat in seinen Entscheidungen die auf das Reichsgericht (vgl. RGZ 54, 73, 74; 60, 65, 69; 80, 237, 238; 141, 406, 407) zurückgehende Bestimmung des Begriffes Tiergefahr gebraucht hat, indem er ausgeführt hat, ein Schaden sei dann durch ein Tier verursacht, wenn er "durch ein der tierischen Natur entsprechendes, willkürliches Verhalten" herbeigeführt worden ist, oder wenn er gesagt hat, die Tiergefahr bestehe in der "von keinem vernünftigen Wollen geleiteten Entfaltung der tierischen Kraft" (Urteile vom 23. Juni 1959 - VI ZR 83/58 = VersR 1959, 853, 854; vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - VersR 1966, 1073, 1074;… vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69 = aaO, insoweit nicht in BGHZ 55, 96 abgedruckt, …und vom 13. Februar 1975 - VI ZR 92/73 = aaO).
- BGH, 24.01.1992 - V ZR 274/90
Bienenanflug
Dieser vom Senat für § 823 BGB ausgesprochene Rechtssatz (BGHZ 90, 255, 258 m. w. N.) muss ebenso für die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB gelten, weil die Rechtswidrigkeit im Bereich der unerlaubten Handlungen nicht unterschiedlich beantwortet werden kann (a. A. RGZ 141, 406, 407; incidenter wohl auch RGZ 158, 388 ff; Figge, RdL 1954, 172, 174).Dies entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 406, 409; 158, 68, 73; zur Fliegenbelästigung vgl. RGZ 160, 381, 382) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 16, 366, 370 ff), die in der Literatur, soweit ersichtlich, nunmehr einhellig gebilligt wird (…vgl. BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl. § 906 Rdn. 24;… Erman/Hagen, BGB 8. Aufl. § 906 Rdn. 8; Figge, RdL 1953, 172, 173;… MünchKomm/Säcker, BGB 2. Aufl. § 906 Rdn. 72;… Palandt/Bassenge, BGB, 51. Aufl. § 906 Rdn. 14 m. w. N.;… Schüssler, Deutsches Bienenrecht 1934, S. 83 m. w. N.; Schwendner, Bienenrecht 1989 1. Teil A, S. 12;… Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 72;… Staudinger/Roth, BGB 12. Aufl. § 906 Rdn. 152; Jauernig, JZ 1986, 605, 608).
Wollte man dies anders sehen, wäre eine sachgemäße Bienenhaltung so gut wie ausgeschlossen (RGZ 141, 406, 409).
- OLG Karlsruhe, 09.03.1983 - 6 U 150/82 § 906 BGB regelt nicht nur den Ausgleich zwischen den Interessen der Grundstückseigentümer bei Beeinträchtigungen durch unwägbare Immissionen (vgl. RGZ 141, 406 (409); 160, 381; BGH, NJW 1957, 747;… Augustin, in: RGRK, 12. Aufl., § 906 Rdnr. 23; Palandt-Bassenge, § 906 Anm. 2a).
- LG Dessau-Roßlau, 10.05.2012 - 1 S 22/12
Schadensersatzansprüche bei Verschmutzungen eines Grundstücks infolge eines …
§ 833 S. 1 BGB hat mit dem Merkmal "durch ein Tier" nur solche Schäden im Auge, die durch die spezifische Tiergefahr hervorgerufen werden, d. h. durch das von keinem vernünftigen Wollen des Tieres geleitete, willkürliche, unberechenbare Verhalten des Tieres, das sich gerade als Ausdruck der gefährlichen tierischen Natur darstellt (RGZ 141, 406, 407; BGH, NJW 1976, 2130; NJW-RR 2006, 813).Weder die Größenverhältnisse des Bienenkotes noch die in der Rechtsprechung anerkannten Beispiele für teils deutlich größere "ähnliche Einwirkungen" (bspw. Laub, Nadeln, Fäkalien;… vgl. Palandt/Bassenge, 71. Aufl., § 906 BGB, Rn. 11) legen eine Einordnung als Grobimmission nahe (so auch ausdrücklich für Bienenkot: RGZ 141, 406, 409).
Diese Bewertung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 906 BGB, der das dem Eigentümer grundsätzlich zustehende Ausschließungsrecht (§ 903 BGB) mit den Bedürfnissen des praktischen Lebens in Einklang bringen will (RGZ 141, 406, 408 f.; BGH…, Urteil vom 24.01.1992, Az. V ZR 274/90, juris-Rn. 7).
Rn. 11 dd) Die Kammer sieht sich bei dieser Bewertung der aufgezeigten Verschmutzungen als nur unwesentliche Beeinträchtigung im Einklang mit der Rechtsprechung, nicht nur der des Reichsgerichtes (RGZ 141, 406, 409 f.), sondern auch der der Verwaltungsgerichte zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot.
- OLG Hamm, 07.02.1990 - 13 U 62/88
Zur Tierhalterhaftung wegen Deckens einer Rassehündin durch einen Mischlingsrüden
Sowohl das Reichsgericht als auch der Bundesgerichtshof haben deshalb außer dem Kausalzusammenhang zwischen einem tierischen Verhalten und dem Schaden immer geprüft, ob der Schaden auf eine "spezifische" Tiergefahr (so RGZ 60, 65, 69; Senatsurteil vom 13. Februar 1975 - VI ZR 92/73 = VersR 1975, 522) oder auf eine "eigentliche" (so RGZ 141, 406, 407) bzw. "typische" Tiergefahr (so Senatsurteile vom 28. September 1965 - VI ZR 94/64 = VersR 1965, 1102, 1103 und vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72 = VersR 1974, 356) zurückzuführen ist.Ob allerdings auch Schäden aus gewissem natürlichem oder artspezifischem Verhalten von Tieren, wie sie RGZ 80, 237 ff (Ansteckung eines Pferdes durch ein anderes beim Beschnuppern) oder RGZ 141, 406 (Ausscheidung von Wachs und anderen Stoffen aus dem Körper von Bienen) zugrunde lagen, noch als durch eine Tiergefahr i. S. des § 833 BGB hervorgerufen angesehen werden können, mag zweifelhaft sein, doch kann dies für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen.
Nichts anderes war der Sache nach gemeint, wenn der erkennende Senat in seinen Entscheidungen die auf das Reichsgericht (vgl. RGZ 54, 73, 74; 60, 65, 69; 80, 237, 238; 141, 406, 407) zurückgehende Bestimmung des Begriffes Tiergefahr gebraucht hat, indem er ausgeführt hat, ein Schaden sei dann durch ein Tier verursacht, wenn er "durch ein der tierischen Natur entsprechendes, willkürliches Verhalten" herbeigeführt worden ist, oder wenn er gesagt hat, die Tiergefahr bestehe in der "von keinem vernünftigen Wollen geleiteten Entfaltung der tierischen Kraft" (Urteile vom 23. Juni 1959 - VI ZR 83/58 = VersR 1959, 853, 854; vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 = VersR 1966, 1073, 1074;… vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69 = aaO, insoweit nicht in BGHZ 55, 96 abgedruckt, …und vom 13. Februar 1975 - VI ZR 92/73 = aaO).
- OLG Celle, 09.12.1988 - 4 U 130/87
Haltung von Tauben; Einschränkung der Freiflugzeiten von Tauben; Anwendbarkeit …
Eine entsprechende Anwendung von § 906 ist ähnlich wie im Falle von Bienen (RGZ 141, 406; BGHZ 16, 366) deshalb geboten, weil der Flug von Brieftauben ebenso wie der von Bienen von den Haltern nicht geleitet und kontrolliert werden kann, so daß das allgemeine Abwehrrecht aus § 1004 BGB praktisch zur Ausrottung solcher frei fliegender Tiere führen würde, insbesondere also auch der Brieftauben, selbst dann, wenn sie ein Nachbargrundstück nur unwesentlich beeinträchtigen und/oder Ihre Haltung ortsüblich ist. - BGH, 28.02.1955 - III ZR 136/54
Schädlingsbekämpfung und Bienen
Diese Frage ist jedoch in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung (RGZ 141, 406 und OLG München in HRR 1932 Nr. 447) dahin bejahend zu beantworten, dass ein Grundstückseigentümer den Bienenflug im Rahmen des § 906 BGB, mithin insoweit nicht verbieten kann, als er sich im Rahmen des Ortsüblichen hält. - BGH, 13.02.1975 - VI ZR 92/73
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - Schutzbereich - Gläubigerhandlungen
Wie schon das Reichsgericht (RGZ 60, 65, 69; 80, 237, 238; 141, 406) ausgeführt hat, besteht die spezifische Tiergefahr in dem gefährlichen Ausbruch der tierischen Natur, d.h. in der von keinem vernünftigen Wollen geleiteten Entfaltung der tierischen Kraft, in der selbständigen Entwicklung einer nach Wirkung und Richtung nicht berechenbaren tierischen Energie. - OLG Köln, 09.01.1991 - 13 U 243/90
Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn; Langwanzenbefall von Gebäuden
Die Möglichkeit eines Beseitigungsanspruches nach § 1004 Abs. 1 BGB ist, was Bienen (siehe RGZ 141, 406; BGHZ 16, 366 und OLG Köln, RdL 68, 46) und insbesondere Fliegen (siehe RGZ 160, 381; LG Stuttgart, RdL 67, 49) betrifft, allgemein anerkannt. - OLG Celle, 12.04.1988 - 4 U 278/85
Anspruch auf Unterlassung des Fliegenlassens von Bienen; Bienenflug auf ein …
Der Bienenflug auf ein Nachbargrundstück wird nach jetzt ganz herrschender Ansicht zu den Immissionen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB gerechnet (vgl. RGZ 141, 406, 408; BGHZ 16, 374 [BGH 28.02.1955 - III ZR 136/54]; OLG Köln und Koblenz RdL 1986, 46 und 325).
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