Rechtsprechung
| RG, 07.10.1933 - V 195/33 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 142, 143
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 28.04.1987 - VI ZR 1/86
Rechtsmißbräuchlichkeit der Aufrechnung; Anfechtung der Kostenentscheidung des …
Des weiteren vermag eine Forderung aus vorsätzlicher deliktischer Handlung je nach der konkreten Sachlage über § 242 BGB ein vertragliches oder gar gesetzliches Aufrechnungsverbot (§ 394 BGB ) zu überspielen (RGZ 60, 294, 296; 142, 143, 144; BGH, Urteile vom 22. April 1959 - IV ZR 255/58 - NJW 1959, 1275 und vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64 - NJW 1966, 1452). - BGH, 27.10.1976 - VIII ZR 299/74
Klage auf Zahlung des vereinbarten Entgelts für gelieferte Waren und Einwand …
Ebenso wie in später entschiedenen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten hat, daß ein vertragliches Aufrechnungsverbot nicht schon gegenüber jeder aus vorsätzlicher Vertragsverletzung hergeleiteten Schadensersatzforderung zurücktreten muß, daß es vielmehr auf die gesamten Umstände des Falles ankomme (Senatsurteilevom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64 = NJW 1966, 1452 undvom 12. Juni 1967 - VIII ZR 61/65 = WM 1967, 988), hat schon das Reichsgericht den Standpunkt eingenommen, daß die Berufung auf das vertragliche Aufrechnungsverbot ausnahmsweise und mit Rücksicht auf besondere Umstände des Einzelfalles dann nicht treuwidrig sei, wenn die Gegenforderung auf den Vorwurf des Betrugs gestützt werde, ihre Prüfung aber einen langwierigen Prozeß erforderlich mache (RGZ 142, 143, 144).Auch der erkennende Senat hat unter Hinweis auf RGZ 142, 143 entschieden, daß die Berufung auf das vertragliche Aufrechnungsverbot keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn die aus angeblichem Betrug hergeleitete Gegenforderung "ganz undurchsichtig ist, so daß ihre Beachtung eine weitläufige Beweisaufnahme und damit die Hinausschiebung der Prozeßentscheidung zur Folge haben würde"(Senatsurteil vom 20. September 1961 - VIII ZR 85/60 = BB 1961, 1345).
- BGH, 20.09.1961 - VIII ZR 85/60
Rechtsmittel
Andernfalls verstieße der Ausschluß gegen die guten Sitten und Treu und Glauben (RGZ 60, 294, 296; 142, 143).Seine Auffassung hat es in der Entscheidung RGZ 142, 143 damit begründet, der Verkauf und die Übergabe der Kaufsache seien in dem zu entscheidenden Fall ohne Anzahlung erfolgt, der Verkäufer habe daher verständlicherweise Sicherheit in der besonderen Vertragsgestaltung gesucht.
- OLG Jena, 15.01.2003 - 7 U 489/01
Teilbarkeit des Streitgegenstandes bei einem quantitativ abgrenzbaren und …
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung über die streitige Aufrechnungsforderung eine langwierige Beweisaufnahme erforderlich machen würde (RGZ 142, 143;… Palandt/Heinrichs, BGB, § 387 Rn. 17). - BGH, 12.01.1977 - VIII ZR 252/75
Klage auf Zahlung von Mietzins für einen Baukran - Aufrechnung mit …
Wenn dies auch bei Gegenforderungen aus Betrug in der Regel der Fall sei, so könnten doch besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (RGZ 142, 143, 144 mit ablehnender Anmerkung von Larenz in JW 1934, 754). - BGH, 28.04.1987 - VI ZR 43/86 Des weiteren vermag eine Forderung aus vorsätzlicher deliktischer Handlung je nach der konkreten Sachlage über § 242 BGB ein vertragliches oder gar gesetzliches Aufrechnungsverbot (§ 394 BGB) zu überspielen (RGZ 60, 294, 296; 142, 143, 144; BGH, Urteile vom 22. April 1959 - IV ZR 255/58 - NJW 1959, 1275 und vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64 - NJW 1966, 1452).
- BGH, 14.10.1964 - Ib ZR 229/62
Rechtsmittel
Denn weder den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils noch dem Vertrag der Revision ist zu entnehmen, die Klägerin habe sich in einer Weise arglistig verhalten, die die Berufung auf den Auschluß der Aufrechnung rechtsmißbräuchlich erscheinen ließe (vgl. RGZ 142, 143, 145).
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