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Rechtsprechung
   RG, 20.11.1933 - VI 244/33   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1933,382
RG, 20.11.1933 - VI 244/33 (https://dejure.org/1933,382)
RG, Entscheidung vom 20.11.1933 - VI 244/33 (https://dejure.org/1933,382)
RG, Entscheidung vom 20. November 1933 - VI 244/33 (https://dejure.org/1933,382)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 142, 268
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 13.11.1953 - I ZR 140/52

    Positive Vertragsverletzung beim Chartervertrag

    Für die Berechtigung der die Lossagung vom Vertrage enthaltenden Erklärung kommt eine spätere Änderung des Verhaltens oder der Auffassung der Vertragsbeteiligten nicht mehr in Betracht (RGZ 142, 268 [274]).
  • BGH, 05.05.1958 - II ZR 245/56

    Nachträgliche Geltendmachung vorhandener, dem Kündigenden aber nicht bekannter …

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  • BGH, 04.06.1969 - VIII ZR 134/67

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Pachtvertrages - Abgrenzung des …

    Wie die Revision zutreffend hervorhebt, hat die Rechtsprechung diesen Grundsatz indessen nur für die Frage ausgesprochen, ob dann, wenn eine Vertragspartei nach einer vom Vertragsgegner unberechtigt ausgesprochenen fristlosen Kündigung Handlungen vornimmt, die bei einem Fortbestehen des Vertrages vertragswidrig sind, der Kündigende nunmehr aus diesem Verhalten einen Grund zur erneuten fristlosen Kündigung herleiten kann (vgl. BGH Urteil vom 30. Juni 1954 - II ZK 26/53 - LM HGB § 89 a Nr. 1; RGZ 142, 268, 272; RG JW 1937, 1148).
  • OLG Nürnberg, 22.10.1998 - 8 U 1610/98

    Nachschieben von Gründen beim Rücktritt des Versicherers

    Dort wird nämlich für das - hier einschlägige - gesetzliche Rücktrittsrecht (z. B. wegen positiver Vertragsverletzung), bei dem ebenfalls verschiedene Rücktrittsgründe konkurrieren können, von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, daß der Rücktritt auf solche Rücktrittsgründe, die dem Berechtigten im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits bekannt waren, nicht mehr gestützt werden kann (vgl. RGZ 142, 268, 274; RG JW 1936 Nr. 7, 2392; BGHZ 11, 86; BGH BB 51, 546; Betrieb 59, 82;… Erman/Battes, Randziffer 49 zu § 326 BGB , Emmerich im Münchner Kommentar zum BGB , 3. Aufl., Vorbemerkung, 332 vor § 275 BGB ).
  • BGH, 30.06.1954 - II ZR 26/53

    Geltung eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots für einen Handelsvertreter - …

    Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 142, 268 /272/) gefolgt werden kann, daß auch ein erst nach Erklärung der Kündigung eingetretener Umstand grundsätzlich geeignet ist, schon vom Zeitpunkt seines Eintritts an die Kündigung zu rechtfertigen, oder ob der Auffassung von Lent (ArchZivPr. 152, 401 /415/) beizutreten ist, daß der nachträglich eingetretene Umstand grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt ab wirksam ist, in dem er als Kündigungsgrund geltend gemacht worden ist; denn auch nach dieser Auffassung muß der nachträglich entstandene Kündigungsgrund die Kündigung jedenfalls dann schon vom Zeitpunkt seines Eintritts an rechtfertigen können, wenn er mit dem bei Ausspruch der Kündigung selbst geltend gemachten Grund in einem inneren Zusammenhang steht.
  • BGH, 28.11.1980 - V ZR 105/79

    Zugesicherte Eigenschaft - Abwasserkanal - Garantieversprechen

    Die nach dieser Vorschrift gegebene Rücktrittsmöglichkeit setzt nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre im Zweifel Verzug und damit regelmäßig Verschulden voraus (vgl. dazu schon RGZ 142, 268 (275); 145, 26 (31)).
  • OLG Bremen, 26.01.1977 - 3 U 77/76

    Erfolgsaussichten einer Berufung wegen vermeintlicher positiver …

    Es ist nämlich als zulässig anzusehen, daß ein erneuter Rücktritt nach Kenntnis neuer Rücktrittsgründe ausgesprochen wird (so BGH in L/H Nr. 4 zu § 326 (H) BGB), während ein Nachschieben neuer Gründe bei fristlosem Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig ist (so RGZ 123, 238, 240, RG in HRR 1930 Nr. 1437, RGZ 142, 268, 274 BGH in L/M Nr. 1 zu § 276 (Hd) BGB, BGHZ 11, 80, 86).
  • BGH, 18.11.1958 - VIII ZR 148/57
    Für den Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung ist allerdings ein Nachschieben neuer Gründe nicht mehr zulässig, da es für die Berechtigung des Rücktritts nur auf die Vorstellung des Verletzten zur Zeit der Rücktrittserklärung ankommen kann (RGZ 142, 268, 274; BGHZ 11, 80, 86).
  • BGH, 01.06.1959 - V ZR 61/58

    Rechtsmittel

    Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung des Rücktrittsrechts für die Beklagte in § 4 Nr. 2 des Kaufvertrags stelle eine Verfallklausel im Sinne des § 360 BGB dar (RG JW 1923, 47 Nr. 8) und diese setze regelmäßig Verschulden des Vertragsgegners voraus (…RG a.a.O.; ferner RGZ 142, 268, 275; 145, 26, 30/31;… BGB RGRK 10. Aufl. § 360 Anm. 1 Abs. 2).
  • BGH, 16.05.1956 - V ZR 183/55

    Rechtsmittel

    Das entspricht wohl auch der überwiegenden Meinung (RGZ 142, 268 [275]; 145, 26;… Palandt, BGB 14. Aufl. § 360 Anm. 2 a;… Staudinger-Werner, BGB 9. Aufl. Vorbem II 2 vor § 339;… RGRKomm, 10. Aufl. § 360).
  • BGH, 08.05.1961 - VII ZR 61/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.07.1956 - II ZR 118/55

    Rechtsmittel

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