Rechtsprechung
| RG, 17.10.1933 - II 108/33 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 142, 36
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
Urheberrecht und Magnettonaufnahme
Diesen im Einzelfall der Rechtsanwendung nutzbar zu machen und danach unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Streitfall einer billigen und vernünftigen Lösung zuzuführen, ist die Aufgabe des Richters (so RGZ 142, 36 [40 f]). - BGH, 06.06.1988 - II ZR 318/87
Befugnis des Alleingesellschafters einer GmbH zur Veräußerung von Teilen seines …
Schon das Reichsgericht hat ausgeführt, daß es eine Überspannung des Genehmigungserfordernisses bedeuten würde, wenn man neben der Erklärung des alleinigen Gesellschafters noch eine besondere Genehmigungserklärung des Geschäftsführers verlangen wollte (RGZ 130, 39, 45; 142, 36, 37;… vgl. auch Baumbach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl., § 17 Rdn. 10). - OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 4 WF 235/14
Redaktionsversehen in § 11 I 2 JVEG
Vielmehr ist auch ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut zulässig, wenn sich die gesetzgeberische Wertentscheidung mit hinreichender Sicherheit aus dem sonstigen zur Verfügung stehenden Quellenmaterial ergibt (vgl. die grundlegende Entscheidung des Großen Zivilsenats des BGH vom 10.12.1951, BGHZ 4, 153, 157 = NJW 1952, 337; so auch BVerfGE 34, 269, 287; 54, 277, 297; BGHZ 17, 223, 226; 67, 184, 189; 127, 99, 104; BSGE 14, 246; BeckRS 2008, 56410; BFH, JZ 1963, 261; früher schon RGZ 40, 191, 196; 142, 36, 40;… Säcker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Einleitung, Rdnr. 115ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Literatur).
- BGH, 13.07.1964 - II ZR 110/62
Zusammenlegung von GmbH-Geschäftsanteilen
Während früher Rechtsprechung und der weitaus überwiegende Teil des Schrifttums davon ausgingen, eine Zusammenlegung von Geschäftsanteilen sei schlechthin unzulässig, nehmen Reichsgericht (RGZ 142, 36) und Schrifttum (vgl. Nachweise bei Hachenburg, GmbHG § 15 Anm. 69 a) nunmehr an, daß die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen dann zulässig sei, wenn die Stammeinlagen auf diese Geschäftsanteile voll geleistet sind und die Satzung keine Nachzahlungspflicht vorsieht.Darum muß auf Grund der Erwägungen von RGZ 142, 36 auch eine solche Zusammenlegung trotz § 15 Abs. 2 GmbHG zulässig sein.
- KG, 03.05.2001 - 1 W 9272/00
Wirksamkeit der Abtretung eines unter dem Mindestnennbetrag liegenden …
Eine solche Vereinigung bzw. Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile ist nach allgemeiner Meinung zulässig, wenn die Geschäftsanteile voll eingezahlt sind und nach dem Gesellschaftsvertrag keine Nachschusspflicht besteht (vgl. RGZ 142, 36; BGHZ 42, 89 /92; Priester GmbHR 1976, 130 ;… Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 15 Rdnr. 18 m.w.N.).So hat der Bundesgerichtshof in seiner die Vergleichbare Problematik der Auslegung des Begriffs der "Gleichzeitigkeit" in § 17 Abs. 5 GmbHG betreffenden Entscheidung auf den Zweck der Vorschrift abgestellt, eine willkürliche Vervielfältigung der Geschäftsanteile zu vermeiden, und einen Verstoß dann nicht angenommen, wenn die Aufteilung des Geschäftsanteils geschäftlich bedingt und wirtschaftlich gerechtfertigt ist und dieser Zweck daher nicht berührt wird ( BGHZ 11, 124 /126 ff.; vgl. a. zu § 15 Abs. 2 GmbHG RGZ 142, 36/40 f.; zu § 181 BGB BGHZ 56, 97 /101 f.).
- BGH, 24.10.1974 - II ZB 1/74
Kapitalerhöhung durch Anteilserhöhung
Deshalb hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 142, 36, 39) eine Zusammenlegung von Geschäftsanteilen entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 GmbHG für zulässig erachtet, wenn die Stammeinlagen auf diesen Anteil voll geleistet sind und die Satzung keine Nachschußpflicht vorsieht (BGHZ 42, 89, 91 f). - BayObLG, 21.06.1983 - BReg. 1 Z 7/83
Keine Ablieferung von Erbverzichtsverträgen
Höher als der Wortlaut des Gesetzes stehen sein Sinn und Zweck (RGZ 142, 36/40). - OLG Hamm, 24.02.1982 - 15 W 114/81
Erfordernisse bei der GmbH-Kapitalerhöhung
Im Ausgangspunkt zutreffend ist die vom Amtsgericht und vom Landgericht vertretene Rechtsansicht, daß eine Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile zwar - entgegen dem vorbehaltlosen Wortlaut des § 15 Abs. 2 GmbHG - nicht schlechthin unzulässig, wohl aber nur dann zulässig ist; wenn die Stammeinlagen auf diese Geschäftsanteile voll geleistet sind und die Satzung keine Nachzahlungspflicht (Nachschußpflicht, § 26 GmbHG ) vorsieht (so: RGZ 142, 36; BGHZ 42, 89 [= DNotZ 1965, 490 ]; ebenso das Schrifttum). - BGH, 13.05.1968 - II ZR 218/66
Zur Abtretung und zur Teilung von Geschäftsanteilen erforderliche Genehmigung - …
Auszugehen ist davon, daß die zur Abtretung und zur Teilung von Geschäftsanteilen erforderliche Genehmigung erteilt ist, wenn alle Gesellschafter und der (die) Geschäftsführer der GmbH an der Abtretung (Teilabtretung) von Geschäftsanteilen teilnehmen (RGZ 130, 39, 45; 142, 36, 37; BGHZ 15, 324, 329 [BGH 01.12.1954 - II ZR 285/53]; Scholz, GmbHG § 15 Anm. 46; Schilling in Hachenburg, GmbHG § 15 Anm. 53) und bei der Teilabtretung die Form des § 17 Abs. 2 GmbHG gewahrt ist. - BayObLG, 13.05.1983 - BReg. 1 Z 116/82
Zur Anfechtung eines Erbvertrags zwischen Ehegatten
Höher als der Wortlaut des Gesetzes stehen sein Sinn und Zweck (RGZ 142, 36/40). - OLG Frankfurt, 01.06.1977 - 20 W 353/71
Registergericht; Vorbereitende Verfügung; Anfechtbarkeit; Änderungder Anmeldung; …
- BGH, 18.05.1955 - I ZR 78/54
Rechtsmittel
- AG Mönchengladbach, 22.12.1965 - 15 III 23/65
Berichtigung eines Heiratseintrags; Trauung durch einen Pfarrer der …
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