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| RG, 25.10.1933 - V 149/33 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 142, 156
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60
Rechtsfolgen des nachträglichen Erwerbs des unberechtigt Verfügenden
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 11.02.1992 - XI ZR 151/91
Formularklausel zur Tilgungsverrechnung im Individualprozeß
Damit würde eine solche Klausel nicht nur von wesentlichen Grundgedanken der schuldrechtlichen Regelung abweichen, sondern in ihren dinglichen Auswirkungen sogar gegen zwingendes Recht verstoßen (RGZ 104, 68, 72/73; 142, 156, 159/160; OLG Hamm JMBl. NRW 1962, 122, 123;… RGRK/Weber 12. Aufl. § 362 BGB Rdn. 47;… MünchKomm/Eickmann 2. Aufl. § 1163 BGB Rdn. 37, 40). - BGH, 26.04.1961 - V ZR 26/60 Vielmehr kann sie das Revisionsgericht - ebenso wie vertragliche Vereinbarungen, auf die in ihnen Bezug genommen wird - unbeschränkt nachprüfen und selbständig auslegen (RGZ 136, 232, 234; 142, 156, 159; BGH Urteil vom 13. März 1958, III ZR 197/56, WM 1958, 759).
- BGH, 13.04.1962 - V ZR 197/60
Rechtsmittel
Die Urteilsausführungen über Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit sind im gegenwärtigen Rechtszug unbeschränkt nachprüfbar, da es sich um ein dingliches Recht handelt, das zu seiner Entstehung der grundbuchlichen Eintragung bedarf (§ 873 BGB); das Revisionsgericht ist insoweit nicht an die Auslegung des Tatrichters gebunden, sondern kann die Grundbucheintragung selbständig würdigen und frei auslegen (RGZ 136, 232, 234; 142, 156, 159; BGH Urteile vom 13. März 1958, III ZR 197/56, WM 1958, 759, und vom 10. Mai 1961, V ZR 34/60, LM BGB § 1018 Nr. 5 = WM 1961, 866). - BGH, 27.02.1963 - V ZR 44/61 Es bedarf noch eines Eingehens darauf, ob die Satzung der Beklagten, die objektive Rechtsnormen enthält (RGZ 64, 211, 214; 127, 86, 87/88; 142, 156, 158), revisibel ist.
- BGH, 13.03.1958 - III ZR 197/56
Rechtsmittel
Ebenso wie Entscheidungen der Gerichte kann nämlich das Revisionsgericht Grundbucheintragungen und vertragliche Vereinbarungen, auf die in ihnen Bezug genommen ist, prüfen und auslegen (RGZ 136, 232, 234; 142, 156, 159).
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