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Rechtsprechung
   RG, 08.12.1933 - II 52/33   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1933,359
RG, 08.12.1933 - II 52/33 (https://dejure.org/1933,359)
RG, Entscheidung vom 08.12.1933 - II 52/33 (https://dejure.org/1933,359)
RG, Entscheidung vom 08. Dezember 1933 - II 52/33 (https://dejure.org/1933,359)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 142, 373
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 21.06.1985 - V ZR 37/84

    Vertraglicher Abschluss der Überlassung der Ausübung der Nießbrauchs

    Sie will verhindern, daß der Schuldner durch einfache Abreden mit dem Drittschuldner an sich verwertbare Bestandteile seines Vermögens jeglichem Gläubigerzugriff entziehen kann (…Hahn/Mugdan, Materialien zum Gesetz betr. Änderungen der Civilprozeßordnung, Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung, 1898, S. 158; RGZ 142, 373, 376; BGHZ 56, 228, 232); dieser Gesetzeszweck rechtfertigt die entsprechende Anwendung der Regelung auf den Fall, daß Eigentümer und Nießbraucher § 1059 Satz 2 BGB vertraglich abbedingen.
  • BGH, 12.06.1975 - II ZB 12/73

    Einziehung eines Geschäftsanteils

    Allerdings darf eine Satzungsbestimmung nicht eigens darauf angelegt sein, das Pfändungspfandrecht eines Vollstreckungsgläubigers zu vereiteln, wobei Jedoch (entgegen RGZ 142, 373, 376/7) nicht die Zulässigkeit, sondern die Unzulässigkeit der Bestimmung besonderer Begründung bedarf.

    Vor allem aber bringt ein Gesellschafter, der es zur Pfändung seines Anteils kommen läßt, die Gesellschaft in eine ihren Interessen vielfach höchst abträgliche Zwangslage: Sie muß sich entweder das Eindringen eines Fremden gefallen lassen oder zu einem Zeitpunkt, den sie sich nicht aussuchen kann, alsbald flüssige Mittel für die Entschädigung des ausscheidenden Gesellschafters aufbringen, was unter Umständen ihren Fortbestand gefährden oder auch an dem rechtlichen Hindernis des § 30 Abs. 1 GmbHG scheitern kann, es sei denn, daß eine Herabsetzung des Stammkapitals nach § 58 GmbHG in Betracht kommt (vgl. RGZ 142, 373, 377).

  • BGH, 07.04.1960 - II ZR 69/58

    Einziehung eines Geschäftsanteils

    Es folgt damit der vom Reichsgericht (RGZ 142, 373) und im Schrifttum vorwiegend vertretenen Ansicht (Scholz, GmbHG § 15 Anm. 84; Baumbach/Hueck, GmbHG § 15 Anm. 6 B; Vogel, GmbHG § 15 Anm. 12), daß eine Satzungsbestimmung nichtig sei, die für den Fall der Pfändung eines Geschäftsanteils oder des Konkurses eines Gesellschafters die Einziehung des Geschäftsanteils gegen ein Entgelt vorsehe, das keinen gleichwertigen, wirtschaftlich vollwertigen Ersatz für den Geschäftsanteil darstelle.

    Hieraus folgt, daß ein in die Satzung aufgenommenes Abtretungsverbot oder eine Erschwerung der Abtretung für den Fall der Pfändung oder des Konkurses nicht gilt und daß eine Satzungsbestimmung, nach der Geschäftsanteile überhaupt nicht oder nur mit Zustimmung der Gesellschaft sollen gepfändet werden können, nach § 134 BGB nichtig ist (RGZ 142, 373, 376 m. w. Nachw.).

  • BGH, 22.04.1997 - XI ZR 127/96

    Wirkung eines vertraglich begründeten Pfandrechts an einer …

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt sich das Pfandrecht an einem GmbH-Anteil am Anspruch auf Liquidationserlös, Abfindung oder Einziehungsentgelt ebenso fort (RGZ 142, 373, 378 f.) wie das Pfandrecht an den in das Eigentum eines Miterben fallenden Gegenständen am späteren Teilungserlös gegen die Hinterlegungsstelle (BGHZ 52, 99, 107).
  • BayObLG, 05.10.1982 - BReg. 2 Z 68/82

    Zum Geschäftswert des Erbbaurechts und des daran bestelltenVorkaufsrechts

    Die Pfändung erfaßt den Pfandgegenstand nämlich nur mit dem Inhalt, den er in der Hand des Schuldners selbst hat; der Geschäftsanteil des verschuldeten Gesellschafters ist aufgrund der für alle Gesellschafter geltenden Vertragsordnung von vornherein mit dieser Belastung entstanden; die Pfändung kann dem Gläubiger nicht eine bessere Rechtsstellung verschaffen als der Gesellschafter sie hat (BGH NJW 75, 1835 = BGHZ 65, 22 [= MittBayNot 1975, 265]; LG Hamburg, DNotZ 64, 110 ; OLG Karlsruhe, GmbH-Rundschau 1967, 214; OLG Hamburg, GmbH-Rundschau 1970, 202;… Schilling/Zutt in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl., Anh. § 15 Rz 91;… Hohner in Hachenburg a.a.O., § 34 Rz 13 m.w.N.;… Sudhoff, Gesellschaftsrecht der GmbH, 5. Aufl. S. 427, 429; Priester, GmbH-Rundschau 1976, 5; Sachs, GmbH-Rundschau 1976, 60; anderer Ansicht: RGZ 142, 373 bis 379 für den Fall einer entschädigungslosen Einziehung).
  • OLG Hamburg, 23.09.1982 - 2 W 34/81

    Anteilsbewertung in Gesellschaftsverträgen

    Die Pfändung erfaßt den Pfandgegenstand nämlich nur mit dem Inhalt, den er in der Hand des Schuldners selbst hat; der Geschäftsanteil des verschuldeten Gesellschafters ist aufgrund der für alle Gesellschafter geltenden Vertragsordnung von vornherein mit dieser Belastung entstanden; die Pfändung kann dem Gläubiger nicht eine bessere Rechtsstellung verschaffen als der Gesellschafter sie hat (BGH NJW 75, 1835 = BGHZ 65, 22 [= MittBayNot 1975, 265]; LG Hamburg, DNotZ 64, 110 ; OLG Karlsruhe, GmbH-Rundschau 1967, 214; OLG Hamburg, GmbH-Rundschau 1970, 202;… Schilling/Zutt in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl., Anh. § 15 Rz 91;… Hohner in Hachenburg a.a.O., § 34 Rz 13 m.w.N.;… Sudhoff, Gesellschaftsrecht der GmbH, 5. Aufl. S. 427, 429; Priester, GmbH-Rundschau 1976, 5; Sachs, GmbH-Rundschau 1976, 60; anderer Ansicht: RGZ 142, 373 bis 379 für den Fall einer entschädigungslosen Einziehung).
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