Rechtsprechung
| RG, 10.10.1933 - II 148/33 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 142, 13
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 02.10.1997 - II ZR 249/96
BGB -Gesellschaft als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft; …
Die herrschende Meinung erkennt ihr zutreffend auch die Fähigkeit zu, Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu sein (vgl. RGZ 136, 236, 240; 142, 13, 21;… Happ/Brunkhorst in Riegger/Weipert, MünchHdb. GesR I, 1995, § 5 Rdn. 21;… K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 59 I 1 b, S. 1731 und § 45 I 2 a, S. 1307;… MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 705 Rdn. 67). - BFH, 17.07.1980 - V R 5/72
Die Führung der Geschäfte und die Vertretung einer KG durch eine GmbH ist keine …
Auch das Reichsgericht hat das Vorliegen eines besonderen Arbeitsverhältnisses verneint und die gesellschaftsrechtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als einen Ausfluß der Mitgliedschaft und als einen damit untrennbaren Teil des Gesellschaftsverhältnisses bezeichnet (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 10. Oktober 1953 II 148/33, RGZ 142, 13). - BFH, 07.12.1983 - I R 144/79
Stille Gesellschaft - Einlage des stillen Gesellschafters - Partiarisches …
Im Unterschied dazu liegt ein partiarisches Arbeitsverhältnis vor, wenn die Beteiligten zueinander in einem Über/Unterordnungsverhältnis stehen (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 10. Oktober 1933 II 148/33, RGZ 142, 13, 21 f.).
- BFH, 10.04.1991 - I R 71/87
Kommanditgesellschaft (OHG & Co. KG), deren einzige persönlich haftende …
Für die Beteiligung einer OHG an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) hat dies schon das Reichsgericht (RG) im Urteil vom 10. Oktober 1933 II 148/33 (RGZ 142, 13 ff., 21) entschieden. - FG Köln, 23.09.2025 - 15 K 758/23
Einkommensteuer: Tarifermäßigung bei zeitgleicher Veräußerung einer unmittelbaren …
Die Fähigkeit rechtsfähiger Personengesellschaften i.S. des § 14 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen sowie - wie hier - ihrerseits Gesellschafter einer Personengesellschaft zu sein, ist bei handelsrechtlichen Personengesellschaften wie der KG oder oHG aufgrund ihrer rechtlichen Verselbständigung von den Personen und dem Vermögen ihrer Gesellschafter unstreitig (vgl. hierzu RGZ 142, 13, BGH WM 1959, 288, Schäger in Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - MüKo,, § 705 Rz. 80, und Lieder in Erman, Kommentar zum BGB, 23. Auflage 2023, § 705 Rz. 53, jeweils m.w.N.). - BGH, 27.11.1958 - II ZR 99/57
Rechtsmittel
Diese Ausführungen, die auch von der Revision weder in sachlichrechtlicher noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht angegriffen werden, stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die straff zusammengefaßte OHG durch ihre Gesellschafter einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft als Mitglied beitreten kann (RGZ 142, 13, 21). - BGH, 05.06.1962 - 1 StR 551/61
Rechtsmittel
Vielmehr verhält es sich so, daß das Vermögen im ganzen nur dem nach außen offen auftretenden Gesellschafter zusteht, während der andere Teil auf schuldrechtliche Ansprüche gegen seine Partner beschränkt ist (…siehe z.B. Staudinger 9. Aufl. BGB Anhang nach § 740 Anm. II, RGR Kommentar 10. Aufl. BGB § 717 Anm. III;… 11. Aufl. Anm. V zu § 705; Düringer/Hachenburg/Geiler HGB Bd. II Teil 1 Allg. Einleitung zum 2. Buch Anm. 316; RGZ 142, 13, 21; vgl. auch BGHZ 12, 308, 315) [BGH 24.02.1954 - II ZR 3/53].
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